Handgreiflichkeit
Hallo, ein Kollege mit Führungsverantwortung vergreift sich von Zeit zu Zeit im Ton, wenn er mit Kollegen bzw. Mitarbeitern spricht. Jetzt ist er aktuell einem Mitarbeiter gegenüber handgreiflich geworden, er hat ihn aus dem Büro "geschoben". Nach Androhung einer Abmahnung für beide Beteiligten durch den Geschäftsführer wurde dieser Fall zwischen beiden "geklärt". Dem Kollegen wurden bereits in verschiedenen Gesprächen durch die Geschäftsführung/Personalabteilung und durch den Betriebsrat arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht. Diese sollen auch in diesem Fall wieder ausbleiben. Wir als Betriebsrat sehen hier mindestens eine verhaltensbedingte Abmahnung als dringend nötig an. Wie können wir/Sollen wir überhaupt die Geschäftsführung/Personalabteilung "überzeugen", diese auszuhändigen? Danke für Eure Info. Gruß
Community-Antworten (3)
16.06.2010 um 14:09 Uhr
Vieleicht solltet ihr mit dem Kollegen mal sprechen warum er so reagiert,vieleicht ist er seiner Aufgabe nicht mehr gewachsen, und ihm mitteilen das ihr sein Verhalten nicht duldet. Um eurem Gespräch etwas Nachdruck zu verleihen solltet ihr mit einer Anzeige drohen.
16.06.2010 um 14:27 Uhr
Wichtig ist, daß dem Kollegen klar ist, was er durch sein Verhalten aufs Spiel setzt. Und natürlich auch, daß ihr klärt, wie der Person evtl zu helfen ist. Vielleicht ist er ja tatsächlich überfordert, oder nicht entsprechend geschult?! Auf jeden Fall habt ihr gem §104 BetrVG die Möglichkeit, eine den Betriebsfrieden störende Person versetzen oder sogar kündigen zu lassen. Notfalls auch gerichtlich. Aber, die Kommunikation muß der erste Weg sein, denn es ist ja genauso eure Aufgabe, den "Aggressor" zu schützen, vielleicht weiß er es ja nicht besser. Ist ne Gratwanderung
17.06.2010 um 01:01 Uhr
holzwurm Was soll den angezeigt werden?
emankciN Hier sollte sich der betroffene Kollege beim BR offiziell beschweren. Somit hätte der BR die Möglichkeit gem. § 85 BetrVG vorzugehen. Wird vom BR die Einigungsstelle angerufen, wird der AG sicherlich kooperativer. Wenn nicht, entscheidet eben die Einigungsstelle wie das Problem erledigt wird. Um gem § 104 erfolgreich tätig zu sein, dürfte Genanntes nicht ausreichen.
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