Erstellt am 22.10.2010 um 21:39 Uhr von Laffo
Hallo Bienlein,
der BR hat nach § 87 Abs.1 Satz 2 BetrVG: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,mitzubestimmen.
Habt ihr einen Schicht/Dienstplan, welcher euch zur MB vorgelegt wird? Wenn nicht einfordern, denn wenn ihr euer MBR nicht einfordert kann der AG sein Direktionsrecht nach §106 GewO durchsetzen, wie es ihm gefällt.Ihr habt nicht nur ein Inforecht, sondern eine Mitbestimmung!
Wenn in den AV der Mitarbeiter alle Schichten enthalten sind, muss der AN auch alle Schichten ableisten,wenn der AG dies möchte! Nachtschichtzuschläge werden gezahlt wenn die Arbeitszeit in der Nachtschicht liegt.
http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag-1-abr-33-88
http://www.arbeitszeitkanzlei.de/pdf/BAG_2004-09-29_MBR_AG-Rahmen.pdf
Erstellt am 22.10.2010 um 22:23 Uhr von Rübennase
Könnte man den §99 Abs.2 Punkt 4 anwenden? Dann seid Ihr in der Mitbestimmung.
>der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist<
Der/die betroffene/n MA werden doch gegenüber den Nachtschichtlern benachteiligt (Zuschläge), wenn man sie auf Dauer grundlos aus der Nachtschicht rausnimmt.
Es gibt auch noch den Gleichbehandlungsgrundsatz im GG/AGG
Aber ich würde erst einmal den AG ansprechen, um rauszufinden ob es einen berechtigten Grund für die "Umschichtung" gibt, oder ob er aus reiner Willkür handelt.
Probleme lassen sich oft lösen, wenn man darüber spricht bzw. berät.
Erstellt am 23.10.2010 um 00:28 Uhr von rainerw
Da ich mal nicht denke das in den AV steht, " der AN muß in allen Schichten arbeiten", müsste man erst mhr über den genauen Wortlaut wissen.
Erstellt am 23.10.2010 um 10:52 Uhr von mainpower
@rainerw,
der Fragesteller schreibt aber dass im AV steht dass man in allen Schichten arbeiten muss.
@Rübennase, das AGG greift hier wohl nicht. § 99, ein entgangener Vorteil (Nachtschichtzuschlag) ist noch kein Nachteil.
@Laffo, § 87 bezieht sich auf die Arbeitszeit aller AN, da hat der BR mitzubestimmen. Wenn ein AN innerhalb dieser Arbeitszeit versetzt wird eher nicht.
Grund für die geänderte Zeit könnte die Gesundheit des AN sein. Man sollte nicht immer gleich böses hinter einer Anweisung des AG vermuten. Deshalb nachfragen, es können unter umständen auch gute Gründe für diese Maßnahme sein.