Benachteiligung von Betriebsrat bei BR Vorbereitungszeit darf PA mich beschneiden
Vor einer BR Sitzung nehme ich seit 8 Jahre regelmäßig eine Vorbereitungszeit. Seit neuem hat der Arbeitgeber mir die Zeit zurechtgewiesen, und setzt 15 Minuten als ausreichen dafür ein, und hat mir in einem MA Gespräch (ein Zeuge von mir war anwesend) das er es nicht mehr Akzeptiert wie ich es die letzten Jahre gemacht hätte. Und die als Mündliche verwarnung angesehen.
Community-Antworten (30)
18.10.2010 um 18:31 Uhr
Redbaron, vor der Antwort ein paar Fragen: nehme ich seit 8 Jahre regelmäßig eine Vorbereitungszeit
wie lang war denn die Vorbereitungszeit? wie groß ist der Betrieb? wie oft habt Ihr Sitzungen und wie lange dauern die?
18.10.2010 um 18:42 Uhr
weil ich in einem Heißbetrieb Arbeite und mich Duschen und umkleiden muss 1,5 std.
Die PA hat durch meinen Vorgesetzten sogar verboten das ich eine von 2 Pausen (30 min.) bekomme, um 600 MA plus 100 Leiharbeiter plus ca 50 Befristete
unregelmäßig fast jede Woche .. im moment stehen vile entfristungen an und veränderungen im Lohnkosteneinsparungsprogramm sitzungen meistens so um die "Von 10:00 Uhr bis 14:15 Uhr"
18.10.2010 um 18:45 Uhr
@nicoline: Offenbar scheint hier mal wieder ein Chef der Meinung zu sein, BR-Arbeit=BR-Sitzung. Würdest Du bitte "Das Merkblatt" für Red Barons Chef zur Verfügung stellen ;-)
18.10.2010 um 18:49 Uhr
Petrus, oooooooh, liebend gerne, ich freue mich soooooo, wenn ich auch mal wieder darf;-))
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat?
Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst!
Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch
durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein
Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder
Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies
sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im
Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
Weiterhin sollten Sie beachten:
Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch
begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Quelle: IGM, 6. nicoline
18.10.2010 um 18:50 Uhr
Ich habe diese Wundervolle Infoblatt für Vorgesetzte runtergeladen und ausgedruckt, ich habe meinem Vorgesetzten erlaubt sich diese zu Kopieren, und die PA hat mir daraufhin in einem Gespräch (mit Zeuge) mitgeteilt das dieses nichtanwendbar wäre, und hier nicht greift weil wir ja auch zwei hauptfreigestellte haben tss tss
18.10.2010 um 19:00 Uhr
was kann ich jetzt machen? faktisch hat er doch gegen ein Getzt verstoßen, und demnach könnte ich den PA Mitarbeiter und meinen Vorgesetzten Anzeigen ?? axo, ich hatte auch schon den Versuch einer Änderungskündigung seitens Vorgesetztem und PA, dank wiederspruch vom Tisch ...
Kann ich jetzt zur Polizei gehen und Strafanzeige stellen ?
18.10.2010 um 19:07 Uhr
Redbaron, na gut, solche Leute gibt's, kann man nix machen, wahrschinlich haben die sich einen Berater genommen, zum Thema: "Wie krieg ich meinen BR mürbe" dann schieben wir doch noch ein paar Auszüge aus dem DKK Kommentar hinterher:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 37 BetrVG BetrVG Allgemeines RN 13 Der Anspruch des BR-Mitglieds auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, lediglich die zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderliche Freizeit zu erhalten. Der AG ist vielmehr verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme durch BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht zu nehmen. Daraus folgt, dass ein BR-Mitglied nicht mit dem Arbeitspensum eines Vollzeitbeschäftigten belastet werden darf (vgl. BAG 27. 6. 90, BB 91, 739 = PersR 92, 76; Fitting Rn. 21; SWS, Rn. 9; v. Hoyningen-Huene, S. 168 f.; DKKWF-Wedde, § 37 Rn. 8, 37). Bei der Festlegung des individuellen Arbeitspensums ist insbesondere auch der Zeitaufwand zu berücksichtigen, der für Vorbereitungen der turnusmäßigen BR-Sitzungen anfällt (hierzu BAG 17. 1. 79, DB 79, 1136, dass für Ersatzmitglieder einen durchschnittlichen Vorbereitungsaufwand von drei Tagen veranschlagt hat).
Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung RN 28 Auch in Betrieben mit nach § 38 völlig freigestellten BR-Mitgliedern ist eine zeitweise Arbeitsbefreiung anderer Mitglieder generell zulässig (so auch Fitting, Rn. 45; Weber, AiB 99, 71 f.; zu eng GK-Weber, Rn. 37; Richardi, a. a. O.). Eine Übertragung von Aufgaben auf einzelne BR-Mitglieder könnte allenfalls dann als nicht erforderlich angesehen werden, wenn für die Erledigung der konkreten Aufgabe geeignete freigestellte BR-Mitglieder nicht ausgelastet wären (BAG 19. 9. 85, AP Nr. 1 zu 42 LPVG Rheinland-Pfalz; ErfK-Eisemann, a. a. O.; Fitting, a. a. O.; vgl. auch GK-Weber, a. a. O.; zu eng LAG Hamm 24. 8. 79, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 66; HSWGN-Glock, Rn. 30, die es für nicht vertretbar halten, wichtige und Zeit raubende Tätigkeiten einem nicht freigestellten BR-Mitglied zuzuweisen; SWS, Rn. 7 a).
Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung RN 30 Jedes BR-Mitglied führt unabhängig von der Geschäftsverteilung innerhalb des BR sein Amt eigenverantwortlich, so dass in einer konkreten Situation das Tätigwerden eines BR-Mitglieds auch ohne BR-Beschluss erforderlich sein kann (BAG 6. 8. 81, AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Köln 14. 9. 92 – 11/2 Sa 246/92; Schlömp, a. a. O.). Da die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet,
ist es unzulässig, sog. Richtwerte in Anlehnung an die Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 für die Arbeitsbefreiung nach Abs. 2 festzulegen (BAG 21. 11. 78, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, a. a. O.; HSWGN-Glock, Rn. 26).
Der AG hat Vorkehrungen zu treffen, damit das BR-Mitglied seine Amtspflichten während seiner Arbeitszeit ausüben kann (BAG 27. 8. 82, AP Nr. 25 zu § 102 BetrVG 1972; 27. 6. 90, BB 91, 759; GK-Weber, Rn. 67; Schubert, AiB 94, 652). Dementsprechend kann z. B. ein Anspruch auf Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung bei Lehrern (LAG Berlin 25. 11. 85, BB 86, 324; a. A. offenbar LAG Düsseldorf 30. 3. 89, NZA 89, 650; vgl. Rn. 11 ff.) oder auf Reduzierung des Arbeitspensums bestehen (vgl. hierzu Rn. 13).
18.10.2010 um 19:10 Uhr
Redbaron, geh mal auf Antwort bearbeiten, bei einem von Deinen Beiträgen, und nimm bei "maximal 7 Antworten zulassen" das Häkchen raus.
18.10.2010 um 19:17 Uhr
Können kannst Du schon. Nur hat Dich bislang ja noch keiner benachteiligt oder behindert. Die PA hat es nur versucht / angedroht. Das ist (leider) nicht strafbar.
Aber Deine PA kann Dir sicherlich anhand von Gesetzen oder Gerichtsurteilen belegen, warum eine oder mehrere Freistellungen nach §38 den §37(2) außer Kraft setzt.
Ansonsten kleiner Tipp: Schreib Dir ab sofort genau auf, was Du wann wie lange an BR-Arbeit tust und warum. Und immer schön beim Vorgesetzten ab- und anmelden.
18.10.2010 um 19:34 Uhr
Das heist ich soll es drauf ankommen lassen ? einfach beim nächsten Termin mich wie immer ordentlich abmelden und einfach gehen, was ist wenn er niemanden schickt der mich an meiner Maschine ablöst, einfach abschalten ?
ich kann jederzeit aufzählen was ich in der Vorbereitungszeit mache, muß ich jetzt ein Protokoll (dauer in Minuten) darüber führen oder reicht es das ich Aktuell das letzte Protokoll meiner Aufschreibungen der letzten BR Sitzung durchgehe mich mit einem anderen BR Mitglied über die Themen unterhalte (zumal keine Einladung in Schriftfrom mit Tagesordnungspunkten erfolgt) im BR Büro nachschaue was an Post für BR allgemein da ist und ich im BetrVG nach einigen § schaue um zu sehen ob davon was anwendbar ist, und auch in Fachlektüre Lese?
18.10.2010 um 19:38 Uhr
Petrus, Kann ich jetzt zur Polizei gehen und Strafanzeige stellen ?
#Können kannst Du schon. #
Öhhhm, wie jetzt? Zur Polusei und alleine, wenn denn wirklich behindert wird???????
mal davon abgesehen: Nur hat Dich bislang ja noch keiner benachteiligt oder behindert. Die PA hat es nur versucht / angedroht. Das ist (leider) nicht strafbar.
18.10.2010 um 19:40 Uhr
Redbaron, wie jetzt? (zumal keine Einladung in Schriftfrom mit Tagesordnungspunkten erfolgt) aber mündlich, oder wie???
18.10.2010 um 19:53 Uhr
@nicoline
jo, bei der sitzung an sich liest er eine stichpunktliste vor wie Personelles einzelmaßnahmen und Bericht und verschiedenes wünsche udn son kack, und dann haut er eins nach dem anderen raus .. keiner weiß vorher von was keiner ausser seine jungs .-) kann vorher was erfragen oder irgendwelche info's einholen usw .. aber Beschlüße immer wieder ... ne e-mail mit Datum und ort und uhrzeit, mehr bekomme ich nicht
(und wir leben in Deutschland .. wahnsinn was ?)
18.10.2010 um 20:34 Uhr
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt,
18.10.2010 um 21:14 Uhr
alphataurus, verstehe nicht, warum Du nun die Nr. 1 des 1. Absatz von § 119 hier zitierst? Geht ja nicht um die Wahl.
18.10.2010 um 21:20 Uhr
Redbaron, wie sind denn die Mehrheitsverhältnisse bei Euch verteilt? Hast Du BR KollegInnen hinter Dir? Dann könnte man den BRV mal effektiv und nachhaltig auf § 29 BetrVG mit dazugehöriger Kommentierung hinweisen. Aber vielleicht handelt er auch nur aus Unkenntnis? Bei uns wird außerdem immer eine halbe Stunde vor Sitzungsbeginn eingeladen, damit jeder noch Zeit zur Vorbereitung hat. Würde Euer Problem vielleicht auch lösen?
18.10.2010 um 23:52 Uhr
Lotte,oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt,
19.10.2010 um 00:28 Uhr
Redbaron Fakt ist, jedes BRM hat individuell das Recht zur Betriebsratsarbeit abzumelden. Die ergibt sich aus §37 Abs 2. Das an und abmelden zur BR arbeit ist Pflicht. Was Du genau in der abgemeldeten Zeit machst an BR arbeit, darüber bist Du niemandem Rechenschaft schuldig. Weder dem AG noch dem BRV. In einem gut laufendem Gremium sollte es aber so sein das auch das Gremium weiß was in Sachen Interessenvertretung läuft. Was dieTagesordnung anbelangt da gibt es an @Lotte´s Aussage eigentlich nichts mehr hinzu zu fügen. Die Angelegenheit mit Deinem AG, da wirst Du es wohl mal darauf ankommen lassen müssen. Damit man Dir aber kein Strick daraus drehen kann solltest Du schon rechtzeitig ankündigen um welche Uhrzeit Du gedenkst den Arbeitsplatz zu verlassen. Eine kleine Karenzzeit würde ich aber mit einplanen, da ja bei der Ablösung auch mal Verspätung eintreten kann. Und wenns nur schnell der Toilettengang oder ne Raucherpause ist. Jedoch solltest Du Deinem AG dies unmissverständlich zu verstehen geben. Ergeben sich dann Stillstände an Deiner Maschine hat Dein AG dies zu verantworten und niemand anders. Ist Dein AG anderer Meinung soll er Dir dies anhand von Gesetzestexten oder Urteilen darlegen und der BR wird sich mal in einer Sitzung darüber unterhalten. Auch könnte man dies zum Thema auf der nächsten Betriebsversammlung machen. Rechnen mußt Du dann natürlich auch erst mal damit das der AG auf den Gedanken kommt Dir den Lohn für diese Zeiten einbehalten zu wollen. Dies wäre dann individualrechtlich einzuklagen.
19.10.2010 um 11:55 Uhr
Ergänzung zu Rainerw: Und um es individualrechtlich einklagen zu können, sollten man belegen können, dass man in dieser Zeit erforderliche Betriebsratsarbeit geleistet hat - und nicht nur ein Nickerchen im BR-Büro. Daher der Tipp mit dem Protokoll.
@nicoline:
Öhhhm, wie jetzt? Zur Polusei und alleine, wenn denn wirklich behindert wird??????? Wenn kein zweiter mitkommt - was willst Du machen. Beweisen wird dann allerdings schwierig. Und mit der Antragsberechtigung eines einzelnen Mitglieds: Hier würde ich sagen - kommt drauf an. Ist eventuell analog dem sonstigen Klagerecht eines BRM gegen den Rest des BR zu betrachten, wenn die Behinderung durch die Mehrheit des BR (vielleicht noch die GEW-Fraktion) + ArbGeb erfolgt und keiner der de jure Klageberechtigten gegen sich selbst Klage erheben wird...
@lotte: Mehrheit 7 zu 4
19.10.2010 um 12:33 Uhr
Hallo Petrus, dass mit dem 7:4 wurde mir auch klar, als ich den anderen Thread gelesen habe.
Wieso sollte man denn eigentlich zur Polizei? Die würden sich wohl eher amüsieren, oder? Ich sehe hier erstmal noch keine Behinderung (und schon gar nicht nach § 119 (1) Nr.1 alpahataurus, da geht es nämlich NUR um die Wahl) Aber auch dann bräuchte man zur Klage einen Beschluss und geht dann zum Arbeitsgericht oder zum Anwalt, aber zur Polizei?
19.10.2010 um 15:53 Uhr
@lotte: das mit dem Beschluss - bzw. der Antragsberechtigung eines einzelnen Mitglieds habe ich doch ausgeführt: Es kann nach meinem Rechtsverständnis nicht sein, dass sich die Mehrheitsfraktion, die auch noch der Gewerkschaft nahe steht, mit dem ArbGeb einig ist und eine Minderheit im Betriebsrat ganz offensichtlich und nachweisbar behindert, weil keiner der in §119(2) genannten Berechtigten Klage erhebt. Daher würde ich die Analogie zum sonstigen Klagerecht eines BRM gegen den Rest des BR ziehen. Den Rest entscheiden dann eh Richter und Staatsanwalt.
Polizei oder Staatsanwalt - ja. Das Arbeitsgericht in nach §2a ArbGG für §119 nicht zuständig.
19.10.2010 um 16:58 Uhr
Petrus, halte Deine Ausführungen zur alleinigen Klage gegen den Rest für etwas hergeholt und widerspricht ja auch eindeutig § 119 (2) BetrVG. Und schon wieder sind wir hier beim Klagen gegen den eigenen BR. Super BR-Arbeit.
Aber mit der Zuständigkeit hast Du Recht: "Strafrechtlich gesehen fällt §119 BetrVG unter die sog. Antragsdelikte (§§ 77 ff StGB), d.h. Straftaten werden nur verfolgt, wenn der Betroffene - in diesem Fall der Betriebsrat - einen Strafantrag gemäß §158 Abs. 2 StPO stellt. Für die Verfolgung einer Straftat genügt ein hinreichender Anfangsverdacht (§152 Abs. 2 StPO), d.h. Tatsachen oder Indizien müssen vorliegen, die auf diese Tat hinweisen" (gefunden in: http://www.nci-net.de/Archiv/Recht/Datenspionage/Datenspionage.html)
So hab ich auch wieder was gelernt, wenn ich diesen Weg auch nicht gutheiße ;-)
19.10.2010 um 17:17 Uhr
ja ersteinmal allen hier "Vielen Dank" ich werde mit "Meiner Opositio" alles besprechen, und die Gewerkschaft werde ich auch nochmal wachrütteln, evtl. macht sich mal eine E-Mail an den Oberraben, mal sehen ob da was dran ist ..."Eine Krähe hackt der anderen ...."
werde mich früher oder später nochmal melden ob es nach BetrVG oder Politisch (Basar verhalten) geklärt wurde oder auch nicht . egal wie Ich melde mich auf jeden fall
MfG RedBaron
19.10.2010 um 18:36 Uhr
Petrus, So hab ich auch wieder was gelernt Schließe mich Lotte an, danke! ;-))
19.10.2010 um 20:02 Uhr
Und schon wieder sind wir hier beim Klagen gegen den eigenen BR. Super BR-Arbeit.
Ich sag ja auch nicht, dass ich diesen Weg gut heiße. Andererseits scheinen ja auch einige BR-Gremien ein recht eigenwilliges Demokratieverständnis zu haben. Bei uns ist die GEW-Fraktion auch in der absoluten Mehrheit. Aber warum sollten deshalb den "anderen" BRM Infos vorenthalten werden? Oder bei der Entscheidungsfindung ausgegrenzt? Keiner von uns ist zum Wohle der GEW oder des ArbG im BR, sondern für die ArbN...
19.10.2010 um 20:18 Uhr
Petrus, irgendwann hatten wir die Demokratiefrage schon mal. Demokratie heißt nun mal nicht, dass die Minderheit sagt wo es lang geht. Ich wundere mich einfach immer, dass Mehrheiten in einem BR Gremium so verbohrt und AG freundlich sein sollen. Ich kenne mittlerweile viele Gremien, habe so etwas aber in keinem mir bekannten Gremium erlebt. Manchmal gibt es Unstimmigkeiten, weil manche vorsichtiger sind als andere oder diplomatischer, aber AG-freundlich sind die wenigsten. Mit überzeugenden Argumenten und einer guten Planung der notwendigen Schritte überzeugt man viele, auch wenn es unter Umständen Zeit kostet.
19.10.2010 um 20:19 Uhr
Lotte, Antwort 17 war doch nicht so verkehrt, betrifft nicht nur die Wahl.
19.10.2010 um 20:45 Uhr
alphataurus, doch die Nr. 1 schon. Daher habe ich ja gefragt, warum Du ausgerechnet die zitierst. Nr. 2 und 3 passen schon eher.
20.10.2010 um 11:28 Uhr
Ich wundere mich einfach immer, dass Mehrheiten in einem BR Gremium so verbohrt und AG freundlich sein sollen. Ich kenne mittlerweile viele Gremien, habe so etwas aber in keinem mir bekannten Gremium erlebt.
Dann preise Dich glücklich. Ich kenne beides. :-/
20.10.2010 um 23:23 Uhr
Jo, leute, es läuft wie immer, meine ganze Argumentaion interessiert den BRV nicht, " Kleiner König Kalle Wirsch" und ich lasse mich nun treiben, ist meinem wohle wohl das beste, denn ich bin nicht "Don Quijote" und werde gegen Windmühlen kämpfen, ich lehne mich jetzt zurück, und lasse es lazfen, denn wie auch hier wird sich mehr darüber gestritten das man(n) besser zusammen hält und nicht das Gremium Sprengt :-) naja, Deutschland Lander der Dichter Demokraten und der Demomonarchie, die Gew macht sich auch nicht krum, und ich kann nur noch abschließend dazu sagen "Das System schafft sich seine"Terroristen" Selbst"
hiermit stelle ich die Diskussion zu dem Thema ein ... schade aber macht nix, ich schalte jetzt ab ... bye und vielen Dank an alle die es Gut gemeint haben .-)
MfG Redbaron
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