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Gültigkeit einer bestehenden BetrOrdnung bei BR-Gründung

U
UweAusBerlin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo

und Gruß als neuer Schreiber hier.

Wir haben seit Juli einen Betriebsrat, u.a. deshalb, weil in einer bestehenden "Betriebsordnung" Dinge stehen, die der GF noch aus seinem Direktionsrecht ohne BR so haben möchte. Stichwort hier: Einführung einer Kernzeit von 10 bis 16 Uhr. Es hat vorher wunderbar ohne funktioniert und die Einfühurng hat die Atmosphäre sehr verschlechtert.

Gibt es hier so etwas wie eine "Nachwirkung" von alten Anweisungen des AG? Es gab schon drei Monatstreffen mit der GF und bisher leider nur Stellungnahmen hin und her. Wir haben letzte Woche ein Umfrage unter den Kollegen gestartet und mehr als die Hälfte der Kollegen möchte die Kernzeit abschaffen oder verkürzen.

Wir haben lt. §87 BetrVG Mitbestimmungsrechte und können eine BetrVereinbarung erzwingen. Aber können wir bis dahin die alte Betriebsordnung quasi nicht mehr akzeptieren und für ungültig erklären?

Ich habe im Internet, im Fitting und hier im Forum leider nichts gefunden.

Vielen Dank und Gruß aus Berlin

Uwe

3.76209

Community-Antworten (9)

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HermineZander

25.11.2010 um 11:53 Uhr

Eine Gleitzeitregelung wird in Deutschland in den meisten Fällen zwischen der Firmenleitung und dem Betriebsrat durch eine Betriebsvereinbarung geregelt - bei euch war der AG schneller, was an sich ja schonmal eine gute Sache ist. Eine Kernzeit, in der grundsätzlich alle Mitarbeiter anwesend sein müssen, ist üblich. Ein Verstoß gegen Gesetze und Bestimmungen kann ich erstmal nicht erkennen - das müsstest du vielleicht näher erleutern.

Ihr könnt eine neue BV entwerfen, die eine Gleitzeit ohne Kernarbeitszeitregeln vorsieht. Da der AG dieser nicht zustimmen wird, kann die Einigungsstelle angerufen werden, deren Spruch dann die Einigung zwischen AG und BR ersetzt. Im konkreten Fall sehe ich da allerdings wenig Aussicht auf Erfolg, außer du kannst nachweisen, dass die neue Kernzeit den Arbeitsablauf im Betrieb stört.

Mein Vorschlag wäre erstmal die bestehende Regelung in eine BV zu gießen. Somit habt ihr einen konkreten Ansatz, wenn der AG Kernzeiten ändern oder die Gleitzeit ganz abschaffen möchte.

W
wahlvst

25.11.2010 um 12:28 Uhr

Hallo,

hier könnt ihr eine BV erzwingen!

BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

Also, verbindliche Kernarbeitszeiten gehören hierherein!

Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht zur Einführung von Gleitzeit (§ 87 ... der Arbeitszeit)

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Grundsatzurteil vom 29.04.2004 die Rechte des Betriebsrates bei der Einführung und Durchführung von Gleitzeitvereinbarungen deutlich gestärkt

http://www.vdgh.de/images/downloads/veroeffentlichungen-gesetze/internet/10vkdseminar/Prof_Heinze.doc

G
ganther

25.11.2010 um 13:37 Uhr

Natürlich hat der BR hier ein MBR aber wer glaubt dass in einer einigungsstelle der BR Kernzeiten verhindern kann der kennt offensichtlich nicht die Realität.

Wir konnten das bei uns im Konzern nun wunderbar beobachten. Unser AG ist auf den Plan getreten und wollte die Arbeitszeit aller Betriebe ändern. So wurde mit allen BR verhandelt. Nachdem nunmehr alle neuen regeln auf dem Tisch liegen kann man auf einen Blick feststellen dass die BR die in die einigungsstelle gegangen sind eindeutig die schlechtesten Regelungen bekommen haben.

U
UweAusBerlin

25.11.2010 um 14:03 Uhr

Soweit vielen Dank,

da ich frisch aus den Schulungen komme, weiß ich, daß wir hier über den §87 sprechen.

Meine konkrete Frage war, ob und wie lange wir die alte Betriebsordnung anerkennen müssen.

Im Moment müssen wir darauf drängen, in einer BV eine für uns günstige Regelung zu erreichen.

Wenn die alte BO jedoch außer Kraft wäre, wäre der GF in Zugzwang und müßte eine BV erwirken.

Danke und Gruß Uwe

W
wahlvst

25.11.2010 um 14:14 Uhr

Nein, sofern damals keine MB beachtet wurde! Der AG kann hier NICHT per Direktionsrecht einfach was anordnen!

G
ganther

25.11.2010 um 14:36 Uhr

Damals gab es doch noch keinen BR!

Ihr könnt jetzt Euer Initiativrecht nutzen und solltet es auch tun denn sonst wird sich nicts ändern

H
HermineZander

25.11.2010 um 18:32 Uhr

Eine BO läuft nicht aus - sie wird höchtens durch eine BV geändert bzw. ergänzt. Da es zum Zeitpunkt der Anordnung kein Organ zur Mitbestimmung gab, konnten die Mitbestimmungsrechte auch nicht verletzt werden. Dort sehe ich keinen Hebel.

Hier kann man nur sachlich mit dem AG reden und darlegen, warum sich die Kernzeitregelung negativ auf die Arbeitsabläufe auswirkt. Was sind denn eure Argumente gegen eine Kernarbeitszeit? Würde es auch helfen, die Kernarbeitszeit zu verkürzen?

P
Pandabeer

25.11.2010 um 18:50 Uhr

Der BR hat hier ganz klar ein MBR aber nachdem es sich um eine Bestimmung aus der vor-BR-Zeit handelt kommst du mit einem unterlassungsanspruch gegenwärtig nicht ran. Also schnell das Initiativrecht nutzen.

U
UweAusBerlin

26.11.2010 um 09:35 Uhr

Hallo HermineZander,

das war die Antwort, die ich zwar nicht hören wollte ;-), die mir jedoch weiterhilft.

Ich habe rein logisch schon erwartet, daß die alte BO weiterwirkt.

Übrigens: Gestern nachmittag gab es noch eine kurzfristig angesetzte MA-Versammlung, auf der die Kernzeit komplett abgeschafft wurde. Unter anderem ein Ergebnis unserer Umfrage. Das hätte er eigentlich so nicht machen können, wir spielen jedoch erst einmal mit und gießen das nach Weihnachten in eine BV.

JUHUUUUU!

An alle vielen Dank und ich hoffe, daß ich ab und zu hilfreich antworten kann.

Gruß Uwe aus Berlin

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