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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

fristlose Kündigung bei unentschuldigter Überziehung der Pausenzeiten

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Rossini
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ein Sekretariats-MA soll wegen mehrfacher Überziehung ihrer Pausenzeiten (z.B. 90 min statt 30 min) fristlos gekündigt werden. Eine Abmahnung erfolgte bisher nicht. Nebenher gibt es viele weitere Gründe, für die auch keine Abmahnung ausgesprochen wurde. Die unentschuldigte längere Pause (Einkauf in der Mittagzeit) zieht jetzt unser Geschäftsführer als Grund für eine fristlose Kündigung heran. Ich bin neu gewählter BR in einem Unternehmen mit unter 20 Mitarbeitern und mit dieser Situation überfordert. Ist die Kündigung rechtens? Ich möchte natürlich auch Schaden im Falle einer Kündigungsschutzklage vom Unternehmen abwenden.

2.95107

Community-Antworten (7)

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Petrus

09.04.2010 um 11:22 Uhr

Ob die Kündigung rechtens ist, sollte man getrost dem Arbeitsrichter überlassen... Ohne vorherige Abmahnung würde ich sagen, dass die Chancen für den Chef eher schlecht sind. Denn welcher Schaden ist dem Unternehmen entstanden? (Ich gehe mal davon aus, dass die Fehlzeit vom Lohn abgezogen oder nachgearbeitet wird.)

Wenn Du die Anhörung zur Kündigung hast, solltest Du ihr widersprechen, da nicht alle milderen Mittel (also Abmahnung und 1 Stunde Lohnabzug) genutzt wurden. Kündigen kann der Chef trotzdem, wenn er will. Den Rest macht das ArbGericht.

F
Former

09.04.2010 um 12:05 Uhr

Hallo Rossini

den "Schaden im Falle einer Kündigungsschutzklage für das Unternehmen" hat sich der Geschäftsführer durch sein unprofessionelles Vorgehen selbst zuzuschreiben

er hätte ja z.B. auch , wenn er schon "fristlos" zu kündigen meint, hilfsweise eine "ordentliche fristgemäße" kündigung anhören können

wobei dies im vorliegenden Fall (ohne Abmahnung) noch schwierig genug wäre, durchzubringen

B
BentoBox

09.04.2010 um 12:57 Uhr

Bei Betrug ist eine Abmahnung in der Regel entbehrlich.

F
Former

09.04.2010 um 13:11 Uhr

"Bei Betrug ist eine Abmahnung in der Regel entbehrlich."

das ist wohl nicht ganz falsch allerdings wird sich der AG vorwerfen lassen müssen, der Mitarbeiterin nicht durch Abmahnung die Gelegenheit zur Änderung ihre Verhaltens gegeben zu haben Wer -mehrmals- seine Pausenzeiten überzieht, ohne abgemahnt zu werden, könnte ja durchaus auf den Gedanken kommen, so schlimm sei dies ja nicht, so eng werde das vom AG nicht gesehen etc.

der Ausgang des Verfahrens bleibt meiner Meinung nach völlig offen, mit Vorteilen auf Seiten des AN

P
Petrus

09.04.2010 um 13:19 Uhr

@Bento: Betrug = durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregen oder unterhalten (Legaldefinition nach §263 StGB)

Der MA hat die Pause überzogen. (Arbeitszeit-)Betrug ist es erst, wenn er so tut, als sei er da gewesen (Falscheintrag in der Stunden-/Anwesenheitsliste, z.B. bei Gleitzeit) oder nirgends angibt, dass er länger Pause gemacht hat. Davon ist im Beitrag nicht die Rede.

B
BentoBox

09.04.2010 um 13:36 Uhr

"allerdings wird sich der AG vorwerfen lassen müssen, der Mitarbeiterin nicht durch Abmahnung die Gelegenheit zur Änderung ihre Verhaltens gegeben zu haben"

Falls hier auch ein Betrug vorliegt kann der Arbeitgeber diesem Vorwurf gelassen entgegen sehen.

"Wer -mehrmals- seine Pausenzeiten überzieht, ohne abgemahnt zu werden, könnte ja durchaus auf den Gedanken kommen, so schlimm sei dies ja nicht, so eng werde das vom AG nicht gesehen etc."

Das ist in dieser Allgemeinheit definitiv falsch. Diese Folgerung ist nur dann zulässig wenn das Fehlverhalten mit Kenntnis und Billigung des Arbeitgebers erfolgte!

"Davon ist im Beitrag nicht die Rede."

Hat ja auch niemand behauptet.

F
Former

09.04.2010 um 19:57 Uhr

erdnußbox

"Das ist in dieser Allgemeinheit definitiv falsch. "

da gebe ich dir natürlich "allgemein" recht, wenn dir so daran gelegen ist

aber im vorliegenden Fall kann man, sonst könnte der Fragesteller dies auch nicht schreiben, wohl davon ausgehen, daß zumindest Kenntnis erlangt wurde, daß - mehrmals- ein bestimmtes Verhalten bemerkt wurde, von Billigung wollen wir ja nicht sprechen

die offizielle Nichtbilligung durch Abmahnung mit dem Hinweis auf arbeitsrechtlcihe Konsequenzen bei weiteren Verstößen ist jedoch unterblieben

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