Besetzung der Ausschüsse
Auch wir haben den BR neu gewählt. Eine Kollegin, die ordentlich gewählt wurde, hat seit Beginn der Amtszeit Mutterschutz für ein Jahr. Der nächste Nachrücker ist für dieses Jahr ordentliches Mitglied. Kann dieser in Ausschüsse, wie z.B Sicherheitsausschuss gewählt werden? Der § 28 nimmt Bezug auf den § 27, demnach sind Ausschussmitgliedermitglieder aus der Mitte der BR zu wählen. Zählt er bei einem Jahr Vertretung wegen Mutterschutz zur Mitte dazu?
Community-Antworten (2)
24.07.2010 um 02:42 Uhr
marion, solange das EBRM die Vertretung des BRM übernimmt, kann er/sie auch in den BA gewählt werden. Kommt die Kollegin aus dem Mutterschutz, endet für das EBRM auch die Mitgliedschaft im BA.
24.07.2010 um 17:29 Uhr
Hallo, hier ein Hinweis zur Elternzeit.
Zitat von BAG, 25.5.2005, 7 ABR 45/04: Die Teilnahme an der Sitzung des Betriebsrats gehört zu den gesetzlichen Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds nach § 29 BetrVG. Diese gesetzliche Aufgabe entfällt nicht, wenn sich ein Betriebsratsmitglied in der Elternzeit befindet. Denn weder erlischt dadurch die Mitgliedschaft nach § 24 BetrVG noch ist das Betriebsratsmitglied durch die Elternzeit zwangsläufig an der Ausübung des Amts verhindert (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Obwohl das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit ruht, bleibt die Zugehörigkeit zum Betriebsrat erhalten. Das Betriebsratsmitglied ist gesetzlich beauftragt, an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dazu ist es auch während der Elternzeit in der Lage. Eine Verhinderung liegt nicht deswegen vor, weil das Betriebsratsmitglied von der Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag befreit ist.
ridgeback: Dann kann jedes EBRM bei Vetretung eines BRM in einen Ausschuß gewählt werden? Das bedeutet, man kann nicht absehen, wie lange das EBRM im Ausschuß ist. Das kann ja ein lustiges hin und her geben!
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