Erstellt am 23.09.2010 um 22:54 Uhr von Saxonia
Hallo, Manno -
Entschuldigt ist, wer im Urlaub ist, auf Dienstreise oder krank. In diesen Fällen wird der nächste Ersatzkandidat eingeladen, wenn es einen gibt. Ist der auch entschuldigt aus den o.g. Gründen, kommt der nächste Ersatz dran. Irgendwann kommt man möglicherweise ans Ende der Liste. Dann kann niemand mehr eingeladen werden - in dem Fall nehmen weniger als 9 Mitglieder an der Sitzung teil.
Führt eine Anwesenheitsliste und tragt ein, wer da war bzw. wer Urlaub oder einen anderen Entschuldigungsgrund (die Rechtsprechung läßt nur diese drei genannten Gründe gelten!) hatte. Hilft bei Streitigkeiten. Wir haben eine Liste, in die tragen alle schon im voraus geplante Abwesenheiten ein. So kann man rechtzeitig die Nachfolger aktivieren.
Beschlüsse werden ungültig (das wird wichtig, wenn der Arbeitgeber wegen eines Beschlusses des BR aufs Gericht rennt), wenn die Einladung zu der BR-Sitzung nicht korrekt vorgenommen wurde. Wenn z.B. ein BR-Mitglied arbeiten war und der BR für ihn einen Nachfolger eingeladen hat, oder wenn das Mitglied Spätschicht hat und deswegen nicht zu der vormittags stattfindenden Sitzung kommt und für ihn ein Nachfolger teilgenommen hat. Oder wenn Abfeiern vor Sitzung ging und dafür ein Nachfolger anwesend war. Unentschuldigtes Fehlen macht die Beschlüsse nicht ungültig. Kommt jemand nicht, und Ihr hattet keine Zeit mehr, einen Ersatz zu finden, ist das auch nicht schlimm.
Auf die korrekte Nachfolge solltet Ihr trotzdem achten, weil ein Nachfolger, der häufig genug an den BR-Sitzungen teilgenommen hat, u.U. den Kündigungsschutz für Betriebsräte erwerben kann, da er einfach immer wieder nachrückt.
So "einfach" ist das. Wir haben an dieser Stelle viel Lehrgeld gezahlt...
Schöne Grüße von Saxonia
Erstellt am 24.09.2010 um 08:16 Uhr von BRVLH
@Saxonia, das ist nicht ganz richtig:
>Auf die korrekte Nachfolge solltet Ihr trotzdem achten, weil ein Nachfolger, der häufig genug an den BR-Sitzungen teilgenommen hat, u.U. den Kündigungsschutz für Betriebsräte erwerben kann, da er einfach immer wieder nachrückt.
Auch Ersatzmitglieder des Betriebsrats, die stellvertretend für ein nach § 25 Absatz 2 Satz 1 BetrVG zeitweilig verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied dem Betriebsrat angehören und als vorübergehend eingerückte Vertreter dessen Aufgaben wahrgenommen haben, stehen nach Beendigung des Vertretungsfalles unter dem nachwirkenden Kündigungsschutz des § 15 Absatz 1 Satz 2 KSchG. D.h., jedes nachrückende EBRM hat automatisch ein Jahr Kündigungsschutz von dem Tag an, wo es ein ordentliches Mitglied vertreten muss.
Erstellt am 24.09.2010 um 20:07 Uhr von Moore
Hallo Mannno,
das BR-Amt ist ein Ehrenamt und verpflichtet.
BR-Arbeit findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt.
BR-Arbeit geht immer vor, trotzdem soll das BR-Mitglied vor jeder BR-Tätigkeit die Wichtigkeit abwägen
Es gibt nur weinige Ausnahmen, bei denen die Arbeit vorgeht(Feuer, Gefahr für Leib und Leben, u.v.m)
Jedes BR-Mitglied ist verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen, falls es nicht aus o.a. Gründen verhindert ist. PUNKT
Ein verantwortungsloses pflichtvernachlässigendes BR-Mitglied könnte außerdem bei Wiederholungen aus dem Amt gejagt werden.
Hilfreich ist sicherlich, schriftlich eine entsprechnende Beschwerde nach §85 BetrVG über das Fehlverhalten dieser BR-Mitglieder einzureichen.
Wer sich dann immer noch nicht ändert, hat sich die Folgen selber zuzuschreiben.
Moore