Erstellt am 09.04.2010 um 14:15 Uhr von Petrus
§ 18 WO: Bekanntmachung der Gewählten
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.
Und wieder zeigt sich: Ein Blick ins Gesetz vereinfacht die Rechtsfindung...
Erstellt am 09.04.2010 um 15:35 Uhr von DonJohnson
@Petrus
Da bridget frisch gewählt ist (wenn ich das richtig verstanden habe) ist diese Frage durchaus berechtigt ;-)
Erstellt am 09.04.2010 um 16:07 Uhr von Petrus
@DJ: Weshalb ich im anderen Thread auch die Lektüre des BetrVg und Seminare empfohlen habe ;-)
Und das mit dem Aushang sollte ja noch der WV regeln...
Erstellt am 09.04.2010 um 21:04 Uhr von DerAlteHeini
Petrus
Neben deinen Hinweis wie die Rechtsfindung vereinfacht wird, solltest du auch auf die Suche der Rechtsfindung über Google oder Bing hinweisen. Somit könnte dann dieses Forum geschlossen werden, da anscheinend die Beantwortung von Fragen für einige "Künstler" zu anstrengend ist.