Kündigungszeitpunkt bei Schutzfrist
Wenn ein Ersatz-Betriebsrats-Mitglied am 21.04.2010 zuletzt eine BR-Sitzung besucht hat, so ist doch der Kündigungsschutz bis 21.04.2011 gewährleistet, oder nicht? Wenn ja, hat der AG dann die Möglichkeit diesem Ersatz-Mitglied vor dem 21.04.2011 unter Berücksichtigung und Anrechnung der "Schutzzeit" die Kündigung auszusprechen oder erst nach dem 21.04.2011?
Community-Antworten (3)
03.02.2011 um 13:21 Uhr
Unkündbarkeit besteht nicht. Siehe § 15 Kündigungsschutzgesetz. Dort steht was der AG wann wie kann.
§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.
Siehe auch: http://www.betriebsausgabe.de/blog/2010/07/04/kundigung-eines-br-oder-jav-mitglieds/
03.02.2011 um 13:34 Uhr
@pfeil: War das die Frage?
@Traum: "Kündigung" meint das Aussprechen (bzw. den Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Erklärung), Nicht das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnis. Heißt also, der ArbGeb kann frühestens am 21.04. die Kündigung aussprechen.
Der umgekehrte Fall: Probezeitkündigung. Die kann der ArbGeb ja auch bis zum allerletzten Tag der Probezeit aussprechen, selbst wenn das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses dann außerhalb der Probezeit liegt.
03.02.2011 um 14:01 Uhr
Petrus
Dein Einwand stimmt nicht ganz. Denn selbstverständlich kann der AG auch im Schutzjahr kündigen, siehe § 15
Somit kann man alles aus meiner Antwort herauslesen.
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