Erstellt am 05.12.2021 um 18:41 Uhr von celestro
Erm ... wie kommt man dazu zu denken, Wahlvorschläge könnten per "Mail" geschickt (also vom WV empfangen) werden?
Erstellt am 05.12.2021 um 18:55 Uhr von Patrick2021
Hi,
Wo steht, dass es nicht geht? Es geht nicht um die Wahlliste, sondern nur um Wahlvorschläge von Arbeitnehmern zur Vorbereitung der Wahl.
Wie sollte in zeiten von corona sonst die Wahlliste zb zum wahlvorstand erstellt werden. Da der wahlvorstand zunächst zu wählen ist und diejenigen die sich aufstellen lassen wollen doch vorher bekannt sein müssen frage ich mich, woe das ablaufen kann und darf eben auch elektronisch
Danke
Erstellt am 05.12.2021 um 19:38 Uhr von Catweazle
Die Wahl hat auf einer Betriebsversammlung stattzufinden. Dort werden Wahlvorschläge gemacht und gewählt. Die behördlichen Hygieneregeln sind natürlich zu berücksichtigen.
Erstellt am 05.12.2021 um 21:22 Uhr von Dummerhund
"Geschieht dies nicht, oder gibt es keinen GBR oder KBR, wird der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Zur Betriebsversammlung können drei Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen."
Hier gibt es keine Öffnungsklauseln das dies per eMail möglich ist
Erstellt am 05.12.2021 um 21:29 Uhr von Pateick2021
Hi,
Ja das weiss ich. Die wahlversammlung ist klar. Klar ist nicht wie die AN von den zu wählenden möglichen Wahlvorständen erfahren, wenn diese sich nicht vorher zur wahl zur Verfügung stellen.
Die müssen sich doch vorher melden, wer soll denn sonst zum vorstand gewählt werden.
Erstellt am 05.12.2021 um 21:47 Uhr von Catweazle
Die Wahlvorschläge werden auf der Betriebsversammlung von den Arbeitnehmern gemacht und danach wird gewählt.
Erstellt am 05.12.2021 um 23:08 Uhr von Patrick2021
Hallo Danke für die Antworten,
Wenn per mail nicht rechtens ist (habt ihr das gesetz für mich?)
Ist mir immer nich nicht klar wie das verfahren ablaufen soll. Die wahlliste wird vom WAhlvorstand erstellt und der AG liefert in versiegeltem Umschlag die notwendigen Listen nach Geschlecht.
Aber der Wahlvorstand muss aus 3 wahlberechtigten bestehen und diese gehen doch erst aus der Wahlliste hervor.
Ebenso die drei einladenden. Wie soll das denn im Vorfeld geprüft werden, wenn es vorher gar keine Listen über wahlberechtigte gibt?
Dann: was ist mit dem Betriebsbegriff. Wenn der. Betrieb zu klein wäre, könnten dann die drei dennoch eine wahl initiieren, für einen anderen betrieb?
Erstellt am 05.12.2021 um 23:25 Uhr von Catweazle
Drei Leute laden zur Betriebsversammlung ein. Einziger Tagesordnungspunkt ist "Wahl des Wahlvorstands zur Betriebsratswahl". Die Einladung kann per Mail, Aushang usw erfolgen. Es sollten möglichst alle Mitarbeiter Kenntnis davon erhalten. Nach der Wahl existiert der Wahlvorstand. Der wird sinnvoller Weise für die BR-Wahl Schulungen besuchen. Die Liste vom Arbeitgeber braucht der Wahlvorstand natürlich. Aber dafür muss er erst einmal existieren.
Erstellt am 06.12.2021 um 00:32 Uhr von celestro
zusätzlich zu dem von Catweazle gesagten: Ich würde es nicht riskieren, mir hier Datenschutzprobleme etc. ins Haus zu holen, weil ich eine kostenlos Adresse verwende.
Wie schon gesagt ... die 3 Leute laden zur Betriebsversammlung ein und wer dann bereit ist, den WV zu machen, kann das dort sagen (sich melden). Und dann gibt es eine Abstimmung.
Erstellt am 06.12.2021 um 14:14 Uhr von netteannette
@Patrick 2021: Sowohl im §14a BetrVG als auch in der Wahlordnung (hier auf der WAF Website: https://www.betriebsratswahl.de/neuerungen-wahlordnung ) steht alles ganz genau drin. Guckst du - Zweiter Teil: Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren und Erster Abschnitt "im zweistufigen Verfahren".
Wie Catweazle schreibt: 3 Leute laden zur Betriebsversammlung = Erste Wahlversammlung ein. Dort werden dann Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht (diese Vorschläge können von den Einladenden aber auch aus der Mitte der Teilnehmer kommen) und der Wahlvorstand wird gewählt und nimmt sogleich seine Arbeit auf. Dass sich Interessenten für den Wahlvorstand (also nicht für die BR-Kandidatur) vorher bei den 3 Wahlinitiatoren melden MÜSSEN und in welcher Form und was hinsichtlich Datenschutz hier zu beachten ist, hab ich keine Vorschrift gefunden.
Aber trotz Corona darf diese erste Wahlversammlung nicht als elektronische Wahl und auch nicht als Videokonferenz stattfinden - siehe Wahlordnung §1 (4) bzw. §14a Abs.1 Satz 2 BetrVG.