Erstellt am 24.07.2010 um 00:42 Uhr von ridgeback
marion,
solange das EBRM die Vertretung des BRM übernimmt, kann er/sie auch in den BA gewählt werden.
Kommt die Kollegin aus dem Mutterschutz, endet für das EBRM auch die Mitgliedschaft im BA.
Erstellt am 24.07.2010 um 15:29 Uhr von paolo
Hallo,
hier ein Hinweis zur Elternzeit.
Zitat von BAG, 25.5.2005, 7 ABR 45/04: Die Teilnahme an der Sitzung des Betriebsrats gehört zu den gesetzlichen Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds nach § 29 BetrVG. Diese gesetzliche Aufgabe entfällt nicht, wenn sich ein Betriebsratsmitglied in der Elternzeit befindet. Denn weder erlischt dadurch die Mitgliedschaft nach § 24 BetrVG noch ist das Betriebsratsmitglied durch die Elternzeit zwangsläufig an der Ausübung des Amts verhindert (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Obwohl das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit ruht, bleibt die Zugehörigkeit zum Betriebsrat erhalten. Das Betriebsratsmitglied ist gesetzlich beauftragt, an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dazu ist es auch während der Elternzeit in der Lage. Eine Verhinderung liegt nicht deswegen vor, weil das Betriebsratsmitglied von der Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag befreit ist.
ridgeback: Dann kann jedes EBRM bei Vetretung eines BRM in einen Ausschuß gewählt werden? Das bedeutet, man kann nicht absehen, wie lange das EBRM im Ausschuß ist.
Das kann ja ein lustiges hin und her geben!