Ersatzmitglieder in Ausschüssen / paritätisch besetzte Arbeitsgruppen?
Hallo,
ich habe zwei Fragen zu §28/28a BtrVG:
- Können BR-Ersatzmitglieder in Ausschüsse (wie z.B. Arbeitszeitausschuss) gewählt werden? Ich habe eigentlich den Eindruck gewonnen, das sei nicht zulässig, es scheint aber andere Meinungen zu geben, wie z.B. 'Wenn das Ersatzmitglied in der BR-Sitzung, in der der Ausschuss besetzt wurde, ein Vollmitglied vertreten hat, kann es permanent in den Ausschuss gewählt werden.' Kann es vielleicht auch bei Abwesenheit, also ohne eine Vertretung wahrgenommen zu haben, als Auschussmitglied gewählt werden?
- Ist es, wie bei Ausschüssen, möglich, auch eine Arbeitsgruppe nach 28a paritätisch mit BR- und GF-Vertretern zu besetzten?
Vielen Dank
Community-Antworten (17)
01.05.2010 um 13:36 Uhr
In die Ausschüsse können NUR BRM gewählt werden. EBRM sind in der Zeit ded Nachrückens für verhinderte BRM, eben auch BRM. Folglich könnten sie in dieser Zeit auch Ausschussmitglieder sein. Aber auch nur für den Zeitraum ihres Nachrückens. Ist das BRM für welches sie nachgerückt sind nicht mehr verhindert müssen sie wieder aus den Ausschüssen zurück/ ausscheiden. Denn sie sind dann ja keine BRM mehr sondern EBRM, also AN welche ggf. wieder be Bedarf BRM werden, durch nachrücken.
Anders Arbeitsgruppen gem. § 28a BetrVG. Hier hinein können auch sonstige Beschäftige gewählt werden. Aber immer nur solche welche von dem dort zu beahndelnde Thema betreoffen sind. Beispiel Betrieb hat Abteilungen A,B und C. Es solle eine BV erarbeitet und abgeschlossen werden welche nur die Abteilung B betrifft. Dann können Beschäftigte, also nicht BRM aus der Abteilung B aber auch nur auch Abteilung B, NICHT Abteilung A und C dort hinein gewählt werden. Diese Arbeitsgruppen können dann auch das Abschlussmandat erhalten.
In diesen Fällen dann auch EBRM, da sie ja dann NUR Beschäftigte sind und als solche können sie hinein gewählt werden.
Dieses steht aber auch alles so in den entsprechenden §§§ des BetrVG ;-))
01.05.2010 um 13:47 Uhr
Vielen Dank für die Antwort. Ich war mir nicht sicher, wie der Begriff der Mitte des BR's zu verstehen ist, das sind also dann nur die Vollmitglieder. Ist somit die (permanente) Besetzung eines Ausschusses mit einem Ersatzmitglied auf jeden Fall ein formeller Fehler, von dessen Begehung dringend abzuraten ist? Zu meiner zweiten Frage, da ging es mir um die Möglichkeit, die man bei Ausschüssen hat, nämlich ein paritätisch zusammengesetztes Gremium aus BR-Mitgliedern und Vertretern der Geschäftsführung zu bilden, und zwar, ganz wichtig, auch ohne Beschlussfähigkeit. Geht das auch bei Arbeitsgruppen, wenn man die Rahmenvereinbarung entsprechend trifft? Von so einer Besetzung steht nichts im 28a, im Gegensatz zum 28, wo sie erwähnt wird.
Vielen Dank nochmal für die schnelle Antwort
01.05.2010 um 14:27 Uhr
Es gibt nur die Gremien lt.BbetrVG und die Begriffe BR und EBRM und AN/ Beschäftigte sind immer gleich auszulegen.
Ob eine ArbGruppe gem. § 28a ein Abschlussmandat hat oder nicht spielt keine Rolle. Den BR können immer NUR BRM verstreten.
Es ist hier auch immer auf ordnungegmäße Besetzung zu achten, denn auch hier gilt das Thema "Verschwiegenheit und auch nur ordnungsgemäße Besetzung" macht gültige Beschlüsse/ Abschlüsse möglich.
Wenn ein AG meint er möchte gerne "Beschäftigtengruppen bilden" mit welchen er sich gerne einmal unterhalten möchte (ohne besondere Rechte) kann er dieses, sofern hier keine MB verletzt wird. Diese können aber NIE für andere AN geltende Regelungen treffen. Also sich zu Kaffee und Kuchen treffen geht.
01.05.2010 um 15:00 Uhr
@erwin
"BetrVG §28: (1) ...Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden."
§28a: "(2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder."
Ich lese da nichts von Kaffee und Kuchen.
Und zu deiner ersten Antwort: ich bezweifle, dass es möglich ist, dass ein EBRM bei Verhinderung eines BRM in einem Ausschuss nachrückt.
Kommentar Klebe... §27 "Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig und zweckmäßig. Sie müssen jedoch dem BR angehören. Bei einer zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds des BR rückt nicht das nach §25 in Betracht kommende Ersatzmitglied auch in den BA nach."
So die Regelung für den BA, wobei diese laut §28 auch für die Bildung von Ausschüssen gelten.
01.05.2010 um 15:30 Uhr
Hallo Peters,
also ein EBRM welche wegen Verhinderung nachrücl ist ein BRM mit ALLEN Rechten und Plichten. Das Nachrücken erfolgt für die gesamte Zeit der Verhinderung, also nicht nur für die Sitzungen. Das kann z.B. bei AU usw. auch für eine längern Zeitraum sein. Wäre es nicht so, würde ggf. auch ein BR bei längerem Ausfall der BRM handlungsunfähig werden.
Ich habe nie ewtas geschieben, dass sie automatisch für ein verhindertes Mitglied nachrücken, sie müssten gewählt werden.
Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.)
§ 28 BetrVG - III. Zusammensetzung der Ausschüsse Rn 13 Hinsichtlich der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der weiteren Ausschüsse und ihrer Abberufung sowie der Dauer der Amtszeit u. a. gelten die allgemeinen Grundsätze für den Betriebsausschuss entsprechend (vgl. § 27 Rn. 3 ff.), sofern sie nicht für eine bestimmte Zeit oder zu einem bestimmten Zweck errichtet wurden (Fitting, Rn. 30).
§ 27 BetrVG - II. Errichtung des Betriebsausschusses; Grundsätze Rn 6 Soweit BR-Mitglieder nicht bereits kraft Amtes dem Betriebsausschuss angehören (vgl. Rn. 4), werden die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses, ggf. unter Berücksichtigung des Verhältniswahlrechts (vgl. Rn. 19 ff.), durch den BR gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur BR-Mitglieder. Ersatzmitglieder sind nur wählbar, wenn sie anstelle eines ausgeschiedenen BR-Mitglieds – ggf. zeitweilig (längerfristig) – nachgerückt sind (ErfK-Eisemann, Rn. 4; Fitting, Rn. 13; GK-Raab, Rn. 40; vgl. im Übrigen Rn. 11 und § 25 Rn. 3 ff.). Die Besetzung des Betriebsausschusses sollte dem Arbeitgeber mitgeteilt werden (Musterschreiben in DKKF-Wedde, § 27 Rn. 3).
Letzlich, wo habe ich ewtas davon geschireben, dass der BR mit oder ohn AG Arb-gruppen einsetz für Kaffe und Kuchen.
Ich habe geschriebn, dass sich selbstverständlich der AG mit Beschäftigten zusammensetzen kann um Kaffee zu tinken und Kuchen zu essen.
Klar kann der AG selbst bestimmen, wer IHN , also den AG in gemeinsamen Arb-Gruppen vertritt, dass kann auch die Putzfrau sein.
Also, bitte doch genau lesen was ich schreibe und nicht wa sDu gerne lesen möchtst!! So nun kannst Du es nochmals versuchen wo ich etwas fehlerhaftes geschrieben habe.
01.05.2010 um 15:58 Uhr
@erwin,
eigentlich ist mir die Zeit zu schade, um mich mit deinen widersprüchlichen Aussagen auseinander zu setzen. Aber noch ein letzter Versuch:
Erwin, heute 11:36 Uhr:
"In die Ausschüsse können NUR BRM gewählt werden. EBRM sind in der Zeit ded Nachrückens für verhinderte BRM, eben auch BRM. Folglich könnten sie in dieser Zeit auch Ausschussmitglieder sein. Aber auch nur für den Zeitraum ihres Nachrückens. Ist das BRM für welches sie nachgerückt sind nicht mehr verhindert müssen sie wieder aus den Ausschüssen zurück/ ausscheiden. Denn sie sind dann ja keine BRM mehr sondern EBRM, also AN welche ggf. wieder be Bedarf BRM werden, durch nachrücken."
Erwin, heite 13:30 Uhr: "Ich habe nie ewtas geschieben, dass sie automatisch für ein verhindertes Mitglied nachrücken, sie müssten gewählt werden."
Und du zitierst ja selbst DKK: "Ersatzmitglieder sind nur wählbar, wenn sie anstelle eines AUSGESCHIEDENEN BR-Mitglieds – ggf. zeitweilig (längerfristig) – nachgerückt sind...
Erwin, heute 11:36 Uhr:
"Anders Arbeitsgruppen gem. § 28a BetrVG. Hier hinein können auch sonstige Beschäftige gewählt werden."
Erwin, heute 12:27 Uhr: "Ob eine ArbGruppe gem. § 28a ein Abschlussmandat hat oder nicht spielt keine Rolle. Den BR können immer NUR BRM verstreten."
§28a: "(2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder."
Erwin, heute 13:30 Uhr:
"Ich habe geschriebn, dass sich selbstverständlich der AG mit Beschäftigten zusammensetzen kann um Kaffee zu tinken und Kuchen zu essen."
Mehr mag ich nicht an Zeit dafür aufwenden.
01.05.2010 um 16:29 Uhr
peters
Ich habe NIE geschrieben, dass sie per Nachrücken in Ausschüsse kommen. Ich habe geschrieben dass wenn sie nachrücken dauerhaft oder temporär BRM mit allen Rechten und Plfichten sind. Sie können dann also auch in Ausschüsse gewählt werden. Aber auch nur für den Zeitraum ihres Nachrückens.
Ist das BRM für welches sie nachgerückt sind nicht mehr verhindert müssen sie wieder aus den Ausschüssen zurück/ ausscheiden. Hier habe ich nich geschrieben, dass sie für das verhinderte BRM in den Ausschuss nachgerückt sind, auch wenn Du es vielleicht so lesen willst.
JA, ich habe geschrieben " "Ich habe geschriebn, dass sich selbstverständlich der AG mit Beschäftigten zusammensetzen kann um Kaffee zu tinken und Kuchen zu essen." Aber nichts, dass dieses dann ArbGruppen gem. § 28a sind. Auch hier war Dein Blick oder Brille getrübt. Also nicht denken, sondern lesen.
Also, nochmals rücken EBRM dauerhaft oder temporär nach, sind sie BRM mit ALLEN Rechten und Pflichten und können in Ausschüsse gewählt werden. Bei dauerhaftem nachrücken dauerhaft, bei temporärem Nachrücken nur für die Zeit des Nachrückens. Bedeutet bei temporärem Nachrücken, dass sie automatisch/ Kraft Gesetzes wieder aus diesen Ausschüssen ausscheiden sobadl das ordentliche BRM für welches sie in den BR, nicht Ausschuss nachgerückt sind nicht mehr verhindert ist. Das BRM für welches sie nachgerückt sind muss auch nicht einem Ausschuss angehören, weder vorher noch nachher.
So, Blick klären und nochmals lesen. ;-))
Merke, bin heute mal wieder "lustig" drauf, liebe es einmal wieder mit mit Worten zu kreuzen.
Sorry Lotte, wenn Du dieses liest, ich weis ich rege Dich mal wieder mit dieser Art auf, andere ggf. auch, doch so ist es halt. ;-))
01.05.2010 um 16:50 Uhr
@erwin: " Ich habe geschrieben dass wenn sie nachrücken dauerhaft oder temporär BRM mit allen Rechten und Plfichten sind. Sie können dann also auch in Ausschüsse gewählt werden."
Nein, du hattest geschrieben: "Folglich könnten sie in dieser Zeit auch Ausschussmitglieder sein."
Ich bin immer noch fest davon überzeugt, dass ich lesen kann.
Deine Antworten waren eben zunächst unverständlich; es nützt dir nix, wenn du weißt, was du meinst, du musst es auch so schreiben. Und vielleicht sollte es uns weniger darum gehen, uns gegenseitig zu belehren und zum Lesen auffordern, als um unklare Formulierungen zu klären. Wenn wir das hinkriegen, isses ja gut. :-)
01.05.2010 um 16:51 Uhr
erwin, aufregen? nöö. Ich frage mich nur, wer von solch einer Aussage, man könne sich als temporärer Nachrücker für eine Dauer von z. B. einer Woche in einen Ausschuss wählen lassen, etwas hat?
Und warum Du es nötig hast, andere, mit denen Du diskutierst, immer wieder auf persönliche Art ("Also nicht denken, sondern lesen.") anzugehen?
Da ja Peters zudem im Grunde mit dem was er denkt fast immer Recht hat und Du mit
"Wenn ein AG meint er möchte gerne "Beschäftigtengruppen bilden" mit welchen er sich gerne einmal unterhalten möchte (ohne besondere Rechte) kann er dieses, sofern hier keine MB verletzt wird. Diese können aber NIE für andere AN geltende Regelungen treffen."
auf jeden Fall dem Gesetzestext widersprochen hast.
01.05.2010 um 17:03 Uhr
Che Gue, ein Ausschuss kann aber durchaus Auskunftspersonen dazuladen, wenn er diese Befugnis vom BR erteilt bekommen hat. So machen wir es, wenn wir ein EBRM in einem Ausschuss dabei haben wollen und berufen uns dabei auf § 80 (2) Satz 3 BetrVG.
01.05.2010 um 17:06 Uhr
Lotte
Lotte, ob solches, also EBRM welche temporär nachrücken für diese Zeit in Ausschüsse zu bringen sinnhaft ist, müsste man im Einzelfall prüfen. Ich kenne solche Einzelfälle, wo gerade eine länges Nachrücken wären eines Urlaubes genutzt wurde, um gerade dieses EBRM, weil in einem Fall besonders bewandert/ geeignet in einen Ausschuss zu bringen.
Es kann auch sonts geeignet sein um so diesen Koll. (EBRM) eine Chance zu geben dieses einmal in der Praxis kennen zu lernen.. Wenn dann auch noch die Zeit des Nachrückens IN DEN BR, nicht in einen Ausschuss (extra deutlich für Peters, man weis ja nicht wie der Blick im Moment ist ;-)) ) ausreicht um z.B. eine Regel bis zurm Abschluss/ Beschlussfähigkeit zu verhandeln noch besser.
Wieso darf sich ein AG nicht mit Beschäftigten treffen, auch zu Kaffee und Kuchen? ich habe dieses nie im Zusammenhang gebracht damit, dass dieses ArbGruppen oder Ausschüsse gem. BetrVG sind und diese dann dort verbindliche Regelungen für die AN treffen können.
Unser Abteilungsleiter, also AG-Vertreter hat sich des öfftern auch mit den beschäftigten getroffen, zu Kaffeerunden. Dort wurde viel besprochen, auch Dinge welche den Job betreffen. Es waren halt nur unverbindliche Treffen, mit der Ausnahme dessen was dort im Rahmen des Direktionsrechtes ablief und durch dieses gedeckt war, wie z.B. Arbeitsanweisungen, welche nicht der MB unterlagen.
01.05.2010 um 17:40 Uhr
Hallo Lotte, erwin, peters,
vielen Dank, das war sehr informativ, sowas wie den Klemm-Kommentar brauchte ich. Aber zu meiner zweiten Frage bin ich immer noch nicht schlauer, wenn ich darf, stell ich sie nochmal; im § 28, "Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse" heisst es in Absatz 2: "Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrates in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber bennannt werden."
In §28a, "Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen" ist von dieser Möglichkeit nicht die Rede, geht es trotzdem? Wäre das vorgesehen, hätten sie's doch, wie in 28, erwähnt, oder? Dafür heisst es aber in Absatz2 Satz1: "Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; [...]". Das wurde auf der letzten Sitzung so ausgelegt, dass es keine nicht beschlussfähige AG geben kann. Oder ist das anders zu interpretieren?"
01.05.2010 um 17:53 Uhr
CheGue
Also im § 28 geht es um Ausschüsse. Diesen können / dürfen nur BRM angehören. Ein EBRM welches wegen Verhindeurng nachrückt ist in dieser Zeit BRM mit allen.....
Im § 28a geht es um Arbeitsgruppen (diese sind temporär) in diese können auch Nicht-BRM somit auch EBRM, da NICHT-BRM gewähtlt (gesandt/ bestimmt) werden. Doch nur, welche von dem Inhalt der Angelegenheit welche diese Arb-Gruppe behandelt betroffen sind.
Arbeitsgruppen sind selbstregulierende Organisationseinheiten innerhalb des Betriebs, die im Rahmen eines konkreten Arbeitsauftrags durch den AG die Planung, Steuerung, Durchführung, Koordination und Kontrolle ihrer Tätigkeit bzw. Aufgaben eigenverantwortlich durchführen (vgl. im Ergebnis ähnlich Fitting, Rn. 11; Federlin, NZA-Sonderheft 01, 25). Dabei muss die Arbeitsgruppe über einen eigenständigen Handlungsspielraum und über größere Selbstständigkeit verfügen (BT-Drucks. 14/5741, S. 30, 40 zu Nr. 25 und S. 47 zu Nr. 56; Annuß, NZA 01, 367 [370]; Däubler AuR 01, 1 [7]; Geffken, AiB 02, 258; Natzel, DB 01, 1362; Kamp, S. 13; Preis/Elert, NZA 01, 371 [372]; allg. Benders/Huigen/Pekruhl, WSI-Mittl. 00, 365 ff.; Blanke, RdA 03, 140; Roth/Kohl, Perspektive Gruppenarbeit, Köln 88; Müller, Die Übertragung von Betriebsratsaufgaben auf Arbeitsgruppen, Frankfurt 2004; Nill; Conny, Gruppenarbeit im Unternehmen, S. 94; Springer, WSI-Mitt. 99, 309; MünchArb-Marschall, § 171 Rn. 3; Löwisch, BB 01, 1734 [1740]). Um diese definitorischen Anforderungen erfüllen zu können, ist es notwendig, dass feststeht, wer die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind.
Wichtig aber auch: Grundlage für die Übertragung von Aufgaben an eine Arbeitsgruppe ist eine zwischen AG und BR abgeschlossene Rahmenvereinbarung. In dieser ist vor allem festzulegen, welchen Arbeitsgruppen in welchem Umfang Aufgaben übertragen werden sollen (BT-Drucks. 14/5741, S. 40; vgl. Muster einer Rahmenvereinbarung bei Wedde, AiB 01, 630 sowie bei DKKF-Wedde, § 28a, Rn. 3 ff.; vgl. weiterhin HaKo-BetrVG-Blanke, Rn. 3; DE, Rn. 8; Geffken, AiB 92, 258; Fitting, Rn. 14; Malottke, AiB 01, 626; HSWG, Rn. 8; GK-Raab, Rn. 23; ders., NZA 02, 474; Richardi-Thüsing, Rn. 15; Wedde, AuR 02, 122). Darüber hinaus ist es sinnvoll, in eine solche Vereinbarung weitere allgemeine Vorgaben zu Themen wie – formale Abwicklung von Übertragung und Widerruf (etwa Adressaten/ Ansprech-partner in der Arbeitsgruppe, Zustellung von Beschlüssen, Beendigung der Verhandlungen mit dem AG usw.), – formale Anforderungen an abzuschließende Vereinbarungen (etwa verkürzte oder verlängerte Kündigungsfristen, Vereinbarung von Nachwirkungen usw.), – Stellung der am Verhandlungsprozess beteiligten AN aus den Arbeitsgruppen (insbesondere Schutz vor Benachteiligungen analog den Regeln des § 78; vgl. auch Rn. 83), – Ausgestaltung der Binnenstruktur der Arbeitsgruppen (etwa Wahl von Sprechern und Vertretern, Ablauf der Diskussionen und Beschlussfassungen usw.), – Information des BR über den aktuellen Verhandlungsstand und – allgemeine Handlungsspielräume und -grenzen für die Arbeitsgruppe aufzunehmen (ausführlich Wedde, AiB 01, 630; vgl. auch Rn. 35 f.; ähnlich Fitting, Rn. 14 ff.; Nill, 63 ff.). Die Rahmenvereinbarung kann auf konkrete Arbeitsgruppen bezogen werden, wenn hier Besonderheiten oder Unterschiede bestehen (so ausdrücklich Fitting, Rn. 17, die den Abschluss einer Rahmenvereinbarung pro Arbeitsgruppe empfehlen).
Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung kollektivrechtlicher Aufgaben an eine Arbeitsgruppe (ebenso Fitting, Rn. 14; GK-Raab, Rn. 63; Richardi-Thüsing, Rn. 16). Ist sie nicht abgeschlossen, können zwischen AG und Arbeitsgruppe ohne Beteiligung bzw. entgegen bestehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des BR keine rechtswirksamen Vereinbarungen zu kollektiven Tatbeständen getroffen werden. Entsprechende Vereinbarungen wären nichtig. Den Abschluss einer Rahmenvereinbarung kann der BR (anders als die Übertragung von Aufgaben, vgl. hierzu Rn. 40) mit einfacher Mehrheit beschließen (Fitting, Rn. 20).
Also, die Bildung von Arb-Gruppen gem. § 28a setzt einiges anders voraus, was im BRM in Beschlussform behandelt werden muss.
Ein weiterer großer Unterschie zwischen § 28 und § 28a ist: Beim § 28 bestimmt der BR alleine das was wann und wie und was mit wem besetzt. Beim § 28a ist der AG in gewisser Form mit dabei, da ja vorher eine Rahmenvereinbarung geschlossen werden muss.
Denn: Ist sie nicht abgeschlossen, können zwischen AG und Arbeitsgruppe ohne Beteiligung bzw. entgegen bestehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des BR keine rechtswirksamen Vereinbarungen zu kollektiven Tatbeständen getroffen werden.
01.05.2010 um 19:18 Uhr
Hallo Lotte,
danke für die detailierte Differenzierung, hat mein Verständnis nochmal deutlich vertieft. Aber immer noch nicht klar ist mir, ob es möglich ist, eine AG aus drei BR-Mitgliedern und drei Arbeitgebervertretern (Personal- bzw.Rechtsabteilung, fachlicher Spezialist) zu bilden. Bei einem Ausschuss ginge das, s.o.; Hintergrund ist, dass wir gerne ein paritätisch besetztes Gremium bilden würden, dass keinerlei Beschluss- oder Entscheidungsbefugnisse hat (widerspricht das nicht der Aussage: "Dabei muss die Arbeitsgruppe über einen eigenständigen Handlungsspielraum und über größere Selbstständigkeit verfügen"?) und in dem ein BR-Vertreter nur Ersatzmitglied (im BR) ist. Ausschuss fällt ja wohl weg, bleibt also nur noch die AG, aber kann man die auch paritätisch besetzen?
Ich binübrigens echt erstaunt, wie schnell und engagiert mir hier geantwortet wird, vielen Dank für Eure Zeit und Mühe!!
01.05.2010 um 20:13 Uhr
erwin, nun heims ich schon Dein Lob ein...klasse ;-)))
CheGue, letztendlich kann doch BR und AG darüber entscheiden, wie sie es handhaben wollen. Wenn Ihr Euch einig seid und dort gar keine Beschlüsse gefällt werden, wer sollte dann etwas dagegen haben?
Danke dem Regen, dass Dir heute hier geantwortet wird ;-) LG Lotte
01.05.2010 um 20:44 Uhr
Hallo Lotte,
hier regnets gar nicht, immerhin. Einig sind sich BR und GF schon, was die paritätische Besetzung betrifft, aber es wird Wert auf formelle Fehlerfreiheit gelegt. Wir müssen ja immerhin beschließen, ob das Ding AG oder Ausschuss heisst. Wenn wir eine AG ohne Verhandlungs- oder Beschlußrechte beschließen, wäre das blöd, wenn das per AG-Definition gar nicht geht. Gerade Dein Beitrag hat mich diesbezüglich nachdenklich gemacht. Auf unserer letzten Sitzung hat ein AR-Anwalt auch die Position vertreten, ohne Beschlussfähigkeit könne es keine AG geben. Es ist ja auch nicht ausgeschlossen, das es im Laufe der Tätigkeit mal einen Rechtsstreit geben könnte. Wenn das Gremium unzulässig besetzt ist, könnte es doch z.B. Probleme mit dem weiter oben angesprochenen Verschwiegenheitsgebot geben. Für mich hat sich Folgendes herauskristallisiert: Entweder einen Ausschuss ohne Beschlussfähigkeit, aber leider auch ohne das EBRM, oder eine AG mit dem EBRM, aber auch mit gewissen Entscheidungsbefugnissen, die zumindest über "gar keine" hinausgehen müssen. Oder ist das unschlüssig?
nochmal Danke und viele Grüße
01.05.2010 um 21:21 Uhr
CheGue, was spricht denn dagegen, eine AG mit Beschlussfähigkeit zu gründen und dann keinen Bechluss zu fassen? Wahrscheinlich liest sich das jetzt ziemlich blöd, ich steh aber im Moment ein wenig auf den Schlauch, was Euer Problem ist?
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