Laden zur Sitzung
Hallo zusammen, in unserem 7 köpfigen Gremium hat unser Vorsitzender 3 Wochen Urlaub und dessen Stellvertreter will unbedingt noch eine Sitzung einberufen bevor die 3 neuen Mitglieder zur 1. Schulung(17.05. - 21.05.) fahren. Zuerst war der 12.05. geplant, dann auf einmal der 11., heute bekam ich ein Mail, wo jetzt der 05.05. als Sitzungstermin bestimmt wurde. An diesem Tag findet ausgerechnet ein Schichtausflug statt( 2 BR Mitglieder) und diese Sitzung wär von den Themen her sehr intressant. Ist eine so kurze Ladung rechtzeitig? Mail ist mit Tagesordnung und mit dem Vermerk "schriftliche Einladung folgt noch". Werden wahrscheinlich Schwierigkeiten bekommen 3 Ersatzmitglieder freizustelllen. Es stehen ein paar Beschlüsse an, z.B. Benennung des GBR und Ausschußbesetzungen, deshalb finde ich es nicht in Ordnung, wenn 3 "feste" Mitglieder in einer solchen wichtigen Sitzung fehlen. Habe noch eine Frage: Um eine BV einzureichen, muss da vorher ein Beschluß gemacht werden?
mfg Kroki
Community-Antworten (6)
30.04.2010 um 11:49 Uhr
@Kroki
Hm sehr umfangreich das ganze. Grundsätzlich lädt der Stellvertreter zur Sitzung ein, wenn der BRV verhindert ist. Rechtzeitig ist die Einladung dann, wenn die geladenen BRMs genug Zeit haben sich darauf vorzubereiten. Von daher ist der 5.05 eigentlich in Ordnung. Eine Sizung zu machen wenn er schon weiß 3 feste Mitglieder fehlen hm da könnte man schon etwas böses ahnen. Andererseits haben dann die geladenen Ersatzmitglieder auch Ihren Kündigungsschutz. Was meinst Du mit BV einreichen? BVs unterliegen immer einem BR Beschluß
30.04.2010 um 12:00 Uhr
Kroki man kann doch nicht einen BR lahmlegen nur weil die 3 noch keine schulung hatten.
30.04.2010 um 12:15 Uhr
Werden wahrscheinlich Schwierigkeiten bekommen 3 Ersatzmitglieder freizustelllen.
Wie bitte? BR-Arbeit geht vor Arbeitsleistung. Die 3 werden eingeladen und nehmen an der Sitzung teil! Alles andere ist Problem des AG!
30.04.2010 um 12:15 Uhr
An diesem Tag findet ausgerechnet ein Schichtausflug statt( 2 BR Mitglieder)
Hier ist doch wohl mit ein Grund der Unzufriedenheit. Doch hier gilt es nun einmal Mandatsarbeit = Ehrenamt hat VORRANG. Also können diese BRM an diesem Schichtausflug nicht teilnehmen. Würden sie teilnehmen, wäre sie NICHT verhondert, da Mandatsarbeit Vorrang hat und sie ja im Job/ in der Arbeit wenn auch Ausflug sind. Es dürfte also kein Ersatz gelanden werden. Es wäre weiter von diesen eine grobe Pflichverletztun § 23 BetrVG, wenn solche des öfftern geschenhen wäre es ein Grund ihne das Mandat entziehen zu lassen § 23 BetrVG.
BR-Arbeit bringt hat auch solches mit sich, darüber sollte man sie klar und bewusst sein.
Klar auch eine BV bedarf IMMER eines Mehrheitsbeschlusses des BR.
Werden wahrscheinlich Schwierigkeiten bekommen 3 Ersatzmitglieder freizustelllen. Wieso Probleme bei der Freistellung, der AG muss diese sofern sie im Rahmen der Verhindeurng nachrücken (temporär) freistellen, denn Mandatsarbeit hat Vorrang. Würde er diese nicht freistellen, würde er sich strafbar machen, also Mandatsbehinderung § 119 und der BR könnte und sollte im Beschlussverfahren die Freistellung umsetzen.
Das temporäre Nachrücken beginnt übrigens mit dem Tag der Verhinderung bis zum Tag an welchem das BRM wieder in dem Job kommt. Also bei AU oder EU vom ersten Tag der AU/EU bis zum letzten Tag der AU/EU. Also nicht nur für den Tag der Sitzung. In der Zeit des temporären Nachrückens hat das EBRM alle Rechte und Plichten des BRM, auch was das EInsichtsrecht in ALLE BR-Unterlagen incl. Mail betrifft.
das BAG hat mit beigefügtem Beschluss zu § 34 Absatz 3 BetrVG entschieden,( Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.8.2009, Az.: 7 ABR 15/08) dass alle BR-Mitglieder das Recht haben, alle Dateien des BR und auch die E-Mail-Korrespondenz elektronisch zu le-sen. Dieses Recht sei unabdingbar, also auch nicht durch eine Geschäftsordnung des BR einschränkbar (Rz. 23). Die Beschränkung auf das zur Verfügung stellen von Ausdrucken der Dateien wurde ausdrücklich als unzureichend abgelehnt. Gründe des Datenschutzes stehen dem elektronischen Leserecht nicht entgegen (vgl. Rz. 26 f.).
§ 34 Abs. 3 BetrVG lautet: "Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen."
30.04.2010 um 12:46 Uhr
@ll, also ich komme nicht nur öfters mal GELADEN zur Sitzung, ne das binn ich auch noch dann die ganze sitzung lang. Aber das tut hier nichts zur Sache , aber ich finde das musste ich mal Schreiben.
qERWIN, ausser die Auschüsse fertigen kein Protokoll an, sondern geben es nur Mündlich bei der Sitzung wieder, aber dann ist es ja im Sitzungsprotokoll ?
30.04.2010 um 12:51 Uhr
ein paar Anmerkungen Arbeiten im 5-Schichtsystem und am 05.05. hat unsere Schicht frei, deshalb der Schichtausflug(unbezahlt von Seiten des AG). Bei 17. auf der Schicht ist es nicht einfach alle Mann an Bord zu bekommen und an diesen Tag würde dies endlich wieder einmal klappen. Für unsere festen Mitglieder steht jederzeit Ersatz im Schichtbetrieb bereit, nur jetzt in der Urlaubszeit( Blockurlaub) wird es schwer Ersatz für die Ersatzmitglieder zu bekommen. Von 2 weiß ich, dass sie durch 2 Leute vertreten werden, die bereits in Urlaub sind. Beim 3. konnte bis jetzt noch kein Ersatz gefunden werden, da dieser den gleichen Arbeitsplatz ausübt wie unser 1. Ersatzmitglied. Schwierige Situation
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