Erstellt am 18.02.2011 um 09:19 Uhr von Kölner
@ankoe
Nach dem Emmily-Urteil ist fast jedem AN anzuraten, eine KSch-Klage anzustrengen. Das ist aber wirklich Sache des AN - nicht des BR.
Erstellt am 18.02.2011 um 09:50 Uhr von rkoch
Eine Kündigung wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist i.d.R. immer eine außerordentliche Kündigung, denn wie will der AG mit einem AN zusammenarbeiten zu dem er kein Vertrauen hat.
So weit der AG eine soziale Ader hat und mit Kündigungsfrist kündigt müsste er IMHO den AN zwingend freistellen, da er ja sonst selbst den Beweis erbringt das er dem AN immer noch vertraut. Nach Deiner Darstellung (soll gekündigt werden) entnehme ich, das bislang aber noch nicht einmal die Kündigung erfolgt ist.... Das geht IMHO gar nicht. Wenn, dann in der Richtung: Ich gebe Dir nochmal eine Chance. Dann kann der AG aber auch nur noch kündigen wenn der AN sich erneut etwas zu schulden kommen läßt.
Insofern sehe ich es wie Kölner: Sollte die Kündigung noch kommen: Klagen.
Erstellt am 18.02.2011 um 09:53 Uhr von Petrus
> Ein AN soll fristgemäß gekündigt werden weil angeblich das vertrauensverhältniss verloren gegangen ist.
> Warum Wieso steht auf einen anderen Blatt.
Nee. Das sind genau die Umstände des Einzelfalles, auf die es -z.B. bei der Begründung eures Widerspruchs zur Kündigung- ankommt.
Dass der ArbGeb durch Nichtversetzung seine eigenen Argumente ad absurdum führt, freut dann den Anwalt des ArbN im KSch-Prozess...