Erstellt am 19.04.2010 um 15:18 Uhr von Vannelle
Grundsätzlich hast Du das Recht auf 3 Lehrgänge im Jahr. Der Vorsitzende hat nicht das Recht einen Lehrgang abzulehnen oder nur einen bestimmten Anbieter zu nehmen. Das BR-Gremium fasst den Beschluß! Dort mußt Du halt Deine Position gut vetreten, warum Du zu diesem Anbieter willst. Die Mehrheit entscheidet dann.
Erstellt am 19.04.2010 um 15:27 Uhr von DonJohnson
@Vannelle
*Grundsätzlich hast Du das Recht auf 3 Lehrgänge im Jahr.*
Das ist aber sowas von falsch, das glaubste gar nciht!!!
*Der Vorsitzende hat nicht das Recht einen Lehrgang abzulehnen oder nur einen bestimmten Anbieter zu nehmen.*
Das stimmt...
*Das BR-Gremium fasst den Beschluß! Dort mußt Du halt Deine Position gut vetreten, warum Du zu diesem Anbieter willst. Die Mehrheit entscheidet dann.*
Stimmt auch, aber das ist schwer wenn man neu ist und "die alten Hasen" haben da erstens die Mehrheit und zweitens die gleiche Einstellung...
@Gertrud
Eigentlich hast du den perfekten Grund selber gesagt. Die GEW läßt ja nur Mitglieder die Seminare nach BR1 machen (zumindest ist das bei der IGM so), also sag deinen Kollegen, dass du dann wohl austreten müßtest, damit du andere belegen kannst.
Außerdem stärkt das doch nciht die GEW wenn man da Seminare belegt. Klar, auch ich habe schon sehr gute Seminare von der GEW belegt und auch schlechte bei anderen Anbietern, aber eines ist sicher, jeder sollte sich da schulen lassen wo er meint, dass er am besten aufgehoben ist... und wo das letztendlich ist, muß nun mal jeder selber wissen
Erstellt am 19.04.2010 um 15:38 Uhr von Vannelle
@DonJohnson
Stimmt hatte mich verlesen! Es sind nicht 3 Lehrgänge sondern 3 Wochen. Das nächste Mal solltest Du aber auch gleich das richtige dazu schreiben dann wäre einfacher.....
Erstellt am 19.04.2010 um 15:42 Uhr von DonJohnson
@Vannelle
*Es sind nicht 3 Lehrgänge sondern 3 Wochen.*
Auch das ist leider sowas von falsch... zumindest wenn es welche nach § 37 Abs 6 BetrVG sind!
Aber warum sollte ich das? Dann hätte ich dir die richtige Antwort nur geschrieben, so haste zumindest noch mal nachgelesen. Der "Lerneffekt" für dich ist somit ungleich größer.
Und nun, zeige mir die richtige Antwort ;-)))
Erstellt am 19.04.2010 um 16:11 Uhr von Vannelle
@DonJohnson
Okay probieren wir es nochmal §37 Abs7 BetrVG 3 Wochen bezahlte Freistellung bei BR`s die erstmals gewählt sind, sind es 4 Wochen bezahlt
Erstellt am 19.04.2010 um 16:15 Uhr von paula
und warum sollte man im vorliegenden Fall auf § 37 Abs. 7 BetrVG gehen? Als BR würde ich hier garantiert § 37 abs. 6 BetrVG ziehen
Erstellt am 19.04.2010 um 16:30 Uhr von DonJohnson
paula
Ja genau, und eigentlich zeigte ich auch den Weg auf, oder? ;-)))
"... zumindest wenn es welche nach § 37 Abs 6 BetrVG sind!"
Erstellt am 20.04.2010 um 00:51 Uhr von paula
@don
wollte dir auch nicht widersprechen ;-) in keinster Weise
Erstellt am 20.04.2010 um 08:41 Uhr von rkoch
Und um die arme Vanelle endlich zu entlasten:
Zeige uns einfach die Stelle, an der in §37 (6) eine Beschränkung der Dauer der Schulungen festgelegt ist.
Beachte:
§37 (7):
Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
******die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind****. etc.
Beachte den Unterschied zu (6):
(6): ... die zur Arbeit des BR erforderlich sind
(7): Unbeschadet (6) .... die ... als GEEIGNET anerkannt sind.
Unbeschadet: unabhängig von... also: Die nach (6) gibt es, und die nach (7) gibt es oben drauf.
Ich würde vorschlagen den §37 (6) dazu zu nutzen mal ein Seminar "Rechte des BR" zu besuchen. Und: ja, das geht auch, wenn Du schon 4 Seminare besucht hast.