Kanditat will zurück treten
Hallo ich brauch mal dringend eure Hilfe.Nach der BR-Wahl haben die Gewähten ja drei Arbeitstage Zeit das Amt anzunehmen und das war der Fall aber eine hat zwei tage nach der Frist kalte Füsse bekommen und möchte das Amt nicht antreten geht das und rückt da der nächste nach? Die Konst.Sitzung ist jetzt kommenden Montag.
Community-Antworten (5)
05.05.2010 um 13:37 Uhr
Ein Betriebsratmitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen und ein Ersatzmitglied rückt nach. Allerdings erst nach der konstituierenden Sitzung. Wenn die gelaufen ist kann sie direkt zurücktreten.
05.05.2010 um 13:37 Uhr
Das geht, nächster rückt nach.
05.05.2010 um 13:44 Uhr
@Taurus Man kann auch vorher sein Amt offiziell nicht antreten. Dann rückt gleich der Nächste nach
05.05.2010 um 15:13 Uhr
@dersensenmann
Taurus hat (fast) Recht. Du hast nur innerhalb der Dreitagefrist recht, aber das trifft laut mtreuner ja nicht mehr zu....
Begründung:
Faktisch kann man ein Amt erst niederlegen, wenn man es innehat. Insofern muss man das Amt erstmal antreten, zumindest für die juristische Sekunde. Faktisch tritt dieser Zeitpunkt mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen BR ein. Andererseits geht die Rechtsprechung aber davon aus, das allein in der Bestätigung das man das Amt antreten wird bzw. im Verstreichen lassen der 3-Tage-Frist der Amtsantritt stattgefunden hat. In diesem Sinne würde es keinen Sinn machen, dem BRM aufzuerlegen mit dieser Entscheidung bis zum faktischen Amtsantritt zu warten, wenn in der Konsequenz kein anderes Ergebnis zu erwarten wäre. Der Rücktritt ist aber dem BRV des gewählten BR zu erklären, was nicht geht, solange es keinen BRV gibt! Insofern muss ihm zugemutet werden zu warten, bis der BRV (und sein Stellvertreter) gewählt worden ist. Unmittelbar danach (noch vor Ende der konstituierenden Sitzung - deswegen "fast") kann das BRM seinen Rücktritt erklären. Natürlich kann das BRM sich weigern an der konstituierenden Sitzung teilzunehmen, wenn es das unbedingt möchte. Das es damit eine Pflichtverletzung begeht kann man in Anbetracht seines Rücktrittswunsches vernachlässigen :-) BTW: Analoge Rechtsprechung zum Antritt eines Arbeitsvertrages und Kündigung desselben. Auch da könnte man im Sinne des Gesetzes erst mit faktischem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (also nach Antritt) kündigen, aber auch hier wird vorausgesetzt, das mir Unterschrift des Arbeitsvertrages auch schon die Bedingung zur Möglichkeit der Kündigung erfüllt ist.
dazu DKK Rn. 6 zu § 24 BetrVG
Durch die Niederlegung des BR-Amtes erlischt ebenfalls die Mitgliedschaft im BR. Sie ist jederzeit formlos (LAG Berlin, BB 67, 1424) und ohne Angabe von Gründen möglich, und zwar auch schon unmittelbar nach der Wahl vor dem Amtsbeginn (BVerwG 9. 10. 59, AP Nr. 2 zu § 27 PersVG) – ebenso, während der BR ein Übergangs- (§ 21 a) oder Restmandat (§ 21 b) ausübt.
aber auch DKK Rn.3 zu WO BetrVG, Anhang 1, § 17
Ist bis zum Ablauf der Frist eine Erklärung nicht eingegangen, gilt der betreffende AN als endgültig gewählt. Nach Ablauf der Erklärungsfrist kann das BR-Amt nur noch nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG niedergelegt werden. Das ist aber nicht gegenüber dem WV, sondern gegenüber dem BR zu erklären (Fitting, Rn. 4; GL, Rn. 1). (...) Geht dem WV die Erklärung eines gewählten Bewerbers, dass er die Wahl nicht annehme, erst nach Ablauf der Erklärungsfrist zu, ist er gleichwohl zur konstituierenden Sitzung nach § 29 Abs. 1 einzuladen. Er kann in dieser Sitzung, nachdem der BR-Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt worden sind, das Amt niederlegen.
05.05.2010 um 16:57 Uhr
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