Erstellt am 09.05.2011 um 14:08 Uhr von rolfo
Kann ich nicht ganz verstehen, der BR weiss dass Überstunden gemacht werden, dann hat er sie wohl auch genehmigt.
Dann hat er auch dafür zu sorgen dass diese Überstunden vergütet werden.
Ihr habt zu überwachen dass die zum Schutz der Mitarbeiter erlassenen Gesetze eingehalten werden, ebenso die Tarifvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen.
Erstellt am 09.05.2011 um 14:11 Uhr von hefernan
Hallo Betonchris,
warum solltet ihr als BR da erst einschreiten können wenn eine Beschwerde erfolgt.
Erstens werden mitbestimmungspflichte Sachen wie Mehrarbeit, Überstunden usw. gemacht. Und zweitens seid ihr von den MA`s gewählt worden damit ihr auf die Einhaltung von Gesetzen ,Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen achtet und alles zum Schutz Eurer MA`s.
Mein Rat an Euch genauere Informationen einholen und dem AG seine Grenzen aufzeigen und verdammt nochmal Euren Job machen.
Gruß
Hefernan
Erstellt am 09.05.2011 um 14:11 Uhr von petrus
Wieso könnt ihr erst tätig werden, wenn sich jemand beschwert? Bitte §80 BetrVG lesen!
Erstellt am 09.05.2011 um 14:15 Uhr von Widder
Als Ergänzung zu Rolfo.
Wo steht das ihr als BR warten müßt bis sich jemand an euch wendet???
Wenn ihr irgendwo Handlungsbedarf seht, (und da ist ja wohl mehr als genug vorhanden) dann handelt auch, dafür seid ihr gewählt worden, und nicht für´s abwarten.
Erstellt am 09.05.2011 um 14:22 Uhr von betonchris
Jeder in unserem Haus bekommt Überstundenzulage. In den Arbeitsverträgen hat der Arbeitnehmer die Leistung von Mehrarbeit durch Zulage einer außertarifl. Zulage unterzeichnet. Die Tarifverträge werden dahingehend auch nicht mißachtet!
Es geht mir jetzt mehr um den extremen Druck tagsüber.
Erstellt am 09.05.2011 um 14:30 Uhr von rtjum
Hallo betonchris,
wie ist das denn in den Verträgen vereinbart? Etwa sowas wie -- mit der übertariflichen Zulage sind etwaig anfallende Ü-Stunden abgegolten -- , also ganz pauschal oder genau definiert wieviele ü-Stunden? Wenn ersteres wäre das sehr wahrscheinlich sogar umwirksam!
gruß rtjum
Erstellt am 09.05.2011 um 14:31 Uhr von petrus
Dass die MA irgendwas unterschrieben haben heißt nicht, dass ihr keine Mitbestimmung mehr habt! Die Ü-Std bedürfen immer noch eurer Zustimmung (§87(1)Nr.3 BetrVG)
Und zur "Leistungsverdichtung" könnten die §§87(1) Nr.7, 90, 91 BetrVG weiterhelfen...