Kassendifferenz
bei uns kommt es immer wieder zu Kassendiferenzen, nun will der AG die Mitarbeiter zur Kasse bitten. Es gibt keine BV darüber und im Arbeitsvetrag existiert so eine Bestimmung nicht. Wer kennt sich mit dieser Problmatik aus?
Community-Antworten (7)
10.08.2010 um 12:16 Uhr
Hi,
bevor man hier irgendwie an das Gehalt/den Lohn der MA geht wäre es doch viel sinnvoller abzuklären warum diese Kassendifferenzen entstehen.
zyklus
10.08.2010 um 12:21 Uhr
@zyklus das warum habe ich auch schon hinterfragt, aber es ist nicht nachvollziehbar. Da diese Kassen diferenz schon über einen längeren Zeitraum geht will der AG jetzt diese Maßnahme.
10.08.2010 um 12:23 Uhr
Das fällt unter den Begriff Arbeitnehmerhaftung nach BGB. Hier solltet ihr eine BV abschließen über Mankohaftung. Gesetzlich ist der AG im Recht.
10.08.2010 um 14:03 Uhr
Immer wenn Mitarbeiter mit Geld zu tun haben, werden sie zum leidigen Thema – die Kassendifferenzen. In vielen Betrieben werden die Beschäftigten vertraglich dazu verpflichtet, diese Differenzen aus ihrem Gehalt auszugleichen. Diese Regelung geht aus dem Paragraphen 280 Abs. 1 des BGB (bürgerliches Gesetzbuch) hervor.
Unwirksam wird sie hingegen, wenn der Schuldner, also in diesem Fall der Kassierer, die Pflichtverletzung, sprich die Kassendifferenz, nicht zu vertreten hat. Belangt werden kann er nur , wenn er in so genannter mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt hat. Das Herausgeben falscher Beträge zählt hier nicht dazu.
Zudem muss laut Paragraph 280 Abs. 1 des BGB der Arbeitgeber nachweisen können, dass es sich um mittlere Fahrlässigkeit handelt. Diese Beweispflicht kann der aktuellen Rechtsprechung folgend nicht umgekehrt werden.
Im Klartext bedeutet das: Tritt eine Kassendifferenz auf, muss der Arbeitgeber, um Schadensersatz von seinem Arbeitnehmer zu verlangen, diesem nachweisen können, dass fahrlässig gehandelt wurde. In der Praxis wird das jedoch nur in Ausnahmefällen möglich sein. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das so genannte Mankogeld eingeführt.
Wie bereits erwähnt, kann der Arbeitnehmer, außer in Ausnahmefällen, im Grunde nicht für die Mankohaftung herangezogen werden. Das wurde durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (8 AZR 175/97) noch bekräftigt. Hier hatte ein Angestellter eines Spielkasinos geklagt, dem ein Fehlbetrag vom Gehalt abgezogen wurde. Zu Unrecht, wie das höchste Arbeitsgericht in Deutschland befand. Ein wesentlicher Bestandteil des Urteils der Kasseler Richter war der Punkt, dass der Angestellte nicht angemessen durch die Zahlung eines Mankogeldes entschädigt worden sei.
Wird im Arbeitsvertrag die Zahlung eines Mankogeldes vereinbart, so haftet der Angestellte in Höhe dieses Betrages in vollem Umfang für eventuelle Kassendifferenzen. Allerdings muss auch hier eindeutig nachgewiesen werden, dass er unmittelbar Schuld an der Differenz hat. Tritt in einem Monat keine Kassendifferenz auf, so ist das Mankogeld bis zu eine Höhe von 18 Euro pro Monat steuerfreies Zusatzeinkommen.
http://arbeitsrecht.suite101.de/article.cfm/mankogeld
weitere infos
10.08.2010 um 16:30 Uhr
@hotzenplotz Danke für Deine Anwort, war auch schon in Google hatte aber diese Seite nicht gefunden. Sie hilft mir weiter.
11.08.2010 um 22:15 Uhr
@lolli, auf keinen Fall eine BV, ihr nehmt den AG aus der Haftung!!!!!! Technik,Software und alles was damit zusammenhängt überprüfen lassen. Gib dem AG keine Mittel an die Hand, dessen er sich nicht bewusst ist!!!!!
13.08.2010 um 21:02 Uhr
Hi,
kommt aber eher auf den Wortlaut der BV an, als auf die eigentliche Existenz dieser.
cyclame
Verwandte Themen
Kassendifferenz aus pers. Vermögen ausgleichen
ÄlterHallo liebe Leute, Ich beschäftige mich momentan mit einem ebenso traurigen, wie lustigen Fall. In einem kleinen Franchise-Unternehmen haben 2 Aushilfenzusammen eine Kasse bedient. Am Ende der Sch
Fristlose Kündigung des BR
ÄlterGuten Abend, bei uns im Unternehmen brennt es an allen Ecken und Enden. Letzte Woche wurde eine schwangere Kollegin 2 Wochen vor Eintritt in den Mutterschutz fristlos gekündigt wegen einer angebliche