Erstellt am 30.12.2010 um 13:38 Uhr von sueton
Hallo !
Was spricht denn gegen meinen Tip aus dem anderen Forum ???
Gewerkschaftsallergie ?
Grüsse,sueton
Erstellt am 30.12.2010 um 15:19 Uhr von wölfchen
. . . was will denn Euer Chef für eine absonderliche Gruppenarbeit durchführen, dass sich ein Sachverständiger erforderlich macht? Und was soll der Sachverständige? Die Gruppe anleiten? Wir arbeiten auch ohne Sachverständigen ständig im Team bzw. in der Gruppe. Und ist Teamarbeit nicht eh das nonplusultra . . . ;-)
Erstellt am 30.12.2010 um 15:23 Uhr von Kölner
@wölfchen
Mein lieber Wolf...
Du weisst aber schon, dass Teamarbeit was anderes ist als Gruppenarbeit. ;-)
Erstellt am 30.12.2010 um 15:38 Uhr von alterBrummbär
bahtiyar,
§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG führt im ersten Halbsatz zwar eine Mitbestimmung über die Durchführung - nicht über die Einführung - von Gruppenarbeit ein. Der Begriff "Gruppenarbeit" wird im zweiten Halbsatz allerdings restriktiv definiert. Die Gruppenarbeit muss folgende Merkmale erfüllen:
1. Eine Gruppe von Arbeitnehmern muss als solche im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs zusammenarbeiten, 2. ihr muss eine Gesamtaufgabe übertragen worden sein, und 3. sie muss die Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigen. Der Arbeitsgruppe muss also die Befugnis übertragen worden sein, die Erledigung der Aufgabe in weiten Zügen und mit den bestimmenden Merkmalen selbst zu regeln. Damit müssen Führungsaufgaben an die Arbeitsgruppe zurück übertragen worden sein, und zwar in wesentlichem Umfang. Arbeitsgruppen, denen der Arbeitgeber wesentliche Teile der Organisation vorgibt, fallen nicht unter die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG.
Bevor ein Externer beauftragt wird, sind erst alle innerbetrieblichen Informationsquellen auszuschöpfen.