Erstellt am 13.09.2010 um 22:20 Uhr von ridgeback
@verkäufer,
bei Vollzeitstellen liegt die zumutbare Wegezeit bei zweieinhalb Stunden.
Es gilt die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Erreichen des Arbeitsplatzes ( die Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel einschließlich Wartezeiten und Zeiten für Fußwege sind grundsätzlich zugrunde zu legen ). SGB III § 121.
Erstellt am 13.09.2010 um 22:36 Uhr von paula
ich würde mir da erst einmal den Arbeitsvertrag anschauen bevor ich hier eine Aussage treffe.... Je nach Gestaltung sind die lösungen des Problems nämlich sehr unterschiedlich