@dersensenmann
Taurus hat (fast) Recht. Du hast nur innerhalb der Dreitagefrist recht, aber das trifft laut mtreuner ja nicht mehr zu....
Begründung:
Faktisch kann man ein Amt erst niederlegen, wenn man es innehat. Insofern muss man das Amt erstmal antreten, zumindest für die juristische Sekunde. Faktisch tritt dieser Zeitpunkt mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen BR ein. Andererseits geht die Rechtsprechung aber davon aus, das allein in der Bestätigung das man das Amt antreten wird bzw. im Verstreichen lassen der 3-Tage-Frist der Amtsantritt stattgefunden hat. In diesem Sinne würde es keinen Sinn machen, dem BRM aufzuerlegen mit dieser Entscheidung bis zum faktischen Amtsantritt zu warten, wenn in der Konsequenz kein anderes Ergebnis zu erwarten wäre. Der Rücktritt ist aber dem BRV des gewählten BR zu erklären, was nicht geht, solange es keinen BRV gibt! Insofern muss ihm zugemutet werden zu warten, bis der BRV (und sein Stellvertreter) gewählt worden ist. Unmittelbar danach (noch vor Ende der konstituierenden Sitzung - deswegen "fast") kann das BRM seinen Rücktritt erklären. Natürlich kann das BRM sich weigern an der konstituierenden Sitzung teilzunehmen, wenn es das unbedingt möchte. Das es damit eine Pflichtverletzung begeht kann man in Anbetracht seines Rücktrittswunsches vernachlässigen :-)
BTW: Analoge Rechtsprechung zum Antritt eines Arbeitsvertrages und Kündigung desselben. Auch da könnte man im Sinne des Gesetzes erst mit faktischem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (also nach Antritt) kündigen, aber auch hier wird vorausgesetzt, das mir Unterschrift des Arbeitsvertrages auch schon die Bedingung zur Möglichkeit der Kündigung erfüllt ist.
dazu DKK Rn. 6 zu § 24 BetrVG
Durch die Niederlegung des BR-Amtes erlischt ebenfalls die Mitgliedschaft im BR. Sie ist jederzeit formlos (LAG Berlin, BB 67, 1424) und ohne Angabe von Gründen möglich, und zwar auch schon unmittelbar nach der Wahl vor dem Amtsbeginn (BVerwG 9. 10. 59, AP Nr. 2 zu § 27 PersVG) – ebenso, während der BR ein Übergangs- (§ 21 a) oder Restmandat (§ 21 b) ausübt.
aber auch DKK Rn.3 zu WO BetrVG, Anhang 1, § 17
Ist bis zum Ablauf der Frist eine Erklärung nicht eingegangen, gilt der betreffende AN als endgültig gewählt. Nach Ablauf der Erklärungsfrist kann das BR-Amt nur noch nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG niedergelegt werden. Das ist aber nicht gegenüber dem WV, sondern gegenüber dem BR zu erklären (Fitting, Rn. 4; GL, Rn. 1). (...) Geht dem WV die Erklärung eines gewählten Bewerbers, dass er die Wahl nicht annehme, erst nach Ablauf der Erklärungsfrist zu, ist er gleichwohl zur konstituierenden Sitzung nach § 29 Abs. 1 einzuladen. Er kann in dieser Sitzung, nachdem der BR-Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt worden sind, das Amt niederlegen.