Erstellt am 30.08.2010 um 08:50 Uhr von pehoe
KSMann,
natürlich darf sie das nicht. Es sei denn, sie wäre selbst im Betriebsrat.
Erstellt am 30.08.2010 um 09:39 Uhr von Dielöwin
Ich glaube dies ist nicht abhängig ob sie kann /darf/muß. M.E. ist dies eine Frage des Anstandes.. und wenn doch schon steht an den BR ist es doch klar wem die Post gehört. Ich hatte auch mal das Problem geöffnete Post zu erhalten.Mit einem freundlichen Hinweis
dies doch zu unterlassen hats dann doch geklappt :)
Erstellt am 30.08.2010 um 10:59 Uhr von Petrus
www.keck-dsb.de/2007-04-die_Anschrift_machts.pdf
Erstellt am 30.08.2010 um 13:05 Uhr von pfeilenbogen
Also, Post an den BR, egal ob da steht Herr xy BR oder BR Herr XY oder nur BR geht außer dem BR keinen etwas an. Diese darf nicht geöffnet werden. Wäre immer ein verstoß gegen das Briefgeheimnis und ein Verstoß gegen den Datenschutz und ggf. auch gegen den Schutz besonders geschützter persönl. Daten.
Also die Sekräterin/ Poststelle darauf hinweisen und auch, dass ihr bei weiteren Verstößen strafrechtliche Maßnahmen drohen. Den AG auffordern das Personal entsprechend hin-/ einzuweisen.
Erstellt am 13.09.2011 um 09:26 Uhr von verBRecher
@ Petrus
entsprechende Seite ist sehr informativ. Danke.
@ all
nach der Seite von perus sieht es so aus als wenn man den Absender darauf hinweisen sollte, die Post an einen "persönlich" oder "zur Hand" zu adressieren, oder der Empfänger muß noch über dem AG stehen. Ansonste ist es der Poststelle erlaubt zu öffnen. Man kann natürlich auch eine Regelugsabrede teffen oder BV.
Erstellt am 13.09.2011 um 10:24 Uhr von rkoch
@verBRecher
> die Post an einen "persönlich" oder "zur Hand" zu adressieren, usw.
Du hast in Petrus Seite auch den Kasten auf der zweiten Seite gelesen, ja?
Zitat:
Folgende Eingangspost darf NICHT geöffnet werden und ist unmittelbar
an den Empfänger weiterzuleiten:
Korrespondenz an den Betriebsrat oder namentlich ….
Am Ende ist Post an den Betriebsrat Kraft Gesetz "persönlich" adressiert:
§26 (2) BetrVG: Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
Post an den Betriebsrat ist also immer weiterzuleiten an die Person des Vorsitzenden des BR, und damit eindeutig personenbezogene Post.
@KSMann
Wer ist "unsere Sekretärin", die des BR oder die des Unternehmens? Die persönliche Sekretärin des BR darf i.d.R. die Post des BR öffnen, da das i.d.R. zu den Aufgaben einer persönlichen Sekretärin gehört, es sei denn der BR (der ja das Weisungsrecht gegenüber seiner persönlichen Sekretärin geniesst) weist sie eben an die Post nicht zu öffnen.
Eine Unternehmenssekretärin hingegen darf das per se nicht.