Erstellt am 18.10.2010 um 06:47 Uhr von Werner
Moin,
da scheiden sich die Geister.
Manche (meinen es ist rechtens und) gehen nach §87 Abs.1 Nr 3 BetrVG vor.
Andere sehen in der Sache (durchaus nachvollziehbar) den Tarifvorbehalt §77 Abs.3 BetrVG.
Sprich mal mit der zuständigen Gewerkschaft.
Die können Dir da helfen.
Erstellt am 18.10.2010 um 07:42 Uhr von nicoline
teletele,
ich sehe hier in der Tat den § 87 Abs.1 Nr 3 BetrVG für zuständig. In meinen Augen ist es eine vorübergehende Erhöhung (3 Monate) der betriebsüblichen Arbeitszeit.
*Kann der BR so einem Antrag zustimmen* könnte er
* ohne dass sich ein Mitarbeiter auf den Haustarif mit 38 Std. beruft,*
Der MA kann sich auf das berufen, was im AV und TV steht. Wenn dort nichts zu Mehrarbeit/Überstunden geregelt ist, muss er diese auch nicht leisten.
*d. h. wird der Tarif durch solch eine Vereinbarung ausgehebelt? *
Der TV wird, aus meiner Sicht, nicht ausgehebelt, da es ja vorübergehend ist.
*Kann der einzelne Mitarbeiter so eine Zusatzvereinbarung unterschreiben, wenn es damit einverstanden wäre?*
Das kann er, der AG darf ihn aber nicht so arbeiten lassen, wenn der BR nicht zustimmt