Wahlbeeinflussung
Hallo, wir haben ein Problem. Wir sind mitten in den Betriebswahlen. Bei der Betriebsversammlung wurde von den Arbeitnehmern eine erneute Betriebsversammlung nach Bekanntwerden der Wahlvorschläge gewünscht, da wir ein betrieb mit mehreren Teilen sind und oftmals die Kollegen sich untereinander kaum kenne. Um hier eine gute Ausgangsbasis zu schaffen gab es den Vorschlag dieser Versammlung, damit sich die vorgeschlagenen Kollegen vorstellen können. Unser Chef hat uns zu diesem Zweck Raum und Zeit zur Verfügung gestellt. nach ca 1 1/2 Wochen bläst der Chef diese Versammlung wieder ab, weil ihm der Betriebsrat- nicht der Wahlvorstand- eine eventuelle Wahlmanipulierung vorwirft. Viele Kollegen sind darüber sehr erbost. Welche Möglichkeiten haben wir als Wähler oder auch als Kandidaten. Gibt es die Möglichkeit bei unzufriedenem Wahlausgang die Wahl anzufechten? Es geht hierbei um die Verteilung der Betriebsratsmitglieder, denn die Außenstellen der Firma sind natürlich zahlenmäßig immer im Nachteil gegenüber dem Hauptsitz.Eine vorgeschlagene Listenwahl wurde abgewiegelt.MfG
Community-Antworten (3)
05.05.2010 um 13:21 Uhr
Macht den AG darauf Aufmerksam das ihr notfalls einen Saal anmieten werdet und er die Kosten zu tragen hat. Eine Listenwahl kann man nicht abwiegen. Wenn mehrere Listen eingereicht werden, habt ihr eine Listenwahl.
05.05.2010 um 14:19 Uhr
Der AG ist nicht unser Problem sondern der alte Betriebsrat. Außerdem läuft uns die zeit davon. Die Organisation einer neuen Mitgliederversammlung ist zu langwierig. deshalb ja meine Frage, ob man nach der Wahl etwas machen kann?
05.05.2010 um 14:32 Uhr
@rainerw
Vorsicht - die Situation die Killmauski beschreibt riecht für mich danach, das diese Versammlung nicht vom BR ausging (sprich Betriebsversammlung), sondern vom AG.
Killmauski ist offensichtlich nicht selbst BRM (Zitat: Welche Möglichkeiten haben wir als Wähler oder auch als Kandidaten.) und kennt offenbar auch nicht die Regeln.
Insofern könnte Deine Antwort richtig zu Ärger führen, wenn die Kollegen (nicht der BR) mit so was kommen.
Deshalb hab ich mir auch erst 'ne Antwort verkniffen.
Aber OK, jetzt bin ich schon mal drüber:
@Killmauski
Es gibt keine Verpflichtung, irgendwelche Veranstaltungen durchzuführen um die Kandidaten bekannt zu machen. In Eurem Fall kann es zweckmäßig sein
- erstmal mit dem BR zu reden, wenn der eine Betriebsversammlung einberuft, gilt das was rainerw gesagt hat
- die Kandidaten anderweitig bekannt zu machen, z.B. Aushänge mit Bildern und kleiner Vita in allen Betrieben.
Es geht hierbei um die Verteilung der Betriebsratsmitglieder, denn die Außenstellen der Firma sind natürlich zahlenmäßig immer im Nachteil gegenüber dem Hauptsitz. Eine vorgeschlagene Listenwahl wurde abgewiegelt.
Ob Euch eine Listenwahl weiterbringen würde, hinge vom absoluten Mehrheitsverhältnis der Kandidaten auf den Listen ab. Wenn z.B. sämtliche Außenstellen eine gemeinsame Liste aufstellen würden, und dadurch potentiell im Verhältnis der zu erwartenden Stimmen stark genug wären um mindestens einen ihrer Kandidaten durchzubringen, dann wäre das das Mittel der Wahl. Wenn die Außenstellen zu schwach sind UND vom Hauptsitz genügend Kandidaten vorliegen um den BR komplett zu besetzen, sieht es bei Personenwahl ziemlich schlecht aus.
Eine vorgeschlagene Listenwahl wurde abgewiegelt.
Sofern ihr nicht im vereinfachten Wahlverfahren wählt (d.h. max 50 bzw. 100 AN) kann Listenwahl gar nicht "abgewiegelt" werden! Im verinfachten Wahlverfahren findet die Wahl immer als Personenwahl statt. Ansonsten reicht es, das eine zweite Liste eingereicht wird, und dann führt kein Weg mehr an der Listenwahl vorbei. Wenn ihr eine entsprechende Liste eingereicht habt und diese dann einfach ignoriert bzw. wie ich schon erlebt habe mit der anderen Liste vereinigt wurde, dann ist Eure Wahl ungültig bzw. anfechtbar. Wenn ihr eine Liste einreichen wolltet und beweisbar daran gehindert worden seid, gilt das selbe. Wenn ihr Euch habt breitschlagen lassen und habt keine eigene Liste gemacht, seid ihr selber schuld. Dann kann ich nur hoffen, das die Einreichungsfrist noch nicht rum ist und ihr Euren Fehler noch beheben könnt.
Gibt es die Möglichkeit bei unzufriedenem Wahlausgang die Wahl anzufechten?
Kurz und einfach: Nein!
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