Erstellt am 10.06.2010 um 02:22 Uhr von rainerw
Jeder AN hat Anspruch auf Lohn auch wenn er den BR auch außerhlb seiner persönlichen Arbeitszeit aufsucht. Dazu zählen auch Überstundenprozente und Wegezeiten.
Erstellt am 10.06.2010 um 08:47 Uhr von Forentroll
@rainerw
Hast du hierfür eine Rechtsquelle für mich.
Erstellt am 10.06.2010 um 09:35 Uhr von Gringo
@rainerw
vielen Dank für die Auskunft. Dass das so sein muss, denke ich auch, aber mich würde dann auch interessieren: "wo steht das?!?" die allseits unbeliebte Frage! :-D ;-)
Erstellt am 10.06.2010 um 10:06 Uhr von Tilli
Der Arbeitnehmer hat das Recht während der Arbeitszeit den Betriebsrat aufzusuchen.
Warum ist das nicht möglich?
Wieviele BRM seid Ihr?
rainerw,
wo steht das?
Erstellt am 10.06.2010 um 11:12 Uhr von rainerw
Ich Interpetiere dies so aus der Komentierung des § 39 Abs 3 Rn 27 im Fitting 24 Auflage so.
Alles andere wäre auch eine Ungleichbehandlung. Wenn z. B. ein BRM seine Zeit die er außerhalb seine Normalzeit in Freizeit vergütet bekommt, ein AN aber nicht.
Erstellt am 10.06.2010 um 13:23 Uhr von nixgibts
der Besuch des Betriebsrats während der Arbeitszeit ist ja klar...
aber wenn ein AN in seiner Freizeit den BR aufsucht, daß ihm dies der AG vergüten muß, noch dazu die Wegezeiten, falls er extra dafür von zuhause anfährt,
dies ist wohl weniger eine Interpretation als ein Wunschgedanke
Erstellt am 10.06.2010 um 14:03 Uhr von rainerw
@nixgibts
mag ja sein, aber dann mach Dir die Mühe und lese selber und nenne mir eine bessere Interretertion des gelesenen. Unter irgendeinem Psydonick kannst Du dich dann ja weiter Äußern.
Erstellt am 10.06.2010 um 14:21 Uhr von Tilli
§ 39 BetrVG - SprechstundenBetriebsverfassungsgesetz
(1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
Sollte der Kommentar denn etwas anderes aussagen?
Erstellt am 11.06.2010 um 01:24 Uhr von Gringo
@Tilli
Unser Betrieb ist ein Schichtbetrieb, bestehend aus unterschiedlichen Einrichtungsteilen an verschiedenen Orten mit unterschiedlichen Dienstzeiten (Wohnheim, Tagesstätte, Verwaltung, Hauswirtschaft usw.). Unser BR hat 7 M's und keine Freistellung bei 133 AN.
Man könnte die Sprechzeit/Beratung dann zwar jedesmal so legen, dass der AN im Dienst ist und der BR extra kommt, aber manchmal ergibt sich das eben sehr kurzfristig und außerdem gibt es dafür ja die Sprechzeiten.
§39 kenne ich auch, aber da argumentiert der AG eben genauso wie oben nixgibts. Deswegen wäre es schön, wenn irgendjemand dazu einen passenden Kommentar weiss, oder ein Rechtsspruch dazu.
Erstellt am 11.06.2010 um 09:47 Uhr von nixgibts
Hält der Betriebsrat Sprechstunden ab, so muss er sich bzgl. seiner Amtsausübung nicht auf die Sprechstunden verweisen lassen. Durch das Abhalten von Sprechstunden bleibt das Recht, Arbeitnehmer bei Erforderlichkeit an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen, unberührt.
http://www.waf-server.de
(klick mal oben den button "neu im Betriebsrat" und dann auf "Sprechstunden des BR")
wenn ein Mitarbeiter den BR sprechen will, aber von der Arbeitszeit her die offiziellen Sprechstunden nicht wahrnehmen kann, weil sie in seine Freizeit fallen, sollte der BR ihn an seinem Arbeitsplatz aufsuchen
denn der BR bekommt die Zeit vergütet/ausgeglichen