Einseitige Kündigung einer Einzelvereinbarung
Hallo zusammen, bin neu hier und BR-Vorsitzender eines 150-MA-Unternehmens.
Hier die Frage:
Im Jahre 2005 wurde AG-seitig mit einigen Kollegen eine Einzelvereinbarung zwecks Zahlung von Wegegeldern bei wechselnden Einsatzorten geschlossen. Diese enthält keinerlei Anmerkungen zur Kündbarkeit.
Im Laufe der Zeit kamen noch einige Mitarbeiter hinzu, die diese Wegegelder zwar nach den in der Einzelvereinbarung festgelegten Kriterien erhielten, dies aber nicht mehr schriftlich fixiert bekamen.
Bedingt durch eine Umstrukturierung / Betriebssitzverlegung möchte der AG diese Einzelvereinbarungen gerne durch eine (wesentlich schlechtere) Betriebsvereinbarung ersetzen.
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Kann die Einzelvereinbarung einseitig bedingungslos gekündigt werden?
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Ab welcher Zahlungsdauer können sich die Kollegen ohne schriftliche Vereinbarung auf Betriebliche Übung berufen?
Je nach Antwort werden vermutlich noch einige Folgefragen auftauchen, aber im Voraus schon mal Danke für die Antworten!
Community-Antworten (3)
08.12.2010 um 12:03 Uhr
Kann die Einzelvereinbarung einseitig bedingungslos gekündigt werden?
Einzelvereinbarungen werden Bestandteil des Arbeitsvertrages. Als solche können sie nur beendet werden wenn sie a) von vorneherein befristet waren, b) eine Kündigungsmöglichkeit zwischen AG und AN von vorneherein vereinbart war, c) durch Änderungskündigung wobei dazu ein Grund gem. KSchG notwendig ist.
Also: Wahrscheinlich nein.
Ab welcher Zahlungsdauer können sich die Kollegen ohne schriftliche Vereinbarung auf Betriebliche Übung berufen?
Das ist nicht eindeutig zu bestimmen. I.d.R. entsteht eine betriebliche Übung wenn eine Leistung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt mehrmals (oft ist von 3 mal die Rede) gewährt worden ist. Es hängt vom Einzelfall ab. Details z.B. wikipedia
08.12.2010 um 13:10 Uhr
Welche Gründe wären denn durch KSchG angemessen?
08.12.2010 um 14:33 Uhr
Omnibus: Wenn dem Unternehmen ohne die Kürzung der Vergütung die Insolvenz droht...
Google-Tipp: Änderungskündigung Gehaltsabsenkung
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