Erstellt am 19.07.2010 um 22:44 Uhr von ridgeback
@Mathias,
da gehen die Meinungen auseinander und ist bisher noch nicht eindeutig geklärt.
Das Arbeitsgericht Köln hat dem Antrag eines Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz stattgegeben. Das LAG Düsseldorf hält ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG - auch in Form eines Initiativrechts - nicht für undenkbar. Dagegen hat das LAG Hamburg die Auffassung vertreten, ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer Betriebsvereinbarung über die Verhinderung von Mobbing werde durch den Gesetzesvorbehalt in § 87 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen, da der Gesetzgeber in §§ 82 ff. BetrVG eine abschließende Regelung für die Lösung innerbetrieblicher Konflikte getroffen habe.
ArbG Köln, Beschluss v. 21.11.2000, 12 BV 227/00.
LAG Düsseldorf, Beschluss v. 22.7.2004, 5 TaBV 38/04; ebenso LAG München, Beschluss v. 20.10.2005, 4 TaBV 61/05.
LAG Hamburg, Beschluss v. 15.7.1998, 5 TaBV 4/98.