Erstellt am 11.06.2010 um 21:13 Uhr von dersensenmann
Wenn keine anderen Regelungen bestehen, hat der AG erstmal Recht. Hat der Kollege aber auf seine schriftliche Kündigung schon eine Bestätigung erhalten, gilt diese.
Erstellt am 11.06.2010 um 21:43 Uhr von lanosan
sensemann,
warum hat der AG recht ?
in §622 BGB Abs.1 steht doch, .....kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats gekündigt werden.
Also hat er es richtig gemacht.Ausser wenn im Vertrag was anderes steht.
Erstellt am 11.06.2010 um 23:50 Uhr von StuWa
Vorausgesetzt, es existiert keine anderslautende vertragliche Abrede, gilt die Vierwochenfrist zum 15. oder zum Monatsende. Die veränderten Fristen nach betriebszugehörigkeit im BGB gelten nur für die Arbeitgeberkündigung! Also ist dann hier der AG im Unrecht.
Da die Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, bedarf es auch keiner Zustimmung zu ihrer Wirksamkeit. Ob der Chef also hier die Küdigung akzeptiert oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle.
Erstellt am 12.06.2010 um 00:13 Uhr von Laffo
@Stuwa,
' Die veränderten Fristen nach betriebszugehörigkeit im BGB gelten nur für die Arbeitgeberkündigung!' -> schreibst du, was ist wenn im AV diese Fristen auch für den AN gelten?
Ich frage mich manchmal wie real die hier getroffenen Antworten sind? Laut JePilein hat der AG die Kündigung akzeptiert! In welcher Form auch immer. Glaub ihr der rennt vor Gericht & holt sich nen blutiges Näschen für einen AN der nicht mehr für ihn tätig sein möchte?So viel Langeweile kann der gar nicht haben...
Erstellt am 12.06.2010 um 05:14 Uhr von ridgeback
@Laffo,
**schreibst du, was ist wenn im AV diese Fristen auch für den AN gelten?**
In der Antwort von StuWa == Vorausgesetzt, es existiert keine anderslautende vertragliche Abrede.==
**. Glaub ihr der rennt vor Gericht & holt sich nen blutiges Näschen für einen AN der nicht mehr für ihn tätig sein möchte?So viel Langeweile kann der gar nicht haben...**
Das glaub ich auch nicht, aber er könnte den Lohn einbehalten, was dann dem AN Unannehmlichkeiten bereitet.
Also sollte man doch eine gütliche Trennung ins Auge fassen.