Erstellt am 22.11.2010 um 19:24 Uhr von wahlvst
Mitbestimmung des Betriebsrat bei Bestellung und Abberufung
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen bDSB zu bestellen, so unterliegt die Bestellung als solche nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Liegt jedoch gleichzeitig ein betriebsverfassungs-rechtlich relevanter Vorgang bei der Bestellung vor, so ist der Betriebsrat zu beteiligen. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Wahl, ob er eine externe oder interne Person zum betrieb-lichen Datenschutzbeauftragten bestellen will.
http://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:A9oYxW_dY0YJ:www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7508.pdf+Bestellung+oder+K%C3%BCndigung+eines+externen+Datenschutzbeauftragten+mitbestimmungspflichtig&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEEShjULaCm4hcaw8mFJIy0wiz1XlavM3-wLS3K5xP6gPAcKNjySQCkU7sexDmyUAxK1Omch5thSJQo9MyalNf4T4IJRKTnoJe6UVzpT9B3BNrXciur6XYj1v2yZT1UQsQegMz8LIY&sig=AHIEtbRE65p-6qJtcBNvEn0bLpVxi1F1jw
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Externer Datenschutzbeauftragter
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten
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Interner und externer Datenschutzbeauftragter im Vergleich
Die verantwortliche Stelle kann einen eigenen Mitarbeiter oder einen Externen zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Nachfolgend werden beide Alternativen in Tabellenform hinsichtlich der Vorteile bzw. Nachteile exemplarisch gegenübergestellt.
Gegenüberstellung
Interner Datenschutzbeauftragter
Bei Bestellung (Einstellung / Umsetzung) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 99 BetrVG)
http://www.intersoft-consulting.de/Datenschutzbeauftragter/Interner-Externer-Datenschutzbeauftragter-Vergleich.html
Weiters noch hier: http://www.bpm.de/themen/arbeitsrecht?id=41