Erstellt am 10.06.2010 um 11:59 Uhr von knorr
@franzh
Aber klar doch. Wir veröffentlichen jede BV an den Schwarzen Brettern und dazu noch im Intranet. Das ist doch kein Geheimpapier, sondern betrifft ja die Mitarbeiter, die sich genauso wie di GF an die vereinbarten Inhalte halten muss. Wie sollen sie dies also machen, wenn sie die BV gar nicht kennen??
Erstellt am 10.06.2010 um 12:34 Uhr von Lotte
franzh,
wenn sie so negativ ist, würde ich sie als BR lieber kündigen statt auszuhängen.
Erstellt am 10.06.2010 um 12:40 Uhr von knorr
@Lotte
Das stimmt natürlich absolut. Aber der Aushang einer BV am Schwarzen Brett des BR geht natürlich grundsätzlich in Ordnung
Erstellt am 10.06.2010 um 13:05 Uhr von Forentroll
@ all
Eine BV muss öffentlich gemacht werden, damit diese überhaupt gilt. Denn eine BV abschließen und dann abheften ist nicht drin. Ich würde mal überhaupt mal ein Gutachten in Auftrag geben, ob diese überhaupt gültig ist!?!
Eine BV muss so zugänglich sein, dass jeder MA sie lesen kann. Verstehen ist was anderes ;)
Erstellt am 10.06.2010 um 13:11 Uhr von knorr
@Forentroll
Schon richtig - aber das ist eindeutig in der Verantwortung der Geschäftsführung - die ist dazu verpflichtet!!
Erstellt am 10.06.2010 um 14:11 Uhr von rainerw
Wenn ihr so schon wisst das siese BV so negativ für die MA ist, dann bedarf es kein Gutachten bevor man sie kündigt. Schaut nach ob sie gegen einen TV oder einem Gesetz verstößt, so das sieevtl, so schon ungültig ist, oder aber kündigt diese dann umgehend.
Erstellt am 10.06.2010 um 14:24 Uhr von Tanzbär
Zusammenfassung:
- Aushang der BV - Sache der GL
- Kündigung sofort!
- Aushang durch BR, dann mit Kommentar, warum diese BV gekündigt wurde.
Bei euch scheint alles so geheim zu sein, dass wahrscheinlich kein Mitarbeiter weiß, warum er da ist ...
Erstellt am 10.06.2010 um 14:51 Uhr von rkoch
Wenn die BV wegen den Tarifvorbehalt nicht ohnehin ungültig ist, sollte man nicht vergessen das sie wahrscheinlich in die Nachwirkung gehen (da nach §87 (1) Nr. 3 abgeschlossen) wird.
Insofern reicht die Kündigung nicht aus, die ändert erst einmal gar nichts! Ihr müsst gegenüber dem AG eine neue BV durchsetzen um die alte abzulösen! Also kündigt nicht ins Blaue hinein, sonst wird Euer AG nur plötzlich hellwach und kommt noch auf die Idee selbst zuerst eine neue BV vorzuschlagen die noch schlechter ist und dann müsst ihr gegen die anstinken. Macht euch erst klar wie die ablösende BV aussehen soll und knallt diese dem AG an den Kopf, zeitgleich mit der Kündigung der alten! Wenn er einigermaßen Fit ist wird die ihn auch nicht aus dem Tritt bringen aber zumindest ist es dann er der in die Defensive gedrängt ist. Erfahrungsgemäß kommt dann zwar trotzdem eine Gegen-BV, aber dann gibts zumindest eine einigungsstellenfähige Diskussionsbasis.
Erstellt am 10.06.2010 um 15:58 Uhr von DonJohnson
rkoch
Du erstaunst mich...
*Also kündigt nicht ins Blaue hinein, sonst wird Euer AG nur plötzlich hellwach und kommt noch auf die Idee selbst zuerst eine neue BV vorzuschlagen die noch schlechter ist und dann müsst ihr gegen die anstinken. *
Das kann ja wohl nciht dein Ernst sein! Diese BV bildet doch nciht die Grundlage für folgende... wenn die gekündigt wird macht jede Seite ihren Entwurf und mal ehrlich - ich als BR würde dann nciht großartig verhandeln, sondern frühzeitig die Berhandlungen für gescheitert erklären (durch Beschluss). Was dann folgt ist doich wohl klar, und mal ehrlich in der Einigungsstelle schaut man dann ob das alles so rechtmnäßig war (klar würde aber auch ich dazu raten, um schon ne schicke Begündung für die AN zu haben, warum so ein "Blödsinn" angefochten wird... Da dieses Thema aber sehr komplex erscheint, würde auch ich erstmal kündigen und dann weitere Schritte einleiten wenn möglich. Tarifvorbehalt (§77,3 BetrVG) ist da ja nur ein Stichwort...
Erstellt am 10.06.2010 um 23:17 Uhr von franzh
Noch eine Frage die BV gibt es seit einem Jahr wurde aber Theoretisc nie beschlossen ,beim fünfer BR waren nur vier bei der Abstimmung und es wurde mitr 2 Ja und 2 Enthaltungen gestimmt ,also abgelehnt ,besteht da die Chance auf einer ausserordentlichen Kündigung? Aber unser alter BRV hat dann trotzdem bei der GL unterschrieben.
Erstellt am 10.06.2010 um 23:57 Uhr von rainerw
Dan solltet ihr euren alten BRV mal kräftig in den After Eigth treten.
So wie Du es hier darstellst Dürfte dieser die BV unterschrieben haben obwohl kein rechtsgültiger Beschluss vorlag. Dies aber müsste sich ja anhand des damaligen Protokoll feststellen lassen. Neben meinen Hinweis auf die Komentierungdes § 33 BetrVG noch ein link. Den mußt Du kopieren und einfügen.
http://www.betriebsratgeber.de/index.php?Site=Neu%20im%20Betriebsrat&Menue=Beschlussfassung%20des%20BR
Erstellt am 11.06.2010 um 00:00 Uhr von Laffo
franzh,
wie sah denn der Beschlussantrag aus: für oder gegen die BV ?
es würden auch 3 BRM/EBRM ausreichen.
Die BV hat Aussenwirkung erlangt & somit ist sie durch die Unterschriften des AG & des BR gültig.
also wie vorherig schon dargestellt, macht ne BV nach euren Vorstellungen,legt diese dem AG vor & wartet eine kurzfristige Reaktion dessen ab.Bei Nichtreaktion des AG alte BV kündigen & mit neuer BV in die E-stelle gehen...
Erstellt am 11.06.2010 um 00:53 Uhr von rainerw
@Laffo
Frage an Dich, sind Stimmemthaltungen nicht als ablehnung zu werten?
Deshalb mein Link.
Von daher wäre es egal ob die BV außenwirkung erlangt hat oder nicht.
In jedem Fall würde ich als BR vom Gericht feststellen lassen ob die BV Gültigkeit besitzt.
Erstellt am 11.06.2010 um 09:00 Uhr von franzh
Können wr auch ans schwarze Brett schreiben das nach Auffasung des BRS der Abschluss der BV unwirksam ist ?
Erstellt am 11.06.2010 um 09:06 Uhr von MonaLisa
@franzh,
würde ich an eurer Stelle nicht machen.
Was ihr machen könnt ist, den Kollegen per Aushang mitteilen, dass ihr diese spezielle Betriebsvereinbarung sehr genau unter die Lupe nehmen werdet und im gegebenen Fall rechtlich überprüfen lasst.
So sehen die Kollegen, dass ihr diese BV in der Mangel habt!
Erstellt am 11.06.2010 um 12:04 Uhr von Laffo
@rainerw
in deinem Link ist folgender Abschnitt:
Rechtsfolgen nichtiger Betriebsrats-beschlüsseHandelt es sich um eine Maßnahme, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, so hat die Nichtigkeit keine Auswirkung auf Maßnahmen des Arbeitgebers.
Handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, so hat ein nichtiger Beschluss keine konstitutive Wirkung. Maßnahmen des Arbeitgebers sind deshalb unwirksam. Kannte der Arbeitgeber die Nichtigkeitsgründe nicht, kann evtl. zugunsten des Arbeitgebers ein Vertrauensschutz bestehen (BAG, 23.08.1988, 1
ich als AG würde vorbringen die Nichtigkeit nicht gekannt zu haben...
na klar sind Stimmenenthaltungen als "nicht für den Antrag" zu sehen.
& weiter, dem AG kann doch die interne Organisation des BR völlig egal sein, ist doch schön für ihn, wenn ein BR so agiert!
Erstellt am 11.06.2010 um 13:34 Uhr von rkoch
@DJ
bisserl spät aber:
> Was dann folgt ist doich wohl klar, und mal ehrlich in der Einigungsstelle
> schaut man dann ob das alles so rechtmnäßig war
Ich gebe Dir absolut Recht, aber franzh sagt, "Wir als neu gewählter Betriebsrat". Ich impliziere, das die Anzahl erfahrener BR demzufolge nicht mehr allzu hoch ist. Und in dieser Situation ist der Weg in die Einigungsstelle kein Zuckerschlecken. Wenn die BV nicht grundsätzlich gegen Recht verstößt (was die Sache einfach macht) wird die Einigungsstelle der Argumentation folgen. Und ob die bei einem neuen BR wasserdicht ist? Eine schnelle Kündigung führt u.U. zu einem schnellen Neuvorschlag der GF, einem (möglicherweise gut gemeinten aber schlecht argumentierbaren) Gegenvorschlag des BR, und in der kurz darauf folgenden Einigungsstelle geht das ganze dann möglicherweise voll nach hinten los. Deshalb meine ich "hübsch langsam mit den jungen Pferden"...... So lage das ganze nicht gekündigt ist kann man in aller Ruhe erstmal eine neue BV aufstellen und argumentieren. Schließlich kann keiner behaupten die Einigsstelle wäre grundsätzlich pro-BR.
Für erfahrene BR gilt meine Meinung natürlich nicht, da gebe ich Dir 100% Recht.
Erstellt am 11.06.2010 um 16:19 Uhr von DonJohnson
rkoch
Hmmmm, da wir neue Fakten haben, würde ich aus der Entfernung erstmal behaupten, dass diese BV nicht rechtsgültig ist - so oder so.
Auch wird hier doch gesagt, dass sie keiner Kennt - von daher hat sie IMHO keine Außenwirkung entfaltet.
Formaljuristisch vielleicht nicht mal der Beschluss der gefaßt wurde. Somit könnte man hingehen und als neu gewählter BR den Beschluss fassen, dass diese BV nicht unterschrieben wird - also vom BR abgelehnt.
Das würd ich dem AG schriftlich mitteilen und einen Anwalt als Sachverständigen mit der Aufgabe betrauen.
Dann ist der AG wieder am Zug - so oder so finde ich sieht es nicht soooooo schlecht aus für das neue Gremium und die AN... Ich hoffe du siehst das ähnlich ;-)))
Erstellt am 11.06.2010 um 16:21 Uhr von DonJohnson
@all
Momentan gehe ich also davon aus, dass der AG das so einfach anwendet... Eine Kündigung kann man aussprechen, aber wie sagt man so schön "vorsorglich"...
Ein Anwalt kann in dieser Angelegenheit aber sicher Licht ins Dunkel bringen ;-)))
Erstellt am 11.06.2010 um 16:32 Uhr von rainerw
Ach wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist das die BV eh rechtsungültig ist, würde ich sie vorsorglich kündigen. Hier weiß man nicht wie ein Gericht dies sehen könnte da der AG ja nicht wissen konnte das der Beschluss seinerzeit sich dagegen richtete.
Erstellt am 11.06.2010 um 16:42 Uhr von DonJohnson
rainer
Das schrieb ich doch...
Erstellt am 11.06.2010 um 16:56 Uhr von rainerw
DJ
wollte ja nur noch mal Deine Meinung stützen. Hilft manchmal bei dritten dies dann auch umzusetzen.
Erstellt am 11.06.2010 um 23:31 Uhr von Laffo
@rainerw,
im Beitrag 13 schreibst du: Frage an Dich, sind Stimmemthaltungen nicht als ablehnung zu werten?
Ja klar. Was aber bedeutet, wenn der BRV fragt: Wer ist gegen den gestellten Antrag? Ergebnis: 2:2-> bedeutet, gegen die Fragestellung des BRV = keine Zustimmung, also für den Antrag!
Erstellt am 11.06.2010 um 23:49 Uhr von rainerw
das wäre durchaus denkbar
Erstellt am 12.06.2010 um 09:22 Uhr von Lotte
Laffo,
würde aber bedeuten, dass man den Beschluss folgendermaßen protokollieren müsste:
Der BR beschließt, den Antrag abzulehnen.
Ja 2 Nein 0 Enthaltung 2
Bin mir nicht sicher ob das geht. Man könnte hier durchaus eine unerlaubte Beeinflussung der Meinungsbildung sehen...
Erstellt am 12.06.2010 um 15:16 Uhr von Laffo
Lotte,
mag sein.Nur sollte jedes BRM genügend Zeit gehabt haben,sich eine eigene Meinung der Sachlage gemacht zu haben.Es ist in der deutschen Sprache nicht verboten eine doppelte Verneinung zu benutzen. Siehe hierzu auch das mathematische Minus mal Minus=Plus...
Also immer schön während der Sitzung aufpassen!