W.A.F. LogoSeminare

Mitsprache politisches Amt

T
triumpirat
Nov 2016 bearbeitet

Hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei der Freistellung eines Mitarbeiters für ein politisches Amt(Abgeordneter)?

Die Frage ist: Muss der AG die Stelle offen halten und deshalb im Vorfeld der Wahl der BR befragt werden.

Ich meinte natürlich nicht 'befragt', sondern informiert.

92704

Community-Antworten (4)

Q
qwert

27.08.2010 um 21:32 Uhr

Auch informiert werden muß da keiner, wieso denn? http://bundesrecht.juris.de/abgg/__2.html

Der Abgeordnete stellt sich ähnlich wie ein BR einfach frei und wenn er keiner mehr ist, dann hat er immernoch dieselbe Position wie vorher, weil sein Arbeitsverhältnis nie endete.

Viel interessanter ist die Frage eigentlich bei Stadträten. Gibts nicht auch noch mindestens ein Bundesland wo die Abgeordneten nicht in Vollzeit tätig sind?

Jedenfalls, allein die Frage ob der BR dabei in irgendeiner Art involviert werden muß ist absolut lächerlich. Sorry ..

R
rainerw

28.08.2010 um 12:13 Uhr

@qwert Ich sehe das durchaus ein wenig anders. Je nach Struktur und Größe des Betriebes kann dies schon eine Auswirkung auf die Arbeitsabläüfe der anderen AN haben. Daher unbedingtes Informationsrecht!

Q
qwert

28.08.2010 um 16:53 Uhr

Ich kapiers wieder nicht, geht es hier darum das jemand gewählt wurde und das keinem Kollegen erzählt hat? Und das der AG sich dann weigert dem BR zu informieren das X gewählt wurde?

Und wenn der BR vor der Wahl informiert wird, was will er mit der Information anfangen? Der Mitarbeiter ist im Urlaub, das ist dann eben so. Ich versteh einfach nicht was an der Information so wichtig sein soll?

P
pfeilenbogen

29.08.2010 um 22:08 Uhr

rainerw

hallo, ich schätze Deine Antworten. Doch hier ist max im Rahmen von Personalplanungen eine Info ggf., dass hier eine freie Stelle ist die u.U. ausgeschrieben und besetzt wird, wenn der AG sie wieder besetzen möchte, was er nicht muss.

Ansonsten erfolgt eine Freistellung, also unbezhalter Urlaub. Eine MB des BR gibt es dabei auf keinen Fall.

Der wegen Mandat freigestellte hat dann nach Ende des Mandates einen Weiterbeschäftigungsanspruch auf einer Stelle/ Stellung welcher der "alten" entspricht. Dieses muss nicht die gleiche sein. Also sie muss nicht freigehalten werdn.

Ihre Antwort