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Beeinflussung

L
Lucya
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Leute da draußen, in unserem Unternehmen finden Schwerbehinderten-Wahlen statt. Als ich jetzt zu den MA gegangen bin um Sie zu bitten doch daran auch teilzunehmen. bekam ich folgende Antwort. Ein Kollege vom BR war schon bei uns und hat uns einen Zettel mit den Namen gegeben die wir wählen sollen. !! Kann man das was machen ?? Danke für die Info.

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Community-Antworten (4)

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sbvsgbix

25.11.2010 um 20:41 Uhr

Den Leuten die Wahl erklären!

Welches Wahlverfahren wird denn angewendet - MUSS denn angewendet werden?

formelles oder vereinfachtes Wahlverfahren??

Der BR ist kein Beteiligter der SBV-Wahl. Er MUSS sich heraushalten. Könnte sonst ein rechtwidriges einbringen/ einmischen in die Wahl zur Folge haben. Sollt ein BR wissen. Er könnte duch sein Handel einen Anfechtungsgrund der Wahl liefern. Die dann hier entstehenden Kosten, für entsprechende Verfahren und Neuwahlen würden den AG bestimmt nicht beglücken und der könnte dieses dann dem BR sehr übel nehmen.

Letztlich, also reden mit den Wählern und aufklären und überzeugen. Wahlvorschläge dürfen AUSSCHLIEßLICH von aktiv Wahlberechtigten, also Schwerbehidnerten und Gleichgestellten gemacht werden.

H
HermineZander

26.11.2010 um 01:33 Uhr

Hör doch erstmal nach, was genau passiert ist. Hast du diese Liste? Handelt es sich um eine Wählerliste?

In welcher Funktion war dieser Kollege unterwegs? Ist er Wahlvorstand?

C
Catweazle

26.11.2010 um 13:24 Uhr

@Lucya,

der Kollege vom BR hat sicher nur Wahlwerbung gemacht. Das ist vollkommen in Ordnung.

L
Lotte

26.11.2010 um 14:59 Uhr

Lucya, wie viele KollegInnen sind denn schwerbehindert in Eurem Betrieb? Hintergrund: Ab 50 muss das formelle Wahlverfahren zur Anwendung kommen. Gab es ein Wahlausschreiben? Das müsste aushängen, wenn es um ein formelles Wahlverfahren geht. Dann stehen die Kandidaten im Vorfeld fest (bis wann Wahlvorschläge abzugeben sind, muss auf dem Wahlausschreiben stehen). Dann is es vielleicht die Kandidatenliste, die der Kollege vom BR ausgehängt hat?

Dazu der § 8 aus der SchwbVWO: "Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben."

LG Lotte

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