Erstellt am 14.04.2021 um 21:29 Uhr von celestro
"Grundsätzlich kann der Arbeitgeber ohne konkreten Anlass keinen Corona-Schnelltest verlangen. Eine körperliche Untersuchung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und ist ohne Einwilligung des Einzelnen unzulässig. Der Persönlichkeitsschutz des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet es, dass nur solche Maßnahmen hingenommen werden müssen, die notwendig und geeignet sind, um eine Ansteckungsgefahr auszuschließen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Tests hat. Das ist insbesondere bei Tätigkeiten mit engem Personenkontakt und hohem Infektionsrisiko für Dritte anzunehmen, wie in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~7-Fragen-zu-Corona-Tests-am-Arbeitsplatz0~.html"
es wäre also mMn auch egal, wenn der BR zugestimmt hätte. Eine solche Regelung könnten weder AG, noch AG und BR überhaupt beschließen.
Erstellt am 14.04.2021 um 22:30 Uhr von MiCap11082014
Danke für die schnelle Rückmeldung ????
Erstellt am 15.04.2021 um 09:56 Uhr von Erbsenzähler
Die Testpflicht wird wohl aber kommen:
https://www.tagesschau.de/inland/faq-testpflicht-unternehmen-101.html
https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/corona-testpflicht-beschlossen-was-jetzt-fuer-arbeitgeber-gilt-167888/
Und daran können wir als BR wohl nicht viel rütteln...
Erstellt am 15.04.2021 um 10:36 Uhr von MiCap11082014
Testpflicht anzubieten aber nicht das der AN muss ! Oder ? So habe ich es gelesen ...
Erstellt am 15.04.2021 um 10:37 Uhr von celestro
nein, die Testpflicht kommt laut Deinen Links nicht. Beschlossen wurde, dass der AG Tests anbieten muss. Daran kann der BR nicht rütteln. Aber er kann mit dem AG über die Ausgestaltung des Angebotes verhandeln.
Erstellt am 15.04.2021 um 11:06 Uhr von MiCap11082014
Genau so habe ich es auch gelesen...
Der BR wird jetzt zum Schutz aller zustimmen...
Allerdings mit Bauchschmerzen da ja Gesetzlich kein Muss!
AG Droht AN dann nicht arbeiten zu lassen... ;(
Erstellt am 15.04.2021 um 11:33 Uhr von celestro
"Der BR wird jetzt zum Schutz aller zustimmen..."
Die Zustimmung geben zu ... was? Wie schon gesagt:
"Eine körperliche Untersuchung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und ist ohne Einwilligung des Einzelnen unzulässig. Der Persönlichkeitsschutz des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet es, dass nur solche Maßnahmen hingenommen werden müssen, die notwendig und geeignet sind, um eine Ansteckungsgefahr auszuschließen."
sofern also nicht die oben genannte Ausnahme zum Tragen kommt, wäre eine solche Maßnahme mMn klar rechtswidrig.
Erstellt am 15.04.2021 um 12:28 Uhr von MiCap11082014
Ansteckungsgefahr ist durch die Pandemie gegeben.
Somit auch erforderlich... könnte man doch auch so lesen ?
Erstellt am 15.04.2021 um 12:34 Uhr von celestro
Nein! Wenn ein positives Testergebnis gefunden werden würde, hat man sich ja schon angesteckt.
Deshalb ja auch der Zusatz: "Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Tests hat. Das ist insbesondere bei Tätigkeiten mit engem Personenkontakt und hohem Infektionsrisiko für Dritte anzunehmen, wie in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen."
Erstellt am 15.04.2021 um 14:50 Uhr von EDDFBR
Zitat:
"Genau so habe ich es auch gelesen...
Der BR wird jetzt zum Schutz aller zustimmen...
Allerdings mit Bauchschmerzen da ja Gesetzlich kein Muss!
AG Droht AN dann nicht arbeiten zu lassen... ;("
Es kommt nur eine Pflicht für Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmer mindestens wöchentlich einen Corona-Test anzubieten.
Da die Annahme freiwillig ist, und derzeit jede Maßnahme, die zur Kontrolle der Pandemie führt, erstmal grundsätzlich begrüßenswert ist, sehe ich nicht wo der BR da Bauchschmerzen haben sollte.
Allerdings, der Zusatz "AG droht AN dann nicht arbeiten zu lassen ..." das klingt für den AN schlimm, ist es aber im rechtlichen Sinne nicht. Da es keine Testpflicht für AN gibt, kann der AG hieraus auch keine Rechtsfolgen ableiten. D.h. wenn er dann die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen will, gerät er in Annahmeverzug und muss das Arbeitsentgelt trotzdem weiterzahlen. Der AN selbst ist fein raus, er braucht nicht zu arbeiten, erhält aber sein Gehalt.
Erstellt am 15.04.2021 um 16:31 Uhr von Rakshazar
@EDDFBR
"Allerdings, der Zusatz "AG droht AN dann nicht arbeiten zu lassen ..." das klingt für den AN schlimm, ist es aber im rechtlichen Sinne nicht. Da es keine Testpflicht für AN gibt, kann der AG hieraus auch keine Rechtsfolgen ableiten. D.h. wenn er dann die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen will, gerät er in Annahmeverzug und muss das Arbeitsentgelt trotzdem weiterzahlen. Der AN selbst ist fein raus, er braucht nicht zu arbeiten, erhält aber sein Gehalt."
Ganz so einfach muss es nicht sein, es könnte sehr wohl für den AN ungemütlich werden...
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/pflicht-zu-coronatests-in-unternehmen_76_539438.html
Erstellt am 16.04.2021 um 08:26 Uhr von moreno
Rakshazar das gilt doch nur für angeordnete Test bei Corona Symptome. Und nicht für Test bei Personal ohne Symptome!
Erstellt am 16.04.2021 um 12:46 Uhr von Rakshazar
@moreno
das ist nicht richtig. "Auch in Bezug auf Mitarbeiter, die in Kontakt mit einer Verdachtsperson gekommen sind, wäre ein verpflichtender Test wohl möglich"
Ergänzend dazu vom Fachanwalt für Arbeitsrecht
https://youtu.be/Bv6rDI-ecrQ
Erstellt am 16.04.2021 um 16:04 Uhr von moreno
Woher will der AG dies denn wissen? Es sei denn jemand arbeitet mit einem zusammen der positiv schnell getestet wurde! Aber darum geht es hier auch nicht!
Erstellt am 17.04.2021 um 11:58 Uhr von Rakshazar
@moreno
Ganz einfach, ich muss schon darauf hinweisen. Wenn dadurch dritte gefährdet werden können (was bei Corona ja der Fall ist) muss ich dieses anzeigen.
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/ansteckende-krankheit-was-der-arbeitnehmer-mitteilen-muss_76_130282.html
Erstellt am 17.04.2021 um 13:32 Uhr von Moreno
Dann zeig Du mal an......
Erstellt am 17.04.2021 um 16:26 Uhr von Rakshazar
Ziemlich fahrlässig von dir, so etwas dann nicht anzuzeigen...Du begibst also vorsätzlich deine Kollegen in Gefahr? Ganz großes Kino. Dich braucht man als Kollegen definitiv nicht!
Erstellt am 17.04.2021 um 17:07 Uhr von celestro
"Auch in Bezug auf Mitarbeiter, die in Kontakt mit einer Verdachtsperson gekommen sind, wäre ein verpflichtender Test wohl möglich"
Nein!
Natürlich ist es richtig, das man einen Test machen sollte, wenn man in Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person gewesen ist. Also z.B. wenn die Warnapp ein hohes Risiko ausweißt oder man vor 1 Woche mit jemandem lange zusammen war, der jetzt positiv getestet wurde.
Aber eine Pflicht dazu gibt es nicht und es müsste auch niemand seinen AG davon unterrichten (auch wenn es sicher sinnvoll wäre).
Erstellt am 17.04.2021 um 17:16 Uhr von Moreno
Rackeldackel der Stasimann lolll
Erstellt am 17.04.2021 um 17:19 Uhr von Rakshazar
Lest ihr die Links die hier gepostet werden eigentlich? Was ihr behauptet ist gefährliches Halbwissen.
Erstellt am 17.04.2021 um 17:25 Uhr von Moreno
Rackeldackel die erste Antwort von Celestro ist die richtige damit war alles gesagt! Die Nachverfolgung von Corona ist die Aufgabe des Gesundheitsamt und sicher nicht von Hilfshausmeistern!
Erstellt am 17.04.2021 um 18:12 Uhr von Rakshazar
Nein, die Antwort von Celesto ist nicht richtig. Sie ist zwar nicht komplett falsch, aber eben auch nicht richtig. Ein Test stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, das ist richtig, aber wenn der AG einen Test zur Verfügung stellt, der nur absolut minimal in dieses Recht eingreift, dann kann der AG einen Test definitiv verlangen. Es gibt noch keine Rechtsprechung dagegen, und es ist fraglich ob diese kommt. Das Interesse des AG für den Schutz seiner Angestellten und seiner Firma ist da höher als der kleine Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Aber es müssen eben "seichte" Tests sein (Nur ganz vorne in der Nase, evtl. Spuck- oder Gurgeltest)
https://youtu.be/Bv6rDI-ecrQ
Erstellt am 17.04.2021 um 18:14 Uhr von celestro
"Lest ihr die Links die hier gepostet werden eigentlich?"
Falls Du:
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/ansteckende-krankheit-was-der-arbeitnehmer-mitteilen-muss_76_130282.html
meinst, dann solltest Du Dir den Link nochmal selbst durchlesen. Da geht es nämlich um "AN steckt sich mit ansteckender Krankheit an". Um so eine Sache geht es hier im Thema aber überhaupt nicht.
Erstellt am 18.04.2021 um 12:34 Uhr von Dummerhund
Löst vielleicht etwas den Knoten:
https://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/testpflicht-vs-impfpflicht-was-duerfen-arbeitgeber-anordnen/