Immer wenn Mitarbeiter mit Geld zu tun haben, werden sie zum leidigen Thema – die Kassendifferenzen. In vielen Betrieben werden die Beschäftigten vertraglich dazu verpflichtet, diese Differenzen aus ihrem Gehalt auszugleichen. Diese Regelung geht aus dem Paragraphen 280 Abs. 1 des BGB (bürgerliches Gesetzbuch) hervor.
Unwirksam wird sie hingegen, wenn der Schuldner, also in diesem Fall der Kassierer, die Pflichtverletzung, sprich die Kassendifferenz, nicht zu vertreten hat. Belangt werden kann er nur , wenn er in so genannter mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt hat. Das Herausgeben falscher Beträge zählt hier nicht dazu.
Zudem muss laut Paragraph 280 Abs. 1 des BGB der Arbeitgeber nachweisen können, dass es sich um mittlere Fahrlässigkeit handelt. Diese Beweispflicht kann der aktuellen Rechtsprechung folgend nicht umgekehrt werden.
Im Klartext bedeutet das: Tritt eine Kassendifferenz auf, muss der Arbeitgeber, um Schadensersatz von seinem Arbeitnehmer zu verlangen, diesem nachweisen können, dass fahrlässig gehandelt wurde. In der Praxis wird das jedoch nur in Ausnahmefällen möglich sein. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das so genannte Mankogeld eingeführt.
Wie bereits erwähnt, kann der Arbeitnehmer, außer in Ausnahmefällen, im Grunde nicht für die Mankohaftung herangezogen werden. Das wurde durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (8 AZR 175/97) noch bekräftigt. Hier hatte ein Angestellter eines Spielkasinos geklagt, dem ein Fehlbetrag vom Gehalt abgezogen wurde. Zu Unrecht, wie das höchste Arbeitsgericht in Deutschland befand. Ein wesentlicher Bestandteil des Urteils der Kasseler Richter war der Punkt, dass der Angestellte nicht angemessen durch die Zahlung eines Mankogeldes entschädigt worden sei.
Wird im Arbeitsvertrag die Zahlung eines Mankogeldes vereinbart, so haftet der Angestellte in Höhe dieses Betrages in vollem Umfang für eventuelle Kassendifferenzen. Allerdings muss auch hier eindeutig nachgewiesen werden, dass er unmittelbar Schuld an der Differenz hat. Tritt in einem Monat keine Kassendifferenz auf, so ist das Mankogeld bis zu eine Höhe von 18 Euro pro Monat steuerfreies Zusatzeinkommen.
http://arbeitsrecht.suite101.de/article.cfm/mankogeld
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