Nachfrist?
Hallo Kollegen....
Wir haben gerade... oh Wunder ;-)).. Wahl.... Laut Wahlausschreiben konnten bis Gestern am 07.04. Wahlvorschläge in der Information abegegeben werden. Ich arbeite in der Information in einer Schicht, und eine Kollegin von mir macht die andere Schicht ( beide im BR.) Wir sind zwar nicht immer dort.. frei u.s.w. .... Aber es steht immer jemand dort... Pia eine Kollegin von mir wollte unbedingt kandidieren. Ich weiß, daß sie eine Liste erstellt hatte.... Habe somit mit 4 Listen gerechnet.... Hatte ihr auch meine Hilfe bei Fragen angeboten. Sie sagte zu mir.. es ist nicht so schwierig Gesetze zu verstehen man muß sie halt zweimal durchlesen... Sie hat im übrigen studiert (allerdings kein Jura.. und sich sonst nie mit Gesetze beschäftigt.) Heute morgen hat meine BR Kollegen in der Info und in unseren Biefablagen geschaut... Pia hat Ihre Liste noch nicht abgegeben.... Ich denke sie hat nicht gewußt, daß es fristen gibt um Wahlvorschläge einzureichen.... Ich habe Ihr meine Hilfe angeboten.. mehr kann ich als WVMitglied ja wirklich nicht. 4 Liste hatte nicht genügend Stützunterschrift.
Jetzt haben wir folgenes..... 5 Gremiumsmitglieder müßen gewählt werden. Wir haben zwei Listen.. Eine mit 3 Wahlvorschlägen und eine mit 1 Wahlvorschlag also nur 4 Kandidaten.
Müßen wir der WV Nachfrist geben wenn Pia Ihre Liste noch abgibt... Oder machen wir Listenwahl und ein 3 köpfiges Gremium?
Community-Antworten (5)
08.04.2010 um 18:23 Uhr
Hanne,
Laut Wahlausschreiben konnten bis Gestern am 07.04. Wahlvorschläge in der Information abegegeben werden. Das ist die Betriebsadresse des WV?
Müßen wir der WV Nachfrist geben wenn Pia Ihre Liste noch abgibt Wenn Ihr gültige WV habt, müßt Ihr keine Nachfrist gewähren.
Ein Wahlvorschlag ist nur dann (UNHEILBAR) ungültig, wenn:
§ 8 Ungültige Vorschlagslisten (1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
- die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
- auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
- die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes => damit sind die Stützunterschriften gemeint) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
Eine Nachfrist ist nur zu setzen, wenn:
§ 9 Nachfrist für Vorschlagslisten (1)Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvorstand sofort in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.
(2)Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekanntzumachen, dass die Wahl nicht stattfindet.
Ihr müßt jetzt einen 3er BR wählen und hättet dann einen Ersatzkandidaten.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Schneider/Homburg, § 11 BetrVG, II. Sinngemäße Anwendung Rn 4
Die Vorschrift des § 11 ist sinngemäß anzuwenden, wenn im Betrieb zwar genügend wählbare AN vorhanden sind, sich aber nicht eine ausreichende Zahl von ihnen als Wahlbewerber zur Verfügung stellt (BAG 11. 4. 58, AP Nr. 1 zu § 6 WO; Fitting, Rn. 8; HSWG, Rn. 7; Richardi-Thüsing, Rn. 6). Es ist auch dann die Zahl der BR-Mitglieder der nächstniedrigeren BR-Größe zu Grunde zu legen. Sind z. B. in einem Betrieb mit 21 wahlberechtigten AN zwar genügend wählbare AN vorhanden, stellen sich aber nur einer oder zwei für eine Kandidatur zur Verfügung, ist ein BR zu wählen, der aus einer Person besteht. Entsprechendes gilt, wenn die eingereichten Wahlvorschläge insgesamt nicht ausreichend Wahlbewerber enthalten oder zwar genügend Wahlbewerber vorhanden sind, jedoch nach erfolgter Wahl so viele gewählte Bewerber die Wahl nicht annehmen, dass die nach § 9 erforderliche Zahl von BR-Mitgliedern nicht erreicht wird. Auch in solchen Fällen ist § 11 sinngemäß anzuwenden (vgl. Fitting, Rn. 9; a. A. GK-Kreutz, Rn. 11).
Oder machen wir Listenwahl Normales Wahlverfahren?
08.04.2010 um 19:59 Uhr
Hallo Nicoline!
Vielen Dank für Deine schnelle und prompte Anwort.... Du hast uns sehr weiter geholfen!!! Werden zwar noch Nackenschläge bekommen... aber damit können wir sehr gut leben.. haben die letzten Jahre ja auch damit umgehen können.. Aber durch deine Hilfe ist man ja wesentlich fester in seiner Meinung, weil man weiß dass man auf den richtigen Weg ist.. also nochmals vielen Dank..
08.04.2010 um 20:54 Uhr
@nicoline: Herr Fitting ist allerdings der Meinung, man müsse eine Nachfrist setzen... §9 Rn2 WO Was sagen die Herren DKK zum Thema?
09.04.2010 um 01:00 Uhr
Petrus, *Herr Fitting ist allerdings der Meinung, man müsse eine Nachfrist setzen... * ja, ich weiß, dass es diese Ansicht gibt, aber,die Herren DKK sagen zu dem Thema nur:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Schneider/Homburg,§ 9 WO BetrVG, I. Bedeutung der Nachfrist Rn 1+2
Stellt der WV nach Ablauf der Frist des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 WO fest, dass keine oder keine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden ist, hat er eine Nachfrist zu setzen.
Ist vor Ablauf der in § 6 Abs. 1 und 2 WO genannten Frist lediglich ein Wahlvorschlag eingegangen, der nach § 8 Abs. 2 WO heilbare Mängel enthält, ist vor der Setzung einer Nachfrist abzuwarten, ob die Mängel geheilt werden (Fitting, Rn. 1; GK-Kreutz/Oetker, Rn. 1; Richardi-Thüsing, Rn. 1). Soll die Reihenfolge der Wahlbewerber auf einer Liste wegen des Einreichens einer weiteren Liste geändert werden, so liegt hierin kein Grund für eine Nachfrist (LAG Mecklenburg-Vorpommern 30. 3. 06 – 1 TaBV 2/06). Wird die Nachfrist erforderlich, hat die Bekanntmachung sofort, also am nächsten Arbeitstag nach Ablauf der Einreichungsfrist bzw. im Falle der rechtzeitigen Einreichung einer mit heilbaren Mängeln behafteten Vorschlagsliste nach ergebnislosem Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel, zu erfolgen. Die Nachfrist beträgt eine Woche und beginnt mit Ablauf des Tages zu laufen, an dem die Bekanntmachung über die Nachfrist erfolgt (§ 187 Abs. 1 BGB; vgl. auch Glaubrecht/Halberstadt/Zander, Gruppe 1, S. 647). Ergeht also z. B. die Bekanntmachung an einem Mittwoch, läuft sie mit Ablauf des Mittwochs der folgenden Woche ab, es sei denn, dieser Mittwoch ist ein in dem Bundesland, in dem der Betrieb liegt, gesetzlich anerkannter Feiertag (§ 193 BGB). Ist im Wahlausschreiben für den letzten Tag der Einreichung ein Uhrzeitpunkt angegeben, ist dieser Hinweis auch in der Bekanntmachung über die Nachfrist vorzunehmen. Der Wahltag selbst ändert sich durch das Gewähren der Nachfrist nicht.
09.04.2010 um 09:46 Uhr
Petrus, Stellt der WV nach Ablauf der Frist des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 WO fest, dass keine oder keine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden ist, hat er eine Nachfrist zu setzen.
Der Hinweis auf § 6 Abs. 2 WO
Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
scheint Herrn Fitting jedoch Recht zu geben. Man muss eben auch das "Kleingedruckte" immer sehr aufmerksam lesen und am Besten morgens! ;-)) Hoffentlich liest Hanne das nun noch!
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