Erstellt am 04.05.2010 um 21:55 Uhr von rainerw
@MonaLisa
Im Däubler steht unter § 12 Rn 5 WO lediglich das der WV das Wahlverfahren so gestalten muss, das der Wähler seine Stimme unbeeinflusst und unbeobachtet abgeben kann.
Dies sehe ich durch Wahlkabinen gegeben. Auch ich hatte den Thread gelesen und meine suche durch die Welt des www hat nichts gefunden was dafür oder dagegen spricht.
Erstellt am 04.05.2010 um 22:06 Uhr von nicoline
Hallo ihr beiden,
wenn explicit erwähnt wird, dass die Gewerkschaft Wahlbeobachter entsenden darf, aber sonst nirgends von anderen Wahlbeobachtern die Rede ist, könnte man es nicht auch so auslegen, dass es eben nur die Gewerkschaft darf aber sonst "kein Beobachter" etwas im Wahllokal zu suchen hat?
Erstellt am 04.05.2010 um 22:13 Uhr von rainerw
Ist denn ein Interessierter einem Beobachter gleichh zu setzen?
Ist ebend alles verwunderlich. Das einzigste Uteil da ich gefunden habe ist von 69 und darauf konnte ich nicht zugreifen.
Erstellt am 04.05.2010 um 22:16 Uhr von nicoline
*Ist denn ein Interessierter einem Beobachter gleichh zu setzen?*
hmmmm, weiß ich nicht, aber die Wähler könnten es vielleicht auch als Beobachtung empfinden?
Erstellt am 04.05.2010 um 22:17 Uhr von peters
Eine Lehrein hat früher, wenn im Unterricht sich jemand leicht daneben benommen hat, gesagt: "multiplizier das mit dreißig."
soll heißen, wenn ein Einzelner sich ein Recht herausnimmt, muss man es gerechterweise Allen gewähren oder Keinem. Und so frage ich mich, was der Wahlvorstand macht, wenn dann rund 50 Leute den ganzen Tag im Wahllokal herumlungern.
Zugegeben, eine ganz und gar nicht juristische, aber dafür praxisbezogene Betrachtungsweise.
Erstellt am 04.05.2010 um 22:20 Uhr von nicoline
Erstellt am 04.05.2010 um 22:21 Uhr von rainerw
Dann müsste der WV eingreifen und die Person aus dem Lokal verweisen. Das ist unstrittig.
Aber Grundsätzlich denke ich mal nicht das es eine feste Regelung gibt, die Zuschauer oder Interessierte von vorne herein ausschliesst.
Erstellt am 05.05.2010 um 07:56 Uhr von ridgeback
@all,
Keine Behinderung der Wahl des Betriebsrates bei **Wahlbeobachtung durch Mitarbeiter der Personalabteilung.**
Wenn es der Personalabteilung gestattet ist, die Wahl zu beobachten, sollte das auch für Mitarbeiter gelten.
LAG Niedersachsen Beschluss vom 07.05.2007 - 9 TaBV 80/06
Erstellt am 05.05.2010 um 12:35 Uhr von dersensenmann
ridgeback
in dem Urteil ging es um die Wahlbeobachtung von außerhalb des Wahllokals.
Erstellt am 05.05.2010 um 14:49 Uhr von Waschbär
@MonaLisa,
Wer hat Hausrecht um Wahllokal?
Ich frage mich allerdings was der AN dort will?
Erstellt am 05.05.2010 um 14:55 Uhr von MonaLisa
@Fellnase,
das ist alles klar und logisch wer Hausrecht hat und dass derjenige jeden auch aus dem Wahllokal rauspfeffern kann.
Aber sind wir uns mal ehrlich, keiner von uns allen hier weiss, wie er als Wahlvorstand mit dieser Situation umgehen soll oder müsste.
Weisst du ob es eine Vorgabe gibt, wie lange sich ein Wähler im Wahllokal aufhalten darf??? :-)
Erstellt am 05.05.2010 um 15:56 Uhr von rainerw
@weulkneul
Nehmen wir mal an es ist ein Betrieb mit wenig räumlichen Möglichkeiten und der WV beschließt die Nichtaucherkantine als Wahllokal zu benennen. Warum sollte man dann den restl. MA an dem Tag verbieten sich an den kulinarischen Köstlichkeiten der Kantine zu erlaben; und zudem noch der Dame die die Kantine betreibt einen finanziellen Schaden zufügen. Die MA sitzen einfach da und schauen sich einfach mal an wie so eine Wahl vonstatten geht. Und andere MA kommen und wollen sich nur mal ein wenig mit Mitgliedern des WV unterhalten, denn man kennt sich ja. (wo hab ich den denn bloß schon mal gesehen- Grübel?)
Also einfach mal so ganz zwanglos -und alles ohne Hintergedanke.
Erstellt am 05.05.2010 um 22:41 Uhr von peters
Wenn ein Unbeteiligter (also nicht Wahlvorstand oder -helfer) durch seinen Aufenthalt im Wahllokal einen Überblick bekommen kann, wer zur Wahl gegangen ist und wer nicht (und sei es auch nur stichprobenweise), dann könnte die Voraussetzung für eine geheime Wahl nicht mehr gegeben sein. Denn es geht außer dem Wahlvorstand niemanden etwas an, wer gewählt hat und wer nicht.