Erstellt am 24.07.2010 um 12:29 Uhr von Wetzlaf
Erstellt am 24.07.2010 um 20:56 Uhr von pirat
@Jolie,
jepp, das geht...
http://www.betriebsratswahl2010.de/betriebsratswahl2010/wahlvorstand/
Erstellt am 24.07.2010 um 21:02 Uhr von Biggy
Jolie es gibt genaue Vorgaben wie eine BRWahl durchgeführt werden muss, da ist es egal ob neutral oder nicht , jeder muss sich an diese Vorgaben halten.
Würde man sich nicht daran halten wäre die Wahl anfechtbar und das will doch niemand.
Deshalb kann auch der alte BR die Mitglieder des Wahlvorstands bestimmen und sich zur Wahl stellen.
Erstellt am 25.07.2010 um 12:10 Uhr von DonJohnson
Gut gemeint Biggy, aber genau genommen ist das nciht ganz die richtige Antwort ;-)
Jolie, der WV hat in seiner Arbeit absolut neutral zu sein. Ich behaupte auch, dass das einigen WV´s nicht gelingt.
Schau dir bitte § 16 Abs 1 Satz 1 BetrVG an. DRM sind nunmal wahlberechtigt. Sollte man diese von dem Ehrenamt Wahlvorstand ausschließen, wäre das eine Benachteiligung durch ihr Ehrenamt nach § 78 BetrVG.
Ergo: BRM dürfen in den WV berufen werden!
Erstellt am 26.07.2010 um 09:32 Uhr von rkoch
@DJ
Ich denke schon das Biggys Antwort korrekt ist. WENN der WV sich an die Regeln hält (also z.B. keine Wahlvorschläge verschwinden läßt oder mit unterschiedlichem Maß beurteilt) kann er selbst durchaus eine politische (nicht neutrale) Meinung vertreten. Das Gesetz beschränkt die WVM in Ihrer Meinungsäußerung nicht. Die Wahl an sich wird dadurch auch nicht beeinflusst (da es Meinungen von AN sind). Insofern kann ich in ihrer Antwort keine Fehler entdecken.
Erstellt am 26.07.2010 um 11:54 Uhr von DonJohnson
rkoch
Ich sagte nciht, dass die Antwort falsch ist, sondern dass sie nciht ganz richtig ist - was durchaus Unterschiede sind...
Wie schon erläutert, haben WV in ihrer Arbeit als solches absolut neutral zu sein...
Weiterhin ist die Erklärung warum BRM in WV kommen halt nicht gegeben ;-)))
Erstellt am 27.07.2010 um 08:25 Uhr von rkoch
> Weiterhin ist die Erklärung warum BRM in WV kommen halt nicht gegeben
> Schau dir bitte § 16 Abs 1 Satz 1 BetrVG an. DRM sind nunmal wahlberechtigt. Sollte man diese von dem Ehrenamt Wahlvorstand ausschließen, wäre das eine Benachteiligung durch ihr Ehrenamt nach § 78 BetrVG.
Hmmm. DRM = BRM ?