Kündigung wegen Verlust des Vertrauensverhältniss
Hallo Gemeinschaft, wir haben heute eine Anhörung bekommen mit folgenden Hintergrund: Ein AN soll fristgemäß gekündigt werden weil angeblich das vertrauensverhältniss verloren gegangen ist. Warum Wieso steht auf einen anderen Blatt. Jetzt ließ der AG den AN aber ca. 2 Monate nach bekannt werden trotzdem alleine Kunden besuchen und seine Arbeit weiter machen. Die Frage ist ob er den AN bei diesen Grund nicht hätte Freistellen müssen oder andere Arbeiten zuteilen müssen. Sonst kann doch das Vertrauensverhälniss nicht soo zerstört sein oder? Danke für eure Antworten und wenn möglich wo das ganze steht!!!
Community-Antworten (3)
18.02.2011 um 10:19 Uhr
@ankoe Nach dem Emmily-Urteil ist fast jedem AN anzuraten, eine KSch-Klage anzustrengen. Das ist aber wirklich Sache des AN - nicht des BR.
18.02.2011 um 10:50 Uhr
Eine Kündigung wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist i.d.R. immer eine außerordentliche Kündigung, denn wie will der AG mit einem AN zusammenarbeiten zu dem er kein Vertrauen hat.
So weit der AG eine soziale Ader hat und mit Kündigungsfrist kündigt müsste er IMHO den AN zwingend freistellen, da er ja sonst selbst den Beweis erbringt das er dem AN immer noch vertraut. Nach Deiner Darstellung (soll gekündigt werden) entnehme ich, das bislang aber noch nicht einmal die Kündigung erfolgt ist.... Das geht IMHO gar nicht. Wenn, dann in der Richtung: Ich gebe Dir nochmal eine Chance. Dann kann der AG aber auch nur noch kündigen wenn der AN sich erneut etwas zu schulden kommen läßt.
Insofern sehe ich es wie Kölner: Sollte die Kündigung noch kommen: Klagen.
18.02.2011 um 10:53 Uhr
Ein AN soll fristgemäß gekündigt werden weil angeblich das vertrauensverhältniss verloren gegangen ist. Warum Wieso steht auf einen anderen Blatt.
Nee. Das sind genau die Umstände des Einzelfalles, auf die es -z.B. bei der Begründung eures Widerspruchs zur Kündigung- ankommt.
Dass der ArbGeb durch Nichtversetzung seine eigenen Argumente ad absurdum führt, freut dann den Anwalt des ArbN im KSch-Prozess...
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