Erstellt am 29.04.2010 um 17:59 Uhr von wahlvst
Das Wahlrecht zum Betriebsrat haben nur Arbeitnehmer des Betriebs. Die Größe des zu wählenden Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmereigenschaft setzt neben einer arbeitsvertraglichen Beziehung zum Betriebsinhaber die Eingliederung in dessen Betriebsorganisation zur Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke des Betriebes voraus. Diese Voraussetzungen erfüllen auch Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Sie schließen mit dem Träger der Maßnahme Arbeitsverträge und werden im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes eingesetzt. Arbeitstechnischer Zweck ist die Erledigung der aus den einzelnen Projekten folgenden Aufgaben. In Folge dessen ist es nicht von Bedeutung, dass die Beschäftigung der Mitarbeiter in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme daneben auch ihrer Qualifizierung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt dient. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts für den Betrieb eines Unternehmens der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit entschieden.
Der Arbeitgeber konnte die in der Zeit vom 23. Mai bis 28. Mai 2002 durchgeführte Betriebsratswahl nicht deswegen erfolgreich anfechten, weil der Wahlvorstand 283 ABM-Kräfte an der Wahl teilnehmen ließ und sie bei der Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder berücksichtigte. Es durfte unter Einbeziehung der 262 Stammbeschäftigten ein elfköpfiger Betriebsrat gewählt werden.
Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers hatte dennoch teilweise Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht aus anderen Gründen zurückverwiesen. Dieses hat noch aufzuklären, ob die beim Arbeitgeber beschäftigten 39 Honorarkräfte an der Wahl teilnehmen durften. Das hängt davon ab, ob sie freie Mitarbeiter oder Arbeitnehmer waren.
BAG - Az: 7 ABR 6/04
Vorinstanz: LAG Berlin - Az: 9 TaBV 541/03
Quelle: PM des BAG
Also, sind es freie Mitarbeiter durften sie nicht mitwählen und die Wahl wäre zu mindest anfechtbar wenn nicht sogar nichtig. Auf alle Fälle dieses genau prüfen, wenn sich Honorarkräfte als Kandidaten zur Wahl stellen wollen. Denn würden nicht wahlberechtigte gewählt wäre die Wahl nichtig
Erstellt am 02.05.2010 um 19:35 Uhr von katze
habe ich das jetzt richtig verstanden, 400€- jobber sind ja Honorarkräfte, die dürfen nicht mitwählen und auch nicht gewählt werden?