Erstellt am 17.06.2010 um 14:32 Uhr von lollypop
also erstmal, wen ihr zu euren Sitzungen einladet, geht den AG gar nichts an
er hat da weder mitzureden, noch braucht es "Zusagen" oder sowas
zum zweiten läuft der Schutz der ehemaligen BR-Mitglieder ab,
egal wie oft ihr sie fragt oder zu Sitzungen einladet
ich hoffe mal, bei Beschlußfassungen zumindest seid ihr dann nur unter euch,
ohne "alte" ..............
Erstellt am 17.06.2010 um 16:12 Uhr von Forentroll
@ Lollypop,
Die alten nicht mehr gewählten BRs haben keinen verlängerten Kündigungschutz. Denn den Stehen nur Ersatzmitglieder zu. Eine verlängerung für nicht wiedergewählte gibt es nicht.
Erstellt am 17.06.2010 um 16:13 Uhr von Lolly
Achso, wir wussten nicht, dass wir jeden (also auch normale Arbeitnehmer usw.) zu unseren Sitzungen laden können. Und die GL stellt sich hin, als wäre sie sonst wie großzügig, wenn Sie die Kollegin für die Arbeit mal "freistellt"....pfff...
Bei Beschlüssen usw. sind wir natürlich alleine, auch bei sonstigen Diskussionen. Wir haben die Kollegin auch erst einmal zu einer Sitzung geholt, meist wird viel zwischen Tür und Angel gefragt oder geklärt.
@ Forentroll: Ersatzmitglied ist sie leider nicht, sie wurde mit den meisten Stimmen in den BR gewählt, aber durch eine Versetzung ins Personalbüro hat sie das Amt niedergelegt, was wir sehr bedauert haben, aber sie wollte einen besseren Start mit der GL, die ihr das eigentlich auch nahe gelegt haben, um nicht in einen Interessenskonflikt zu kommen.
LG
Lolly
Erstellt am 17.06.2010 um 19:50 Uhr von peters
Ich werfe mal das Stichwort "Sachverständige" ins Rennen. BetrVG §80(3).
Der Arbeitgeber erlaubt also nur, was ohnehin im Gesetz vorgesehen ist.
(Trotzdem ist es ja ein gutes Zeichen, wenn die GL dabei keine Steine in den Weg legen will.) Der BR sollte m.E. die Festlegung der Sachverständigen aber in einem Beschluss festhalten. Ohne Beschluss wäre die Teilnahme von Nicht-BRM an Sitzungen in der Tat nicht möglich.
Gleichermaßen regelt das BetrVG auch, dass für Sachverständige die Geheimhaltungspflicht wie für BRM gilt. Aber ein Weiterbestehen des Kündigungsschutzes ist darin sicher nicht zu sehen.