Erstellt am 05.10.2010 um 08:40 Uhr von sanifair
Da ist eine Probezeit berechtigt
Erstellt am 05.10.2010 um 10:54 Uhr von BRVLH
Arbeitsrechtlich hat die Probezeit nur Einfluss auf die Kündigungsfrist; der Kündigungsschutz beginnt unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen erst nach Ablauf der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, die sechs Monate beträgt und deshalb oft mit der vereinbarten Probezeit verwechselt wird.
Die Dauer der Probezeit kann grundsätzlich individuell vereinbart werden, es sei denn in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ist eine bestimmte Dauer vorgesehen.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags zum Ende der Probezeit als solche ist eine im Arbeitsleben übliche Vertragsgestaltung und in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Deshalb ist in einem Arbeitsvertrag unter der Überschrift "Probezeit" nicht nur eine Regelung zu abgekürzten Kündigungsfristen zu erwarten, sondern grundsätzlich auch eine Befristung zum Ende der Probezeit.
Dennoch kann eine Probezeitbefristung als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB anzusehen sein und unwirksam sein (BAG 16.04.2008 - 7 AZR 132/07).