Erstellt am 06.06.2010 um 11:58 Uhr von caretakerFM
Hi,es kommt noch besser. Siehe vgl. DKK-Kittner,§ 99 Rn.80, dazu noch BAG v. 30.05.1990, NZA 1990,899 und BAG v.20.3.1990,NZA 1990,699=AiB 1990, 423 bei falscher Eingruppierung.
Erstellt am 07.06.2010 um 08:27 Uhr von rkoch
@Jenss
Und? Waren die MA so schlau (ironisch gemeint) diesen Änderungsvertrag zu unterschreiben?????
Seit wann muss ein AN einen Änderungsvertrag des AG unterschreiben? Das ist doch hier die viel wichtigere Frage......
In so fern stehen hier einige weitere Frage im Raum:
Was muss der BR unternehmen um die Mitbestimmung einzufordern?
Ist der Änderungsvertrag bindend, auch wenn der BR nicht nach §99 angehört wurde?
Was passiert mit dem Änderungsvertrag wenn der BR nach §99 der Eingruppierung widerspricht?
Darf ein AG überhaupt bei Tarifbindung willkürlich Eingruppierungen ändern?
Dürfen die Kollegen sofern sie Tarifgebunden sind die Eingrupppierung wenn sie falsch ist überhaupt annehmen?
Ist der Änderungsvertrag bei Tarifbindung überhaupt wirksam?
Hat der BR seine MBR nach §96 ff. wahrgenommen?
Wurde der "Änderungsvertrag" mit einer Kündigung untermauert (Änderungskündigung). Falls ja: MBR nach §102 BetrVG?
Falls sich Dein §87 auf die "Personenbedingte Zulage" bezieht: Auch hier kann der BRM
nach §87 (1) 10. mitbestimmen, sofern ein kollektiver Zusammenhang (über die Verteilung der Mittel) besteht. Allerdings frage ich mich, wie das Ergebnis dieser Mitbestimmung aussehen soll.... Wollt ihr das Geld unter allen Kollegen gleichmäßig verteilen?
Die Fragen solltest Du versuchen erstmal selbst zu klären um Dich selbst für die ganze Situation zu sensibilisieren. Falls Du nicht zu einem Ergebnis kommst kannst Du immer noch nachfragen....