Erstellt am 27.04.2010 um 21:10 Uhr von erwin
Arbeitsunfähigkeit/ Krankheit ist grundsätzlich ein Verhinderungsgrund, doch das BRM kann gegeüber den BRV ausdrücklich seine Nichtverhinderung erklären und dann an der Sitzung teilnehmen.
Es darf dann kein Ersatzmitglied geladen werden. Wäre sonst fehlerhafte LAdung und alle Beschlüsse anfechtbar.
Das BRM in AU oder / EU, hat dann aber keinen Anspruch gegenüber dem AG auf Freizeitausgleich usw.
ArbG Bonn, Urteil vom 06.11.2008, Az.: 3 Ca 1643/08
Doch darf die Teilnahme nicht der Gesundung entgegenstehen, sonst gibt es Probleme mit dem AG. Denn man darf in der AU nichts unternehmen was der Gesundung entgegensteht.
Also bei vom Arzt verordnetter Bettruhe ist diese zwingend einzuhalten
Erstellt am 27.04.2010 um 21:21 Uhr von candy
Hallo Erwin,
vielen Dank für die ausfürliche Antwort.
Antwort hat mir sehr weitergeholfen.
Gruß candy