Erstellt am 11.05.2010 um 17:13 Uhr von FelidaeB
@ christax: Die Wochenfrist bezieht sich nur auf die Einladung selbst - nicht auf den Sitzungstermin. Die konstituierende Sitzung kann also auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden.
Erstellt am 12.05.2010 um 08:17 Uhr von rkoch
Ergänzend zu KatzeB, äh - FelidaeB:
Die Sitzung sollte aber so rechtzeitig sein, das sie VOR ENDE der Amtszeit des alten BR stattfindet! Dann lieber auf die Anwesenheit eines der gewählten BRM verzichten und eine EBRM laden!
Zwar tritt der neugewählte BR auch ohne konstituierende Sitzung sein Amt rechtzeitig an, aber ohne konstituierung ist er nicht handlungsfähig, da niemand die Einladung zu Sitzungen machen kann. Die Rechtsgelehrten streiten sich noch darüber, ob der BR vor der konstituierenden Sitzung Kraft Selbstzusammentretungsrecht trotzdem rechtswirksam seine MBR wahrnehmen kann, oder ob diese Zeit bis zur konstituierenden Sitzung keine rechtswirksame Sitzung stattfinden kann - mit der Konsequenz das z.B. die Fristen nach §99/§102 ablaufen könnten. Also lieber gar nicht erst in DIE Situation kommen.....