Erstellt am 05.10.2010 um 11:31 Uhr von MichaelE
§ 87 (1) 6 BetrVG sollte hier zur Anwendung kommen, da bereits die theoretische Möglichkeit, dass eine technische Einrichtung dazu genutzt werden könnte, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, ausreicht, um den BR auf den Plan zu rufen.
Erstellt am 05.10.2010 um 12:49 Uhr von neskia
Wenn ja, mit welchen §§ kann man das einfordern ?
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Der Betriebsrat bittet in Schriftform Auskunft zu erteilen über (...ausformulieren...) zur Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG sowie zur Überwachung der allgemeinen Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit den Grundsätzen des § 75 Abs. 1 BetrVG
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Nach §80 Abs. 1 hat der BR darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
Wie sollte er ohne die von euch benötigten Angaben den für die MA geltenden Datenschutz nach dem BDSG überwachen und prüfen ob eine Mitbestimmung nach §87 vorliegt ? ;-)
"in der Vergangenheit wurde es verpasst eine BV darüber zu verfassen ."
Das kann man nachholen - es existieren keine Fristen bis wann ein BV abgeschlossen sein muss.
Erstellt am 05.10.2010 um 17:13 Uhr von DonJohnson
"Können wir zumindest eine aussagekräftige Auflistung verlangen welche Daten gespeichert und verarbeitet werden "
Das verlangt schon das BDSG als solches...
im übrigen sehe ich nicht unbedingt ein Recht für das Gremium die erfassten Daten einzusehen. Es kommt hier einzig darauf an, um welche Daten es sich genau handelt. SAP kann ne ganze Menge :-) :-(
Erstellt am 05.10.2010 um 17:33 Uhr von rainerw
Eigentlich denke ich da ähnlich wie Du. Aber wie soll sich der BR ein eigenständiges Bild machen. Er könnte ja dann erst tätig werden wenn irgendwo das Kind im Brunnen gefallen ist.
Erstellt am 05.10.2010 um 20:50 Uhr von neskia
Ich habe waldi so interpretiert, dass der BR wissen will, welche Daten als solches gespeichert werden (z.B. NAmen Ort,.... usw. )nicht den einzelnen Inhalt (Müller, München...)
Diese Informationen zu erhalten hat er ein Recht. Er muss auch anhand der Informationen in die Lage sein können, zu überprüfen, ob Mitbestimmungsrechte berührt werden.
Zu SAP und BV findet man eine Menge Schulungen.
Erstellt am 05.10.2010 um 21:27 Uhr von DonJohnson
Neskia - lt BDSG muss jeder informiert werden welche art von daten gspichert werdn :-):-):-)