W.A.F. LogoSeminare

Tarifliche Einmalzahlung trotz Krankenschein?

W
weberli
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir bekommen im Einzelhandel eine Tarifliche Einmalzahlung in Höhe von 150,€. Nun meine Frage in unserem Unternehmen sind 12 Kranke die bald ins Krankengeld fallen bzw. schon Kg erhalten. Alle MA haben die Sonderzahlung bekommen nur die 12Kranken nicht. Laut Ag. würde diese Zahlung den Kranken nicht zustehen, da sie ja einen Krankenschein haben (wördlich), wer kann mir einen § nennen wo so etwas geregeld ist.

Vielen Dank

1.89503

Community-Antworten (3)

R
rkoch

30.04.2010 um 14:14 Uhr

Knifflig....

Genaugenommen müsste dieser Fall im TV geregelt sein.

In unserem TV steht z.B.: Soweit kein voller Anspruch auf Zahlung des Entgelts, auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes, auf Urlaubsgeld oder Kurzarbeitergeld für die Monate Mai 2010 bis März 2011 besteht, ist der Einmalbetrag anteilig zu kürzen.

Das ergibt sich in diesem Fall daraus, das die Einmalzahlung quasi eine Nicht-Tabellenwirksame Entgelterhöhung für die genannten Monate darstellt. Unsere AN bekommen also für die Monate, für die sie auch kein Entgelt bekommen da sie Krankengeld beziehen anteilig die Einmalzahlung nicht.

Wie es bei Euch aussieht erfährst Du aus dem TV oder von der GEW.

E
Erwin

30.04.2010 um 15:21 Uhr

Als BR sollte man in diesen Fällen den AG immer auffordern die Quelle / Rechtsgrundlage für seine Aussage zu benennen, am besten schriftl. man möchte diese dann durch die Gewerkschaft und Anwalt prüfen lassen.

Das hilft meisten schon.

Probelme kann und wird es hier immer geben, wenn die AN nicht in der Gewerkschaft sind. Dann bekommen sie dort werder Auskunft noch rechtliche Unterstützung. Diesen Betrag dann einzuklagen bringt meisten dann auch nichts, da die Kosten der 1. Instanz jede Partei unabhängig des Ausganges der Kalge zahlen muss. Diese Kosten dürften hier dann so sein, dass nichts übrig bleibt. Wenn man einen Anwalt hinzuzieht sind sie sogar höher. Der AG kommt i.d.R. immer mit Anwalt.

S
StuWa

01.05.2010 um 01:44 Uhr

Also spannend finde ich ja, dass offensichtlich einige der Kollegen gekündigt werden sollen, weil sie die Sechswochenfrist überschreiten .... das kann der BR ja wohl nicht mitmachen! Und auch ansonsten sind krankheitsbedingte Kündigungen durch den BR sehr sorgfältig zu prüfen, da sie meistens nicht durchgehen.

@Erwin: das mit der Kostenrechnung stimmt nicht ganz.

Bei einem Streitwert von 150,00 EUR berechnen sich die Anwaltskosten wie folgt:

eine 1,0 Gebühr aus dem RVG beträgt 25,00 EUR. Nehmen wir mal an, es gibt keine Einigung in der Güteverhandlung, sondern ein stattgebendes Urteil im Kammertermin, so fallen folgende Gebühren an:

1,3 Verfahrensgebühr = 32,50 EUR 1,2 Terminsgebühr (egal, wieviele Termine) = 30,00 EUR Postpauschale 20% der Gebühren bzw. maximal 20,00 EUR = 13,00 EUR Zwischensumme: 75,50 EUR 19 % USt: 14,84 EUR Gesamt: 89,84 EUR

Der AG-Anwalt ist in der 1. Instanz auch im Verlustfall nicht zu zahlen, da ja - wie Du richtig sagst - jeder seine Kosten selber trägt.

Da wir hier vom Einzelhandel reden, wird regelmäßig ein PKH-Anspruch bestehen, da ja im Einzelhandel die Gehälter eher mies sind (ich war selber vier Jahre lang im Einzelhandel und weiß das ;-) ). Selbst bei Ratenzahlung werden mehr als zwei Raten nötig sein, um das zu zahlen weswegen auch deswegen ein PKH-Anspruch nicht abzulehnen ist. Da in Deinem Beispiel der AG durch einen Anwalt vertreten ist, kommt es noch nicht mal mehr auf eine Erfolgsaussicht an (§ 11a AbGG).

Ihre Antwort