Erstellt am 12.12.2010 um 07:23 Uhr von DerAlteHeini
tirps
nach deiner Schilderung handelt es sich hier um einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des BetrVG. Somit haben beide Filialen zusammen einen Betriebsrat zu wählen.
Erstellt am 13.12.2010 um 08:52 Uhr von rkoch
> gemeinsamen Betrieb im Sinne des BetrVG.
Das möchte ich mal bezweifeln - zumindest im Sinne des "gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen" nach §1 (2) BetrVG. Und nur dort taucht diese Wortkonstellation im BetrVG auf.
Das was DerAlteHeini meint ist die Sache nach §4 BetrVG. Aber die hat eben zwei Fallkonstellationen:
Wenn "max. 5 MA" so zu verstehen ist, das in dieser Filiale nicht "in der Regel" fünf wahlberechtigte AN arbeiten (sondern weniger), dann ist diese Filiale selbst nicht BR-Fähig (§1 BetrVG) und ist nach §4 (2) BetrVG automatisch als Kleinstbetrieb dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Sind hingegen in diesem Betrieb "in der Regel" fünf wahlberechtigte AN beschäftigt, dann ist nach Deiner Schilderung davon auszugehen das sie trotzdem als "Betriebsteil" zählen (§4 (1) - wahrscheinlich treffen Nr. 1 und Nr. 2 nicht zu - also sind sie nicht von sich aus ein eigenständiger Betrieb). Damit hätten die MA in dieser Filiale
a) das Recht einen eigenen BR zu wählen.
b) Alternativ können sie mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen.
Erstellt am 13.12.2010 um 13:35 Uhr von paula