Erstellt am 24.05.2011 um 11:18 Uhr von wahlvst
Wenn der BR auch Stellvertreter gewählt/ eingesetzt hat, rückt dieser automatisch nach.
Erstellt am 24.05.2011 um 13:05 Uhr von Forentroll
@wahlvst
Fitting schreibt in seiner Randnotiz 48 zu § 26 BetrVG, dass er nicht automatisch Nachfolger wird. Er muss neu gewählt werden.
Erstellt am 24.05.2011 um 13:15 Uhr von Kölner
@Forentroll
Reden wir nicht mehr über den WAHLVORSTANDSvorsitzenden?
Erstellt am 24.05.2011 um 17:23 Uhr von wahlvst
@Forentroll
Der Stellvertreter rückt in den Wahlvorstand nach nicht in die Funktion, was ich auch nicht beschrieben habe.
Es ist hier genau wie bei den BR, auch hier nachrücken in den BR aber nicht in die Funktion.
Erstellt am 24.05.2011 um 17:58 Uhr von Kölner
@wahlvst (Der Name als Programm)
Dann bist Du uns ja noch die Antwort schuldig, wer dann den Wahlvorstandsvorsitzenden 'neu' bestimmt: Der Wahlvorstand selber oder der BR?
Erstellt am 24.05.2011 um 18:07 Uhr von DerAlteHeini
severin
Hier übernimmt der Stellvertreter des Wahlvorstandes die Aufgabe des Vorsitzenden aber eben als Stellvertreter.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden in diesen berufen, wobei der Vorsitzende und der Stellvertreter mit der Berufung festgelegt werden. Eine Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters ist im Gegensatz zum BR für den Wahlvorstand gesetzlich nicht vorgesehen.
Erstellt am 24.05.2011 um 18:12 Uhr von Kölner
@DerAlteHeini
Also ist der Stellvertreter der Wahlvorstandsvorsitzende?
Spannend...
Erstellt am 25.05.2011 um 13:47 Uhr von severin
... aus dem bisher gesagten ergibt sich, dass der Stellvertreter des Wahlvorstands fortan - in unserem Fall nahezu von Anfang an- als Stellvertreter die Geschäfte führt und als solcher auftritt und unterschreibt (Wahlausschreiben etc.) ? Kann Betriebsrat oder durch ein Ersatzmitglied erneuerter Wahlvorstand nicht einen neuen Wahlvorstandsvorsitzenden bzw. Stellvertreter benennen ?
Erstellt am 25.05.2011 um 16:06 Uhr von rkoch
Ziemliches Chaos hier....
Vieleicht sollten wir erstmal zur gesetzlichen Nomenklatur zurückkehren:
Wahlvorstand = Das Gremium welches die Wahl leitet
ERSATZMITGLIED = Ein AN welcher bei Verhinderung oder Ausscheiden in den Wahlvorstand nachrückt. (Das was severin "Stellvertreter" nennt ?)
Wahlvorstandsvorsitzender = Ein Mitglied des Wahlvorstandes welches vom BR zur Leitung der Sitzungen, etc. berufen ist.
stellv. WVV = WVV, wenn der eigentliche WVV zeitweilig verhindert ist. (Oder ist das severins "Stellvertreter"?)
Das BetrVG sagt wörtlich: "Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden."
Die Rechtsprechung sagt aber das das nicht absolut wörtlich genommen werden muß (sprich für jedes einzelne WVM sein persönliches Ersartmitglied) sondern der BR bei der Bestellung festlegen muß/kann wie die Ersatzmitglieder nachrücken (z.B. analog BR bei Mehrheitswahl oder auch jede willkürliche Nachrückerfolge).
Weiterhin: "und einen von ihnen als Vorsitzenden." Vom Wortlaut her (und der Praxis) benennt der BR eine namentlich bezeichnete Person zum Vorsitzenden. Scheidet diese Person aus dem WV aus, rückt das für diese Person benannte Ersatzmitglied in den WV nach. So weit so klar.
Die Kommentierungen gehen auf die weiteren Folgen des Ausscheidens des WVV allerdings nicht ein. Aber hier my personal 5ct:
Da der Vorsitzende NAMENTLICH benannt ist, ist es IMHO logisch, das dieser Nachrücker nicht zwangsläufig der Vorsitzende wird (außer beide Personen haben den gleichen Namen :-) und für alle Schnellmerker: DAS WAR EIN SCHERZ )! Einzige Fallkonstellation: Bei einer Bennenung eines PERSÖNLICHEN Ersatzmitgliedes könnte anzunehmen sein, das der BR mit dieser Nachrückerkonstellation auch die Frage der Nachfolge des Vorsitzenden geklärt hat. In allen anderen Fällen hat der BR auf jeden Fall einen neuen Vorsitzenden zu benennen.
Interessant in dem Zusammenhang ist auch, das das BetrVG im Gegensatz zum BR keinen stellvertretenden WVV vorschreibt. Sofern der BR jedoch einen ernannt hat ist IMHO davon auszugehen das für diesen die selben Regeln gelten wie für den BRV, d.h. bei Ausscheiden des WVV wird der stellv. WVV NICHT automatisch WVV sondern BLEIBT stellv. WVV. Der WVV ist vom BR erneut zu benennen (was dann natürlich der stellv. sein könnte).
Ergo:
> dass der Stellvertreter des Wahlvorstands fortan als Stellvertreter die Geschäfte führt
> und als solcher auftritt und unterschreibt (Wahlausschreiben etc.) ?
Nein, weder das Ersatzmitglied noch der stellv WVV nehmen das Amt auf.
> Kann Betriebsrat oder durch ein Ersatzmitglied erneuerter Wahlvorstand nicht einen
> neuen Wahlvorstandsvorsitzenden bzw. Stellvertreter benennen ?
Nicht kann, sondern MUSS. So lange der BR noch existiert ist es alleinige Aufgabe des BR, nur wenn der BR inzwischen nicht mehr existiert (Ende der Amtszeit als einziges Kriterium) darf der WV selbst seinen Vorsitzenden bestimmen.
Erstellt am 25.05.2011 um 17:20 Uhr von Kölner
@rkoch
Das sollten wir öfter machen:
Ich stelle die kritischen Fragen und Du klärst dann schließlich auf. Dann hört dieses rumgeierere von dem ein oder anderen auf.
:-)
Erstellt am 25.05.2011 um 19:54 Uhr von nicoline
*Das sollten wir öfter machen:
Ich stelle die kritischen Fragen und Du klärst dann schließlich auf.*
Suuuper Idee, ich bräuchte dann endlich keinen Dolmetscher mehr!!! ;-)))
Erstellt am 25.05.2011 um 20:13 Uhr von Silvie
Dabei macht gerade das geheimnisvolle so charismatisch .
Erstellt am 26.05.2011 um 08:16 Uhr von rkoch
Nu ja, ich wollt mich hier eigentlich eh nicht einmischen, war grad so schön destruktiv.... Aber nachdem severin offenbar auf den vollkommen falschen Dampfer aufgesprungen war hats mich nicht mehr gehalten....
Erstellt am 26.05.2011 um 10:18 Uhr von Kölner
@rkoch
Wenn sowas zu sowas führt, dann ist doch alles geritzt!