Erstellt am 23.04.2010 um 08:50 Uhr von waschbär
@Uwe,
ihr müsst klar Definieren, wann die AZ los geht, nicht nur Wo !
die Frage ist ob die Vorbereitungszeit schon AZ ist ! Das ist verhandelbar ! Einen Nachteil gegen über der Handschriftlichen ZA Erfassung und der via Technischer stemple Uhr sehe ich schon, OB das aber genug ist kann ich nicht sagen.
"15 sec " ich weis ja nicht ob die euch ggf nur Verschaukeln wollen oder schmlimmer....
Erstellt am 23.04.2010 um 09:06 Uhr von erwin
Das Hochfahren des Rechners ist ganz klar Arbeitszeit. Sagt einfach Nein. Es ist eine Sache des § 87, also absolute MB und ggf. Einigungsstellenfähig. Also, bei jeder vom AG hier geplanter Zeitverdichtung NEIN sagen. Dann kann der AG ja gerne eine Einigungsstelle einberufen. Ihr solltet euch nur auch schon einmal nach einem möglichen (pro AN) Einigungsstellenvorsitzenden umsehen, Gewerkschaft einbinden.
Also, NEINE zu den Forderungen des AG
Erstellt am 23.04.2010 um 09:18 Uhr von lolli
@Uwe
schau einmal ob Dir das weiterhilft? habe es bei Google gefunden
Als Arbeitszeit zählt nach dem Arbeitszeitgesetz die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Wann nun die Arbeitszeit genau beginnt oder endet -bereits am Werktor oder erst am Arbeitsplatz? - kann in dem Arbeitsvertrag, einem einschlägigen Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Findet sich hierzu keine Regelung oder besteht kein zeiterfassungssystem im Betrieb ("Stempeluhr"), beginnt und endet die Arbeitszeit generell erst am eigentlichen Arbeitsplatz.
Erstellt am 23.04.2010 um 09:33 Uhr von BentoBox
Ich denke dass die Einigungsstelle zu dieser Frage offensichtlich unzuständig ist!
Es geht hier um die Frage, welche Tätigkeiten entlohnt werden müssen. Dafür sind typischer Weise die Tarifparteien zuständig und nicht der BR!
Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer nicht anweisen was sie in der Freizeit zu tun haben. Er kann also nicht anweisen die Rechner in der Freizeit hoch zu fahren. Wenn er das hochfahren während der Arbeitszeit untersagt, dann bleiben die Dinger halt aus!
Und was die 15 Sekunden angeht: Es liegt doch in der Hand des Arbeitgebers die Zeiterfassungsgeräte so auf zu stellen dass keine unnötige Zeit verloren geht. Soll er doch ein GHerät an jedem Arbeitsplatz anbringen...
Erstellt am 23.04.2010 um 09:39 Uhr von BentoBox
lolli,
der auf Deinem Fundstück vertretene Rechtsstandpunkt ist, vorsichtig gesagt, nicht ganz unumstritten. Wenn ich mir Deine mutmaßliche Quelle (http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/content_06.html) anschaue, dann kommen mir auch Zweifel ob die Autorin überhaupt weiß wovon sie da so schreibt. Folgende Aussage muss man sich einfach mal auf der Zunge zergehen lassen:
"Zur Arbeitszeit zählt grundsätzlich auch nicht die Reisezeit auf Dienstreisen, es sei denn das "Reisen" gehört zur vertraglichen Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, wie z.B. bei einem Busfahrer, Taxifahrer oder Außendienstmitarbeiter. In diesen Fällen ist die Reisezeit natürlich Arbeitszeit. In allen anderen Fällen (z.B. Dienstreise zu einer Tagung) zählt die reine Reisezeit grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit."
Ich halte diese ganze Seite nicht für zitierfähig!
Erstellt am 23.04.2010 um 10:09 Uhr von lolli
BentoBox
wenn ich die Frage von Uwe richtig gelesen habe schreibt er dass sie eine BV abschliesen möchten und nur darumhabe ich den link zu Google gemacht.
Erstellt am 23.04.2010 um 10:26 Uhr von BentoBox
Ändert das etwas an der Qualität der Quelle?
Erstellt am 23.04.2010 um 11:07 Uhr von erwin
BentoBox
...neee, es geht hier um das Thema "Arbeitszeit" Beginn und Ende, also Lage und Verteilung und Erfassung dieser, also § 81 (1) Satz 2 und Satz 6 also in Folge Abs. 2
Erstellt am 23.04.2010 um 11:12 Uhr von BentoBox
"...neee, es geht hier um das Thema "Arbeitszeit" Beginn und Ende, also Lage und Verteilung und Erfassung dieser, also § 81 (1) Satz 2 und Satz 6 also in Folge Abs. 2
Antwort 8 Erstellt am 23.04.2010 um 11:07 Uhr von erwin"
§ 81 (1) Satz 2 BetrVG:
"Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren."
Schon klar erwin! Wenigstens Du hast hier noch den Durchblick!
Satz 6 also in Folge Abs. 2
Was soll uns das jetzt sagen...
Erstellt am 23.04.2010 um 11:58 Uhr von erwin
BentoBox
soll selbstverständlich § 87 (1) Satz..... heißen
Satz 6 also in Folge Abs. 2
Was soll uns das jetzt sagen...
...bedeutet, keine Einigung, weil BR NEIN sagt, dann Einigungsstelle oder aufgeben!