Hallo Fragestellerin,
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Wedde, § 26 BetrVG, Rn 7
Der BR kann unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen Grundsätze beschließen und ggf. in einer Wahlordnung festlegen. Die Wahl kann geheim oder offen, durch Handaufheben und u. U. sogar durch Zuruf erfolgen, sofern durch den Wahlleiter einwandfrei festgestellt werden kann, wer gewählt worden ist (Fitting, Rn. 9; GK-Raab, Rn. 10; HSWGN-Glock, Rn. 18). Sofern es ein BR-Mitglied verlangt, muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden (ErfK-Eisemann, Rn. 2; HaKo-Blanke, Rn. 5; MünchArbR-Joost, § 306 Rn. 3; Richardi-Thüsing, Rn. 6; Lichtenstein, BetrR 87, 7 [9]; HWK-Reichold, Rn. 4; a. A. ArbG Bielefeld 12. 8. 98, AiB 99, 341 mit kritischer Anm. Wedde; Fitting, a. a. O.; GK-Raab, a. a. O. unter Hinweis auf den vom Gesetzgeber
abgeschafften Minderheitenschutz; offen Wurm, ZBVR 00, 257). Nur auf diese Weise kann die Wahlfreiheit der einzelnen BR-Mitglieder garantiert werden (ähnlich MünchArbR-Joost, a. a. O.).
§ 26 Rn 10
Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in einem gesonderten Wahlgang (Bopp, S. 12; HSWGN-Glock, a. a. O.; Löwisch, BB 01, 1734 [1739]). Es ist nicht etwa derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat, zum Vorsitzenden und der mit der nächsthöheren Stimmenzahl zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt (Fitting, a. a. O. HSWGN-Glock, a. a. O.; Richardi-Thüsing, Rn. 7), es sei denn, der BR beschließt, die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden in einem gemeinsamen Wahlgang durchzuführen, was zulässig ist (so auch GK-Raab, Rn. 13; a. A. Fitting, a. a. O.). Hält der BR dies für sinnvoll, können auch mehrere Stellvertreter gewählt werden (ähnlich HWK-Reichold, Rn. 12). Hierbei muss aber klargestellt werden, in welcher Reihenfolge Vertretungen erfolgen (etwa durch Wahl eines ersten und eines zweiten Stellvertreters).