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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Versetzung in anderes Werk 100 km weiter weg - Mitbestimmung des BR!?

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Jumper
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute,

Es geht bei uns um einen Kollegen, der bei uns im Werk eingestellt wurde. Möchte dazu sagen das wir noch 2 andere Werke haben, die aber 100 km weit weg sind und zu unserem Unternehmen gehören.

Nun wurde dieser Kollege in ein Werk versetzt das 100 km weit weg ist, und sind der Meinung das dies einer Anhörung an den BR bedarf.

AG meint das wäre nicht so, da in seinem Arbeitsvertrag steht "das er im zumutbarem Rahmen seiner Tätigkeit auch in den anderen Werken eingesetzt werden kann."

Somit bräuchten sie den BR nicht anhören.

Er übt in dem anderern Werk die gleiche Tätigkeit aus wie bei uns im Werk.

Habe nun im BertVG §99 gelesen das eine Versetzung im Sinne des § 99 entweder länger als 4 Wochen ist oder wenn die Zeit kürzer ist mit erheblichen Änderungen der Arbeitsumstände.

Hier sehen wir den Ansatzpunkt mit den erheblichen Änderungen der Arbeitsumstände, da der Kollege nun 100 km fahren muss.

Sehen wir das so richtig, oder hat einer von euch ein Urteil parat.

Oder ist es wircklich so, wenn es im Arbeitsvertrag drin steht das er versetzt werden kann ohne Mitbestimmung des BR.

Würde mich freuen auf schnelle und präzise Antworten.

4.53106

Community-Antworten (6)

N
nicoline

09.07.2009 um 09:37 Uhr

Jumper Es muß im AV stehen, damit der AG es überhaupt darf, das ändert gar nichts an Eurer Mitbestimmung.

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Jumper

09.07.2009 um 09:55 Uhr

@Nicoline,

danke für deine schnelle Antwort,

also ist es so wie ich geschrieben habe nach § 99 BetrVG?

Wäre nachtürlich super, wenn es dazu auch ein Urteil geben würde.

Vieleicht kennt ja jemand eins.

P
Petrus

09.07.2009 um 10:59 Uhr

@jumper: Der § ist der 99er. Es gibt hier zwei Ebenen:

  1. Bürgerliches Recht = Arbeitsvertrag: Individualrecht --> interessiert den BR nicht
  2. Betriebsverfassungsrecht = Kollektivrecht: Mitbestimmung bei Versetzungen nach §99 BetrVG

Der ArbGeb muss BEIDE Ebenen klären; Ebene 1 mit dem ArbN (hat er schon im AV) und die 2. Ebene mit dem BR (Anhörung zur Versetzung).

J
Jumper

09.07.2009 um 14:06 Uhr

@Petrus,

na diese Wörter gefallen mir, wie in Stein gemeisselt. :-)

Danke dir.

P
Petrus

09.07.2009 um 15:42 Uhr

"wie in Stein "

Tja, bei dem Nickname auch kein Wunder ;-)

J
Jumper

09.07.2009 um 16:06 Uhr

daher habe ich es ja auch so erwähnt..:-)

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