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Erlass des Wahlausschreibens, nur EIN Datum möglich?

T
tageha
Nov 2016 bearbeitet

Wir sind ein betriebsratloser Arbeitnehmerüberlassungsbetrieb. Der Wahlvorstand wurde gewählt und nun müßen wir das Wahlausschreiben in jedem Betriebszweig aushängen. Da wir aber über 50 Zweigstellen haben nun meine Frage. Wir (der 5köpfige Wahlvorstand) wollen in jede Zweigstelle fahren (mit zustimmung des AG), wir wissen aber nicht ob wir das alles an einem Tag schaffen. Muß denn das Wahlauschreiben überall am gleichen Tag aufgehangen werden, oder können wir für bestimmte Niederlassungen mit zeitversetzten Fristen das Wahlausschreiben verteilen. Die Wahl wäre trotzdem an einem Tag, da wir immer noch in der 6Wochen Frist sind. Die Wahl ist erst in 8 Wochen. Der AG kam mit dem Vorschlag in den Niederlassungen eine Mail zu versenden mit der Bitte das Wahlausschreiben für unsere Mitarbeiter zugänglich zu machen. Wir haben aber die Befürchtung das viele Einrichtungen dies nicht machen werden. Vielen Dank für eure Hilfe!!!

2.44809

Community-Antworten (9)

H
Husky

19.05.2011 um 17:55 Uhr

Das Wahlausschreiben muß überall, am gleichen Tag ausgehangen werden. Ein Helferlein in jeder oder manchen Zweigstellen könnte helfen.

T
tuetchen

19.05.2011 um 17:55 Uhr

Ich gehe davon aus, daß die Wahl im normalen und nicht im vereinfachten Wahlverfahren stattfindet. In diesem Falle reicht die Sechs-wochen-Frist für den Aushang des wahlausschreiben vollkommen aus. Jedoch muß das wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag definitiv an allen Standorten aushängen.

Am gleichen Tage wäre es nur dann erforderlich, wenn ihr im vereinfachten Wahlverfahren wählt. hier sagt der Gesetzgeber, daß Erlaß und Aushang am gleichen Tage zu erfolgen hat.

viel Erfolg bei der Wahl!

T
tuetchen

19.05.2011 um 18:04 Uhr

siehe auch:

§ 3, Abs. 1, Satz 1 Wahlordnung (WO)

T
tageha

20.05.2011 um 00:15 Uhr

Wahlhelfer, na klar......eigentlich gute Idee. Nur finde mal Leute die 50-100km fahren sollen um 3 Kitas zu besuchen und das für lau......außer Spritgeld....aber Fragen kostet ja nix :-)) Ja es findet eine normale 2stufige Wahl statt,da wir 230 Mitarbeiter sind. Die sechs Wochenfrist halten wir dicke ein, da die Wahl am 20. und 21.07. stattfinden soll. Das Wahlausschreiben wollen wir am 26.05. überall aushängen. Das sind 8 Wochen. Wenn wir aber doch an zwei bis drei Tagen das Wahlausschreiben verteilen, stimmt doch die 2Wöchige Einspruchsfrist der Wählerliste nicht mehr. Es sind dann ja auch keine 2Wochen mehr um die Wahlvorschläge einreichen zu können. Die Daten stehen zwar richtig im Wahlausschreiben, aber wir "klauen" den Mitarbeiter ja Tage wegen dem verpäteten Aushang.

R
rkoch

20.05.2011 um 10:30 Uhr

und das für lau

Wieso DAS denn??? Der AG trägt die Kosten der Wahl, dazu gehören auch Fahrtkosten um einen Aushang in z.B. einer Filiale zu machen. Aber abgesehen davon ist eh' fraglich ob das AUSHÄNGEN der Job des WV ist. Da der Aushang an "den üblichen Stellen" erfolgen soll (schwarzes Brett) über die i.d.R. eh der AG die Hoheit hat wird es wohl oft der AG sein der dazu verdonnert ist sich darum zu kümmern das der Aushang überall rechtzeitig hängt.

Es sind dann ja auch keine 2Wochen mehr um die Wahlvorschläge einreichen zu können. Die Daten stehen zwar richtig im Wahlausschreiben, aber wir "klauen" den Mitarbeiter ja Tage wegen dem verpäteten Aushang.

Wie alle Fristen bei der Wahl sind das MINDESTFRISTEN. Wenn ihr noch "dicke" Zeit habt dann schlagt doch einfach auf diese Fristen auch ein paar Tage drauf! Das die Einreichungsfrist dann von Filiale zu Filiale effektiv abweicht (da wo zuletzt ausgehängt wurde eben möglicherweise nur noch die Mindestfrist, da wo es zuerst hing ein paar Tage mehr) ist im rechtlichen Sinne irrellevant. Schlimmer ist die Variante die du hier anklingen läßt das die Fristen durch den verspäteten Aushang unterschritten werden: Das ist ein Anfechtungsgrund!

P
Petrus

20.05.2011 um 11:41 Uhr

Das Wahlausschreiben muss am Tage des Erlasses überall ausgehängt sein. Es ist aber nicht verboten, es schon einen Tag vorher per Aushang bekanntzumachen.

Also: Der Wahlvorstand beschließt am 24.05., dass zum 26.05. das Wahlausschreiben erlassen wird. Und ab 25.05. beginnt ihr mit der Verteilung: jedes WV-Mitglied 10 Filialen - das sollte innerhalb von 2 Arbeitstagen machbar sein.

K
Krähe

20.05.2011 um 13:22 Uhr

Verstehe das Problem nicht, beschliesst doch einfach die Briefwahl für die Zweigstellen und schickt die Unterlagen per Post zum Aushang. Wir haben 2 Tage Postlaufzeit einkalkuliert und so das Datum des Aushangs festgelegt.

Gruß Krähe

H
Husky

20.05.2011 um 17:11 Uhr

Krähe und wenn man vergisst den Aushang zu machen? Ich hatte da eher an Helferlein Vorort gedacht. Briefwahl ist klasse.

T
tageha

20.05.2011 um 21:30 Uhr

Danke für die Zahlreichen Infos. Den Wahlhelfern wird sicherlich die Spritkosten erstattet, habe ich ja auch geschrieben. Aber die "Zeit" 2-3 Stunden durch die Gegend zu fahren aber nicht. PER POST GEHT ES NICHT......darüber haben wir auch schon gedacht. Hier ein Bericht:

Die Bedeutung des Wahlausschreibens, die von dem BAG in der Begründung des Beschluss vom 5.5.2004 detailliert hervorgehoben wird, zwingt den Wahlvorstand dazu, dafür zu sorgen, dass es in allen Betriebsstätten zum Aushang kommt.Aushängen im Sinne der Wahlordnung bedeutet nicht, dass Abdrucke bzw. Kopien des Wahlausschreibens einfach den Arbeitnehmern, die in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigt sind, zugesandt werden oder ihnen dort in irgendeiner Weise ausgehändigt werden können. Das Wahlausschreiben ist vielmehr an den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und überdies in gut lesbarem Zustand zu erhalten (vgl. § 3 Abs. 4 WO). Die Wahlberechtigten müssen dadurch in die Lage versetzt werden, sich jederzeit über das Wahlverfahren und nicht zuletzt über die mit dem Aushang in Gang gesetzten Fristen informieren zu können.

Sicherlich steht im Wahlauschreiben das die Wahl selber für die Betriebsnebenstellen per Briefwahl beschlossen wurde.

Die beste Idee ist für mich die von petrus!!!!! Klar ein Tag vorher schon anfangen.....SUPER DANKE Werde ich am Montag direkt mit meinen Kollegen besprechen und beschließen.......

Super habe sogar was schriftliches gefunden:

Für die im Wahlausschreiben angegebenen Fristen ist überdies von Bedeutung, dass sie erst mit dem Aushang zu laufen beginnen (Fristbeginn am Tage nach dem Aushang), wobei das Datum des letzten Aushangs maßgebend ist. Kommen bei mehreren Betriebsstätten die Ausfertigungen der Wahlordnung an verschiedenen Tagen zum Aushang, ist das Datum des letzten Aushangs maßgebend (vgl. DKK-Schneider, § 6 WO Rn. 6 m.w.N.). Erst ab diesem Datum beginnen in den einzelnen Betriebsstätten des Betriebes die entsprechenden Fristen, wie etwa die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 WO), zu laufen.

Danke euch allen Recht herzlich!!!!!!

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