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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schwerbehindertenwahl - müssen Wahlberechtigte zur Schwerbehindertenwahl veröfftentlicht werden?

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anjab
Jan 2018 bearbeitet

hallo. eine frage zur schwerbehindertenwahl! müssen alle wahlberechtigten veröffentlicht werden??? sprich, hängt man eine wählerliste aus? somit wüßten alle kollegen, wer "schwerbehindert bzw. gleichgestellt" ist. das finde ich nicht toll! oder muß man nur die kanditatenliste öffentlich aushängen??? wäre ganz wichtig! danke anja

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Community-Antworten (11)

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Lotte

17.09.2006 um 20:34 Uhr

@anjab, laut § 3 SchwbVWO ist die Liste der WB zur Einsicht an geeigneter Stelle auszulegen.

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Mona-Lisa

17.09.2006 um 20:57 Uhr

@Lotte, ich komm da auch ein wenig in`s grübeln......... der 3er§ bestätigt deine Antwort in jeder Hinsicht, aber - auch bei uns wurde schon mal angefragt, wie das mit der Wählerliste ist. Ein schwerbehinderter Kollege, bei dem die Behinderung nicht sichtbar ist, will nicht, dass der ganze Betrieb davon in Kenntnis gesetzt wird. Er will auch nicht wählen...........

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Lotte

17.09.2006 um 21:54 Uhr

@Mona-Lisa, deswegen habe ich geschrieben "an geeigneter Stelle auszulegen"

Ich würde die Liste bei uns im BR Büro auslegen. Das jeder, der sich die Mühe machen will, Einsicht hat, kann - so glaube ich - nicht verhindert werden, aber aushängen würde ich sie auf keinen Fall.

Vielleicht schaue ich mal, ob ein Gericht sich mit dieser Problematik schon mal befasst hat.

L
Lotte

17.09.2006 um 22:26 Uhr

@anjab, mona-lisa, habe etwas gefunden: http://www.schwbv.de/urteile/24_bv_255_02.pdf#search=%22Liste%20der%20Wahlberechtigten%2C%20%20SchwbV%22

Dort ist beschrieben, dass zum einen nur WB Einsicht nehmen können und die auch nur unter dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamen.

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Fayence

17.09.2006 um 23:22 Uhr

"Dort ist beschrieben, dass zum einen nur WB Einsicht nehmen können und die auch nur unter dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamen."

Lotte, Du willst damit aber hoffentlich nicht sagen, dass die WB nur Einblick unter dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens nehmen dürfen, oder?

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Lotte

18.09.2006 um 00:31 Uhr

Fayence, Du hast es scheinbar nicht gelesen?

Habe nur beschrieben was dort steht, ich weiß nicht wie es gemacht werden kann, das ArbG Stuttgart hat diese Vorgehensweise jedenfalls nicht moniert.

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Fayence

18.09.2006 um 01:11 Uhr

Lotte, wenn ich das Urteil nicht gelesen hätte, hätte ich meine Frage nicht so gestellt! Dann lese doch noch einmal die Begründung, warum diese Vorgehensweise nicht beanstandet wurde.

Auf alle Fälle wird mit diesem Urteil nicht ausgeschlossen, dass die Wählerliste für jeden zugänglich ausgelegt werden kann! Und diese Antwort hat anjab erhofft!

P.S. Habe das Urteil übrigens aus purem Eigennutz gelesen, da ich diese Thematik erst vor kurzem mit unserem Schwerbehindertenvertreter durchgekaut habe!

L
Lotte

18.09.2006 um 01:18 Uhr

Fayence,

"Auf alle Fälle wird mit diesem Urteil nicht ausgeschlossen, dass die Wählerliste für jeden zugänglich ausgelegt werden kann! Und diese Antwort hat anjab erhofft!"

Habe anjab eher so verstanden, dass sie nicht möchte, dass die Wählerliste für alle einsichtig ist.

F
Fayence

18.09.2006 um 01:35 Uhr

Lotte, aus genau diesem Grund steht in meinem Satz auch keine doppelte Verneinung!

Gute Nacht!

L
Lotte

18.09.2006 um 09:31 Uhr

Fayence, wenn etwas nicht ausgeschlossen ist, dann ist es ja wohl möglich, oder?

M.E. ist es aber keinesfalls so, dass alle MA Einsicht in die WL haben, sondern nur diejenigen, die es betrifft, sprich die WB.

F
Fayence

18.09.2006 um 10:17 Uhr

Lotte,

"Und diese Antwort hat anjab erhofft!" habe ich auf das Urteil bezogen! Gebe zu, dass meine Antwort missverständlich war.

Einen schönen Tag noch!

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