Ausfall des Wahlvorstandsvorsitzenden
Hallo liebe Kollegen,
unser Wahlvorstandsvorsitzender ist kurz nach seiner Wahl schwer erkrankt, so dass er von seinem Amt zurückgetreten ist. Rückt sein Stellvertreter jetzt automatisch auf oder bedarf es da einer Wahl bzw. Ernennung ?
Community-Antworten (14)
24.05.2011 um 13:18 Uhr
Wenn der BR auch Stellvertreter gewählt/ eingesetzt hat, rückt dieser automatisch nach.
24.05.2011 um 15:05 Uhr
@wahlvst Fitting schreibt in seiner Randnotiz 48 zu § 26 BetrVG, dass er nicht automatisch Nachfolger wird. Er muss neu gewählt werden.
24.05.2011 um 15:15 Uhr
@Forentroll Reden wir nicht mehr über den WAHLVORSTANDSvorsitzenden?
24.05.2011 um 19:23 Uhr
@Forentroll Der Stellvertreter rückt in den Wahlvorstand nach nicht in die Funktion, was ich auch nicht beschrieben habe.
Es ist hier genau wie bei den BR, auch hier nachrücken in den BR aber nicht in die Funktion.
24.05.2011 um 19:58 Uhr
@wahlvst (Der Name als Programm) Dann bist Du uns ja noch die Antwort schuldig, wer dann den Wahlvorstandsvorsitzenden 'neu' bestimmt: Der Wahlvorstand selber oder der BR?
24.05.2011 um 20:07 Uhr
severin Hier übernimmt der Stellvertreter des Wahlvorstandes die Aufgabe des Vorsitzenden aber eben als Stellvertreter. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden in diesen berufen, wobei der Vorsitzende und der Stellvertreter mit der Berufung festgelegt werden. Eine Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters ist im Gegensatz zum BR für den Wahlvorstand gesetzlich nicht vorgesehen.
24.05.2011 um 20:12 Uhr
@DerAlteHeini Also ist der Stellvertreter der Wahlvorstandsvorsitzende? Spannend...
25.05.2011 um 15:47 Uhr
... aus dem bisher gesagten ergibt sich, dass der Stellvertreter des Wahlvorstands fortan - in unserem Fall nahezu von Anfang an- als Stellvertreter die Geschäfte führt und als solcher auftritt und unterschreibt (Wahlausschreiben etc.) ? Kann Betriebsrat oder durch ein Ersatzmitglied erneuerter Wahlvorstand nicht einen neuen Wahlvorstandsvorsitzenden bzw. Stellvertreter benennen ?
25.05.2011 um 18:06 Uhr
Ziemliches Chaos hier....
Vieleicht sollten wir erstmal zur gesetzlichen Nomenklatur zurückkehren:
Wahlvorstand = Das Gremium welches die Wahl leitet ERSATZMITGLIED = Ein AN welcher bei Verhinderung oder Ausscheiden in den Wahlvorstand nachrückt. (Das was severin "Stellvertreter" nennt ?) Wahlvorstandsvorsitzender = Ein Mitglied des Wahlvorstandes welches vom BR zur Leitung der Sitzungen, etc. berufen ist. stellv. WVV = WVV, wenn der eigentliche WVV zeitweilig verhindert ist. (Oder ist das severins "Stellvertreter"?)
Das BetrVG sagt wörtlich: "Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden."
Die Rechtsprechung sagt aber das das nicht absolut wörtlich genommen werden muß (sprich für jedes einzelne WVM sein persönliches Ersartmitglied) sondern der BR bei der Bestellung festlegen muß/kann wie die Ersatzmitglieder nachrücken (z.B. analog BR bei Mehrheitswahl oder auch jede willkürliche Nachrückerfolge).
Weiterhin: "und einen von ihnen als Vorsitzenden." Vom Wortlaut her (und der Praxis) benennt der BR eine namentlich bezeichnete Person zum Vorsitzenden. Scheidet diese Person aus dem WV aus, rückt das für diese Person benannte Ersatzmitglied in den WV nach. So weit so klar.
Die Kommentierungen gehen auf die weiteren Folgen des Ausscheidens des WVV allerdings nicht ein. Aber hier my personal 5ct:
Da der Vorsitzende NAMENTLICH benannt ist, ist es IMHO logisch, das dieser Nachrücker nicht zwangsläufig der Vorsitzende wird (außer beide Personen haben den gleichen Namen :-) und für alle Schnellmerker: DAS WAR EIN SCHERZ )! Einzige Fallkonstellation: Bei einer Bennenung eines PERSÖNLICHEN Ersatzmitgliedes könnte anzunehmen sein, das der BR mit dieser Nachrückerkonstellation auch die Frage der Nachfolge des Vorsitzenden geklärt hat. In allen anderen Fällen hat der BR auf jeden Fall einen neuen Vorsitzenden zu benennen.
Interessant in dem Zusammenhang ist auch, das das BetrVG im Gegensatz zum BR keinen stellvertretenden WVV vorschreibt. Sofern der BR jedoch einen ernannt hat ist IMHO davon auszugehen das für diesen die selben Regeln gelten wie für den BRV, d.h. bei Ausscheiden des WVV wird der stellv. WVV NICHT automatisch WVV sondern BLEIBT stellv. WVV. Der WVV ist vom BR erneut zu benennen (was dann natürlich der stellv. sein könnte).
Ergo:
dass der Stellvertreter des Wahlvorstands fortan als Stellvertreter die Geschäfte führt und als solcher auftritt und unterschreibt (Wahlausschreiben etc.) ?
Nein, weder das Ersatzmitglied noch der stellv WVV nehmen das Amt auf.
Kann Betriebsrat oder durch ein Ersatzmitglied erneuerter Wahlvorstand nicht einen neuen Wahlvorstandsvorsitzenden bzw. Stellvertreter benennen ?
Nicht kann, sondern MUSS. So lange der BR noch existiert ist es alleinige Aufgabe des BR, nur wenn der BR inzwischen nicht mehr existiert (Ende der Amtszeit als einziges Kriterium) darf der WV selbst seinen Vorsitzenden bestimmen.
25.05.2011 um 19:20 Uhr
@rkoch Das sollten wir öfter machen: Ich stelle die kritischen Fragen und Du klärst dann schließlich auf. Dann hört dieses rumgeierere von dem ein oder anderen auf.
:-)
25.05.2011 um 21:54 Uhr
Das sollten wir öfter machen: Ich stelle die kritischen Fragen und Du klärst dann schließlich auf. Suuuper Idee, ich bräuchte dann endlich keinen Dolmetscher mehr!!! ;-)))
25.05.2011 um 22:13 Uhr
Dabei macht gerade das geheimnisvolle so charismatisch .
26.05.2011 um 10:16 Uhr
Nu ja, ich wollt mich hier eigentlich eh nicht einmischen, war grad so schön destruktiv.... Aber nachdem severin offenbar auf den vollkommen falschen Dampfer aufgesprungen war hats mich nicht mehr gehalten....
26.05.2011 um 12:18 Uhr
@rkoch Wenn sowas zu sowas führt, dann ist doch alles geritzt!
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