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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Doppelte Strafe für Fehlverhalten

E
edelweis
Nov 2016 bearbeitet

Ein Mitarbeiter hat eine Dummheit gemacht und ist dafür abgemahnt worden. Gegen die Abmahnung gibt es keinen Widerspruch - weder vom MA noch vom BR. Jetzt wurde aber angekündigt, dass nach 8 Wochen dem MA der Lohn gekürzt werden soll. Nach unserer Meinung wäre das doppelte Strafe und wir (BR) sind nicht einverstanden, allerdings bisher auch nur durch den MA informiert nicht von der GF. Der Kollege ist als Vorarbeiter tätig, könnte ihm diese Funktion im Rahmen des Direktionsrechtes entzogen werden oder hat der BR Mitspracherecht? WIe immer möglichst §§ angeben.Danke.

1.21103

Community-Antworten (3)

S
Südmann

27.05.2011 um 15:54 Uhr

der Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten ist das eine, das wurde abgemahnt

eine entsprechende Arbeitnehmerhaftung wäre das andere Ersatz für den Schaden, den er vorwerfbar (fahrlässig bzw. grob fahrlässig) verursacht hat, müsste er anteilsmässig tragen

Abmahnung einerseits heißt nicht Befreiung von der Schadensersatzpflicht andererseits

zum Vorarbeiter : ist er arbeitsvertraglich als Vorarbeiter eingestellt oder schriftlich ernannt, geht nichts über Direktionsrecht auch wenn er schon längere Zeit als Vorarbeiter tätig ist, greift das Direktionsrecht nicht unbedingt, wenn er sich auf eine konkludente Änderung des Arbeitsvertrags beruft

also nur Änderungskündigung dazu dürften die Beteiligungsrechte des BR bekannt sein

R
rkoch

27.05.2011 um 15:54 Uhr

Das ist zu vage um konkretes sagen zu können....

Zunächst mal sind beide Sachen vollkommen unabhängig voneinander zu sehen. Die Abmahnung ist "nur" ein Verzicht auf eine ansonsten gerechtfertigte Kündigung. Also in dem Sinne keine Strafe. Wenn sich nun die Dummheit z.B. auf eine Schlechtleistung bezieht und ein TV mit Leistungsbeurteilung (Leistungszulage) Anwendung findet wäre der AG berechtigt die Leistungsbeurteilung neu durchzuführen und festzustellen das die allgemeine Leistung des AN nicht mehr dem bisherigen Stand entspricht, was ihn sehr wohl dazu berechtigt (i.d.R. mit Ankündigungs- und Bewährungsfrist) die Leistungszulage zu kürzen. Ebenso kann der AG auch ohne Angabe von Gründen eine freiwillige Zulage streichen, etc., etc. Ist die Dummheit derart das der AG es nicht mehr als Zumutbar ansieht das der AN eine Leitungsfunktion ausführt (insbesondere wenn die Dummheit sich in einem Fehler gegenüber den Untergebenen äußert) kann der AG dem AN auch diese Leitungsfunktion entziehen (vorbehaltlich er hat dazu noch das Direktionsrecht bzw. Änderungskündigung). Alles möglich, aber ob er dazu rechtlich BERECHTIGT wäre kann ohne genauere Details wohl niemand sagen. Einige Sachen die der AG machen könnte, z.B. Umgruppierung und Entzug der Leitungsfunktion (= Versetzung), gehen allerdings über den Betriebsrat. Einige (freiwillige Leistung oder Leistungsbeurteilung) gehen den BR nichts an.

B
betriebsratten

31.05.2011 um 14:04 Uhr

Mal noch was anderes...handelt es sich bei der Strafe möglicherweise um eine Betriebsbuße?

Denn da ist der Betriebsrat aber so richtig volle Kanne in der Mitbestimmung :-)

Siehe auch http://www.betriebsrat-kompakt.de/newsletterarticle.asp?his=5094.51.1754&id=2873 oder gib das Schlagwort in eine Suchmaschine ein

Grüße von den Betriebsratten

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